Durchfuhr radioaktiver Substanzen

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Jede Durchfuhr radioaktiver Substanzen unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die Gesundheitsbehörde (Direction de la Santé), unabhängig davon, ob es sich um einen Transport per Straße, auf dem Luftweg, Wasserweg oder Schienenweg handelt.

Zielgruppe

Personen, die die Durchfuhr radioaktiver Substanzen durch das Großherzogtum Luxemburg organisieren oder durchführen, müssen eine vorherige Genehmigung einholen.

Unter „Durchfuhr“ sind Transporte zu verstehen, die das Land durchqueren, in einem Drittstaat oder der Europäischen Union (EU) beginnen und in ein anderes Land fortgesetzt werden.

Dieser Begriff unterscheidet sich vom Begriff der „Verbringung“, der sich auf Transporte radioaktiver Substanzen zwischen Mitgliedstaaten der EU bezieht, vom Herkunfts- zum Bestimmungsort.

Beispiel: wenn das Herkunfts- oder Bestimmungsland Luxemburg ist, liegt eine „Verbringung“ und keine „Durchfuhr“ vor. In diesem Fall ist keine Durchfuhrgenehmigung für radioaktive Substanzen erforderlich.

Voraussetzungen

Um eine vorherige Durchfuhrgenehmigung für radioaktive Substanzen zu erhalten, muss der Transportunternehmer im Besitz einer Transportgenehmigung für radioaktive Substanzen in Luxemburg sein.

Zudem ist für den Erhalt des Antragsformulars eine Zertifizierung des beruflichen Bereichs durch die Abteilung Strahlenschutz (Division de la radioprotection) erforderlich.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller muss seinen Antrag bei der Gesundheitsbehörde einreichen und stellt:

Dem Antrag auf Durchfuhrgenehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen (im Falle einer Beförderung auf dem Luftweg):

  • eine Kopie des „Air Waybill (AWB)“ (LTA-Luftfrachtbrief);
  • sowie gegebenenfalls eine Kopie der „Dangerous goods declaration“ (Gefahrguterklärung).

Pflichten des Inhabers einer Durchfuhrgenehmigung

Die Inhaber einer Durchfuhrgenehmigung müssen ein Verzeichnis führen, in dem für jeden Versand Folgendes vermerkt ist:

  • die Handelsbezeichnung;
  • die beförderte Menge;
  • der Name des Herstellers sowie die Adresse der Fertigungsstätte;
  • das Ankunftsdatum in Luxemburg sowie das Datum, an dem das Land wieder verlassen wird;
  • der Ort und das Land der Bestimmung.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Strahlenschutz

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 25 mars 1963

    concernant la protection de la population contre les dangers résultant des radiations ionisantes

  • Règlement grand-ducal du 14 décembre 2000

    concernant la protection de la population contre les dangers résultant des rayonnements ionisants

  • Règlement (Euratom) n° 1493/93 du Conseil du 8 juin 1993
  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (ADR), signé à Genève en date du 30 septembre 1957 et approuvé par la loi du 23 avril 1970, du protocole de signature et des annexes A et B, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN), fait à Genève, le 26 mai 2000, y compris le Règlement annexé, en vigueur le 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID), Appendice C à la Convention relative aux transports internationaux ferroviaires (COTIF), signée à Vilnius, le 3 juin 1999 et approuvée par la loi du 15 juin 2006, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

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