Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Zum letzten Mal aktualisiert am

Bei der Ausfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Luxemburg in ein Drittland muss der Ausführer die Gesundheitsanforderungen und die geltenden Vorschriften des Bestimmungslandes überprüfen.

Eine Gesundheitsbescheinigung, welche die Anforderungen des Landes erfüllt, in das die Ware ausgeführt wird, ist notwendig, um:

  • die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses sicherzustellen;
  • die Einhaltung bestimmter Hygienestandards zu überprüfen; und
  • die Übertragung von Krankheiten und Parasiten zu verhindern.

In Luxemburg wird diese Bescheinigung von der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (Administration luxembourgeoise vétérinaire et alimentaire - ALVA) ausgestellt.

Die zu erledigenden Formalitäten sind abhängig von:

  • der Art des Erzeugnisses; und
  • dem Bestimmungsland der Ware.

Zielgruppe

Jedes Lebensmittelunternehmen (natürliche oder juristische Person), das:

  • eine Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebstätigkeit ausübt; und
  • für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs ausführt.

Der Begriff „Lebensmittel tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind“, deckt alle von einem Tier stammenden Lebensmittel sowie alle tierischen Nebenprodukte ab, unabhängig davon, ob sie verarbeitet wurden oder nicht. 

Beispiele: Milch, Fleisch, Eier, Fisch oder Honig. Auch lebende Tiere wie Langusten oder Muscheln, die für den Verzehr bestimmt sind, können eingeschlossen sein.

Zusammengesetzte Erzeugnisse erfordern eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr, sobald ihre Zusammensetzung überwiegend tierischen Ursprungs ist.

Beispiele: Wurst muss eine Gesundheitsbescheinigung beigefügt werden. Eine Lasagne mit 10 % Fleischanteil benötigt keine Bescheinigung.

Allerdings bestimmt das Bestimmungsland, ob eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich ist oder nicht.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um Zugang zum Online-Antragsformular zu erhalten, ist eine Zertifizierung des beruflichen Bereichs (siehe „Formulare / Online-Dienste“) durch die ALVA erforderlich.

Um den beruflichen Bereich zertifizieren zu lassen, ist Folgendes beizufügen:

  • eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass es sich beim Arbeitnehmer um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Unternehmens handelt (PDF-Scan);
  • eine Kopie der Gewerbegenehmigung des Unternehmens (PDF-Scan).

Vor Beginn des Vorgangs muss die antragstellende Person in Bezug auf das Bestimmungsland der Ware prüfen:

  • ob ein Embargo oder eine besondere Beschränkung für das betreffende Erzeugnis besteht;
  • welche Hygienevorschriften gelten;
  • ob ein Ursprungszeugnis vorgelegt werden muss, das die Gesundheitsbescheinigung begleitet;
  • welche Dokumente erforderlich sind, insbesondere, ob es eine spezifische Bescheinigung für das Erzeugnis und das betreffende Land gibt oder ob eine allgemeine Bescheinigung ausreicht.

In einigen Fällen verlangen die ausländischen Behörden vorab eine Zulassung des ausführenden Betriebs oder eine spezifische Registrierung auf der Grundlage einer Bewertung dieses Betriebs durch ihre Kontrollbehörde.

Fristen

Die Gesundheitsbescheinigung muss mindestens 2 Werktage vor der Ausfuhr der Erzeugnisse beantragt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die antragstellende Person muss über MyGuichet.lu (siehe „Formulare / Online-Dienste“) einen Antrag auf Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung an die ALVA richten, um folgende Bescheinigungen zu erhalten:

  • Bescheinigung für Fischereierzeugnisse;
  • Bescheinigung für Fleischerzeugnisse;
  • Bescheinigung für frisches Fleisch;
  • Bescheinigung für Milcherzeugnisse für Drittstaaten;
  • Bescheinigung für Milch.

