Amtliches Genehmigungsschreiben für das Verbringen von Pflanzen zu Testzwecken oder wissenschaftlichen Zwecken

Zum letzten Mal aktualisiert am

Damit wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Tests, wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder Arbeiten an Sortenzüchtungen durchführen können, bedarf es eines amtlichen Genehmigungsschreibens für die Einfuhr in die Europäische Union (EU) oder die Ausfuhr aus der EU von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Materialien, deren Ein- oder Ausfuhr ansonsten untersagt wäre.

Die Forschungseinrichtung muss ihren Antrag bei der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft ( Administration des services techniques et de l’agriculture - ASTA) stellen.

Zielgruppe

Die Forschungseinrichtungen, ihre Forscher und Verantwortlichen für Biosicherheit, die Tests und Proben an bestehenden Erzeugnissen vornehmen oder neue Sorten entwickeln, müssen ein amtliches Genehmigungsschreiben für die Ein- oder Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Forschungszwecken beantragen.

Folgende Waren sind betroffen:

  • isolierte Schadorganismen;
  • bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, darunter Erde und Nährsubstrate;
  • Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Materialien, die nicht den üblichen besonderen Anforderungen entsprechen;
  • Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Materialien aus Drittländern, die Schadorganismen enthalten könnten, deren Einfuhr ansonsten untersagt ist.

Beispiele: lebende Teile von Pflanzen, Obst und Gemüse, das nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht wurde, Knollen, Schnittblumen, Blätter, Samen, befallene Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

Voraussetzungen

Vor Einreichung des Antrags müssen der Umfang, die Grenzen und der Rahmen des betroffenen Forschungsprojekts genau definiert werden.

Vorgehensweise und Details

Einreichung des Antrags

Der Antragsteller muss den Antrag formlos per Post an die Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA) oder per E-Mail an phytopathologie@asta.etat.lu richten.

Er muss seinem Antrag ein Pflanzengesundheitszeugnis für die betreffende Probe beilegen.

Ablehnungskriterien

Die ASTA kann die Genehmigung jederzeit entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, z. B. wenn die Proben bei ihrer Ankunft andere Schadorganismen enthalten als diejenigen, für die die Genehmigung beantragt wurde.

Änderung des Antrags

Der Antragsteller muss vor jeder Änderung einen analogen Genehmigungsantrag einreichen oder die ASTA im Falle einer Einstellung der Forschungs-, Test- oder Spezifizierungstätigkeiten informieren.

Dies kann insbesondere der Fall sein:

  • wenn beabsichtigt wird, andere Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Materialien einzuführen oder zu verwenden;
  • wenn andere Lebensstadien eines Organismus umgesetzt werden;
  • wenn eine Anpassung der Mengen erforderlich ist;
  • wenn die Räumlichkeiten und Anlagen umgebaut werden;
  • wenn die SOP (Standard Operating Procedures) so geändert werden, dass diese Änderung eine Auswirkung auf die bestehende Evaluierung der Sicherheit der Tätigkeit hat.

Die neue Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn dem Änderungsantrag stattgegeben wurde. Je nach Art der Änderung erfolgt dies auf dem Verwaltungsweg oder durch eine Prüfung vor Ort.

Zuständige Kontaktstellen

Pflanzenschutzdienst (ASTA)

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