Ausbildungsbetriebe

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Berufsausbildung beinhaltet:

  • die schulische Ausbildung zum Erwerb spezifischer mit dem Handwerk oder Beruf verbundener Kenntnisse;
  • die praktische Ausbildung in einem beruflichen Umfeld unter der Leitung eines Ausbilders zum Erwerb der Kernkompetenzen des betreffenden Handwerks oder Berufs. Dieser Teil der Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsvertrags in einem Ausbildungsbetrieb.

Gewerbetreibende, die einen Auszubildenden ausbilden möchten, müssen im Vorfeld die Berechtigung dazu erwerben. Sie müssen zunächst einen entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen Arbeitgeberkammer oder beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) stellen.

Die Berufskammern erstellen jedes Jahr eine Liste der Ausbildungsträger, die zur Ausbildung eines Auszubildenden berechtigt sind.

Zielgruppe

Im Rahmen des Abschlusses eines Ausbildungsvertrags kann es sich beim Ausbildungsträger handeln um:

  • ein rechtmäßig niedergelassenes Unternehmen;
  • eine Behörde;
  • eine öffentlich-rechtliche Anstalt;
  • eine Stiftung;
  • eine Vereinigung ohne Gewinnzweck.

Vorgehensweise und Details

Pflichten des Unternehmens

Ein Unternehmen, das einen Auszubildenden ausbilden möchte, muss:

  • in Luxemburg niedergelassen und im Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- oder Handwerkssektor registriert sein;
  • mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Beruf nachweisen können;
  • rechtmäßig in der Handwerksrolle der Handwerkskammer für den auszubildenden Beruf eingetragen sein;
  • einen Betreuer benennen;
  • die Berufsausbildung gemäß dem Programm für die praktische Ausbildung in Unternehmen sicherstellen, das von den zuständigen Berufskammern und der Regierung ausgearbeitet wurde;
  • die aus dem Ausbildungsvertrag hervorgehenden Pflichten sowie die Bestimmungen in Sachen Arbeitsrecht und Jugendschutz einhalten;
  • die Anzahl der ausbildungsbefähigten Personen (Inhaber eines CATP/DAP, eines Meisterbriefs oder eines vergleichbaren ausländischen Diploms in dem betreffenden Handwerk oder in einem technisch verwandten Handwerk) sicherstellen und die nachstehende Höchstzahl an Auszubildenden einhalten:
    • 1 ausbildungsbefähigte Person: 1 Auszubildender und 1 Betreuer;
    • 2 bis 4 ausbildungsbefähigte Personen: 2 Auszubildende und 1 Betreuer;
    • 5 bis 7 ausbildungsbefähigte Personen: 3 Auszubildende und 1 Betreuer;
    • 8 bis 10 ausbildungsbefähigte Personen: 4 Auszubildende und 1 Betreuer;
    • 11 bis 15 ausbildungsbefähigte Personen: 5 Auszubildende und 1 Betreuer;
    • 16 bis 20 ausbildungsbefähigte Personen: 6 Auszubildende und 1 Betreuer;
    • 21 bis 30 ausbildungsbefähigte Personen: 8 Auszubildende und 1 Betreuer;
    • 31 bis 50 ausbildungsbefähigte Personen: 10 Auszubildende und 2 Betreuer;
    • 51 bis 75 ausbildungsbefähigte Personen: 20 Auszubildende und 2 Betreuer;
    • 76 bis 100 ausbildungsbefähigte Personen: 25 Auszubildende und 2 Betreuer;
    • pro Tranchen von 25 zusätzlichen ausbildungsbefähigten Personen: 5 zusätzliche Auszubildende und 1 zusätzlicher Betreuer.

Hinweis: Niederlassungen gelten bei der Berechnung der höchstzulässigen Zahl an Auszubildenden als eigenständige Einrichtungen.

Im Falle des Ausscheidens eines amtierenden Betreuers muss der Ausbildungsbetrieb:

  • dies mitteilen:
    • der zuständigen Berufskammer oder gegebenenfalls dem Minister;
    • im Monat des Ausscheidens;
  • innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung einen neuen Betreuer benennen. Geschieht dies nicht, entscheidet die zuständige Arbeitgeberkammer oder gegebenenfalls der Minister in Abstimmung mit der Arbeitnehmerkammer, wie mit den laufenden Ausbildungsverträgen weiter verfahren wird.

Benennung eines Betreuers

Der Betreuer wird vom Ausbildungsbetrieb zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags benannt.

Der benannte Betreuer kann:

  • der Chef des Unternehmens sein; oder
  • ein Mitarbeiter des Unternehmens sein, der mindestens 21 Jahre alt ist und über die notwendige berufliche Ehrenhaftigkeit verfügt.

Er ist für die praktische Ausbildung im Unternehmen und für den Auszubildenden verantwortlich. 