Die ALVA kann vom Ausführer verlangen, seinem Antrag zusätzliche Belege beizufügen (zum Beispiel die Analyseergebnisse).

Bei Milcherzeugnissen kann die Sprache, in der die Bescheinigung ausgestellt wird, in Abhängigkeit vom Bestimmungsland gewählt werden: Französisch und Englisch, Französisch und Arabisch, Chinesisch oder nur Englisch.

In den anderen Fällen muss sich die antragstellende Person bei den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes über die Anforderungen bezüglich der zu verwendenden Sprache erkundigen. Anschließend wendet sich die antragstellende Person an die ALVA, die die Situation beurteilt.

Zu erfüllende Voraussetzungen

Lebensmittel tierischen Ursprungs, die für den ausländischen Markt bestimmt sind, müssen den luxemburgischen oder europäischen Standards entsprechen.

Dabei muss vor allem Folgendes geprüft werden:

  • die Lebensmittelhygiene;
  • die Einhaltung der Temperaturen und der Kühlkette;
  • die Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien;
  • das Vorhandensein einer Gefahrenanalyse und kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze);
  • die Registrierung des für die Herstellung, die Verarbeitung oder den Vertrieb der Lebensmittel zuständigen Betriebs;
  • die Sondervorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.

Verlangt das Drittland andere Standards oder besteht ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Drittland oder zwischen Luxemburg und dem Drittland, prüft der Tierarzt der ALVA gezielt diese Bedingungen.

Zu diesem Zweck führt die ALVA eine Kontrolle vor Ort durch oder kann die Ergebnisse von Laboranalysen anfordern. Die ALVA bescheinigt dann, dass die Analyseergebnisse korrekt sind.

Wenn die Waren den Anforderungen entsprechen, bereitet die ALVA die Gesundheitsbescheinigung vor und händigt sie der antragstellenden Person je nach gewähltem Übermittlungsweg persönlich oder per Post aus.

Ablehnungskriterien

Die ALVA lehnt die Ausstellung der Bescheinigung ab, wenn das Analyseergebnis nicht konform ist.

Verlangt das Bestimmungsland Analysen, die nach EU-Recht nicht vorgeschrieben sind und daher nicht an den betreffenden Erzeugnissen durchgeführt werden, stellt die ALVA eine Bescheinigung aus, in der die Analysen, die nicht bescheinigt werden konnten, durchgestrichen sind.

Die antragstellende Person muss dann mit dem Bestimmungsland abklären, ob die Bescheinigung in der vorliegenden Form angenommen wird. Ist dies nicht der Fall, können die Waren vom Bestimmungsland abgelehnt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)

Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)

  • Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)

    Adresse:
    7, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
  • Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)

    Adresse:
    7, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Règlement grand-ducal du 8 janvier 2008

    fixant certaines modalités d'application du règlement (CE) n° 1760/2000 du Parlement européen et du Conseil du 17 juillet 2000 en ce qui concerne l'étiquetage de la viande bovine et des produits à base de viande bovine et du règlement (CE) n° 700/2007 du Conseil du 11 juin 2007 relatif à la commercialisation de la viande issue de bovins âgés de douze mois au plus

  • Règlement grand-ducal du 19 décembre 2008

    déterminant les modalités d'application et les sanctions des dispositions: 1. du règlement (CE) n° 178/2002 du Parlement européen et du Conseil du 28 janvier 2002 établissant les principes généraux et les prescriptions générales de la législation alimentaire, instituant l'Autorité européenne de sécurité des aliments et fixant des procédures relatives à la sécurité des denrées alimentaires; 2. du règlement (CE) n° 852/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires; 3. du règlement (CE) n° 853/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 fixant des règles spécifiques d'hygiène applicables aux denrées alimentaires d'origine animale; 4. du règlement (CE) n° 854/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 fixant les règles spécifiques d'organisation des contrôles officiels concernant les produits d'origine animale destinés à la consommation humaine

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