Der Ausbilder oder der Betreuer muss mindestens über ein DAP in dem betreffenden oder verwandten Beruf oder Handwerk verfügen, für den oder das die Ausbildungsberechtigung beantragt wird. Ist dies nicht der Fall, müssen als gleichwertig anerkannte Nachweise beigebracht werden, beispielsweise von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Bescheinigungen.

Die zuständige Berufskammer organisiert eine mindestens 3-tägige Ausbildung für den Betreuer. Diese Ausbildung:

  • ermöglicht dem Betreuer den Erwerb der Fähigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich sind, um den Auszubildenden – unter Anwendung geeigneter Lehrmethoden – gemäß dem Rahmenprogramm auszubilden;
  • schließt mit einer Befähigungsbescheinigung ab.

Der Betreuer wird von dieser Ausbildung freigestellt, wenn er:

  • über einen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt;
  • Folgendes besitzt:
    • eine langjährige Erfahrung im Bereich der Ausbildung; oder
    • eine Ausbildung in Pädagogik.

Liste der Ausbildungsbetriebe

Jedes Jahr wird eine Liste der Betriebe erstellt, die zur Ausbildung von Auszubildenden berechtigt sind. Diese Liste wird erstellt:

  • von den zuständigen Arbeitgeberkammern oder gegebenenfalls vom Minister;
  • in Abstimmung mit den zuständigen Arbeitnehmerkammern.

Diese Liste kann jederzeit geändert und ergänzt werden.

Eine Kopie der Liste und der Änderungen wird der Berufsberatung der ADEM sowie der zuständigen Arbeitnehmerkammer übermittelt.

Beihilfen zur Förderung der Ausbildung

Ausbildungsbetriebe können in den Genuss kommen von:

  • einer Beihilfe zur Förderung der Ausbildung auf fristgerechten Antrag hin;
  • der Erstattung des Arbeitgeberanteils der Sozialabgaben in Verbindung mit der Ausbildungsvergütung;
  • einer einmaligen Prämie im Rahmen der COVID-19-Pandemie.

Aberkennung der Ausbildungsberechtigung

Die Berufskammer, die einem Betrieb die Ausbildungsberechtigung erteilt, kann sie aberkennen, wenn:

  • die Bedingungen der Ehrenhaftigkeit seitens des Ausbilders oder des Betreuers nicht länger erfüllt werden;
  • der Ausbildungsbetrieb nicht mehr in der Lage ist:
    • das Rahmenprogramm einzuhalten;
    • einen neuen Betreuer zu benennen;
  • die Haltung oder allgemeine Führung des Ausbildungsbetriebs so geartet ist, dass sie die Berufsausbildung betriebsintern beeinträchtigt;
  • der Ausbildungsbetrieb die aus dem Ausbildungsvertrag resultierenden Pflichten nicht erfüllt.

Die Entscheidung über die Aberkennung wird dem Ausbildungsbetrieb zugestellt, und eine Kopie geht an:

  • die Berufsberatung der ADEM;
  • die zuständige Arbeitnehmerkammer.

Rechtsbehelfe

Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Ausbildungsberechtigung und eine Entscheidung über die Aberkennung der Ausbildungsberechtigung sind Verwaltungsentscheidungen, gegen die unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) eingelegt werden können.

Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann zu wenden.

Gut zu wissen

Die Handwerkskammer unterstreicht die Bemühung der Unternehmen zugunsten junger Menschen mittels des Aufklebers „Entreprise Formatrice“. Dieser Aufkleber weist das Unternehmen als verantwortungsvollen Partner im Bereich der Berufsausbildung und Bildung junger Menschen aus.

Zuständige Kontaktstellen

Handwerkskammer

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Handelskammer

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Landwirtschaftskammer

Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend

Es werden 2 von 18 Stellen angezeigt

Berufsberatung - Luxemburg-Stadt - Maison de l’orientation (Zentrum für Bildungs- und Berufsorientierung)

  • Arbeitsagentur (ADEM) Berufsberatung - Luxemburg-Stadt - Maison de l’orientation (Zentrum für Bildungs- und Berufsorientierung)

    Adresse:
    29, rue Aldringen L-1118 Luxemburg Luxemburg
    Postfach / L-2926 Luxemburg
    Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Einen Ausbildungsvertrag abschließen Einen Ausbildungsvertrag verlängern oder beenden Beihilfen zur Förderung der Ausbildung Antrag auf Ausstellung oder Änderung einer Niederlassungsgenehmigung Auszug aus dem Strafregister einer natürlichen Person Auszug aus dem Strafregister einer juristischen Person Berufliche Ehrenhaftigkeit Eine behördliche Entscheidung anfechten Ombudsmann - Gütliche Beilegung von Streitigkeiten mit einer luxemburgischen Verwaltungsbehörde

Links

Weitere Informationen

  • Hands Up

    par la Chambre des Métiers

  • Win Win

    Plateforme pour entreprises formatrices et apprentis (par la Chambre de Commerce)

Rechtsgrundlagen

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