Verbringung von umschlossenen Strahlenquellen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit bedarf die Verbringung von umschlossenen Strahlenquellen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einer Erklärung vor dem Versand. Handelt es sich beim Zielland der Verbringung von umschlossenen Strahlenquellen um:

  • Luxemburg, ist die Erklärung vom Empfänger der Waren bei der Abteilung Strahlenschutz (Division de la Radioprotection) vorzunehmen;
  • einen anderen Mitgliedstaat und stammen die Strahlenquellen aus Luxemburg, ist die Erklärung vom Empfänger der Waren bei den zuständigen Behörden seines Landes vorzunehmen und an den Besitzer in Luxemburg zurückzusenden, bevor die Verbringung vorgenommen wird.

Zielgruppe

Jeder in Luxemburg befindliche Empfänger von umschlossenen Strahlenquellen muss die Abteilung Strahlenschutz der Gesundheitsbehörde (Direction de la Santé) im Vorfeld über die Modalitäten der Verbringung informieren.

Die Erklärung über eine Verbringung von umschlossenen und anderen Strahlenquellen zwischen Mitgliedstaaten muss ausgefüllt werden, wenn die Mengen und Konzentrationen die für Einrichtungen der Klasse IV festgelegten Obergrenzen überschreiten.

Voraussetzungen

Vor der Verbringung der umschlossenen Strahlenquellen müssen der Besitzer und der Empfänger im Besitz einer Genehmigung für den Erwerb, den Besitz oder die Nutzung von Strahlenquellen sein.

Zudem muss der Beförderer im Besitz einer Genehmigung zur Beförderung von radioaktiven Stoffen sein.  

Die Einrichtung muss sich vor der Verbringung vergewissern, dass der Empfänger Inhaber der von der zuständigen Behörde des Ziellandes ausgestellten Genehmigung für die Einfuhr und den Besitz jeder hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle ist.

Fristen

Der Empfänger der Strahlenquellen muss die Erklärung vor der Verbringung an die Abteilung Strahlenschutz schicken.

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Erklärung

Der luxemburgische Empfänger von umschlossenen Strahlenquellen muss der Abteilung Strahlenschutz eine Erklärung über die Verbringung von umschlossenen Strahlenquellen schicken:

Er muss die ihn betreffenden Rubriken (1 bis 5) ausfüllen und dabei die Einzelheiten der Verbringung(en) angeben, d. h.:

  • das voraussichtliche Datum der Verbringung, wenn die Erklärung nur eine Verbringung betrifft;
  • den Zielort (in Luxemburg);
  • den Besitzer der Strahlenquelle im Versandland (der Besitzer kann vom Eigentümer der Quelle abweichen);
  • die Beschreibung der Strahlenquelle und den Zweck der Verbringung;
  • die Erklärung zur Genehmigung oder Ermächtigung, aufgrund derer der Empfänger die umschlossene Strahlenquelle empfangen darf.

Bestätigung und Nutzung

Die Abteilung Strahlenschutz stempelt die Erklärung ab, um zu bestätigen, dass sie davon Kenntnis genommen hat, und schickt sie anschließend an die Empfängereinrichtung zurück.

Der Empfänger muss dann dem Besitzer der umschlossenen Strahlenquellen im Versandland das Formular zukommen lassen, bevor dieser die Verbringung vornimmt.

Gültigkeitsdauer

Die Verbringungserklärung kann für eine einzige Verbringung oder mehrere Verbringungen gelten, wenn:

  • die umschlossenen Strahlenquellen der einzelnen Verbringungen die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen;
  • die umschlossenen Strahlenquellen der einzelnen Verbringungen die in der Erklärung angegebenen Radioaktivitätswerte nicht überschreiten;
  • die geplanten Verbringungen zwischen demselben Besitzer und demselben Empfänger erfolgen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden.

Im Falle einer einzigen Verbringung gilt die Erklärung nur bis zu deren Abschluss. Bei mehreren Verbringungen hat die Verbringungserklärung eine Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Stempelung durch die zuständige Behörde.

Zusätzliche Verpflichtungen

Die Einrichtungen müssen ein Register über alle in ihre Zuständigkeit fallenden verbrachten Strahlenquellen führen. In dieses Register ist mindestens Folgendes einzutragen: die jeweiligen Radionuklide, ihre Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung, der Quellentyp und der Standort der Quellen.

Einrichtungen, die hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen verbringen, sind verpflichtet, Überwachungsblätter zu führen, die spezifische, gesetzlich vorgeschriebene Informationen enthalten.

Zusätzlich zur Erklärung zu den umschlossenen Strahlenquellen müssen die Besitzer von umschlossenen Strahlenquellen und anderen radioaktiven Stoffen den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende eine vollständige Liste aller im Quartal erfolgten Lieferungen übermitteln.

Diese Liste muss Folgendes enthalten:

  • Name und Anschrift der Empfänger;
  • Gesamtaktivität je Radionuklid, das an den jeweiligen Empfänger geliefert wurde, sowie Anzahl der Lieferungen;
  • höchste Einzelmenge eines jeden an den jeweiligen Empfänger gelieferten Radionuklids und;
  • Art des Stoffes.

Die Einrichtung muss sich an die Vorschriften bezüglich der Identifizierung und Kennzeichnung der umschlossenen Strahlenquellen halten.

Der Empfänger muss seinerseits die einschlägigen nationalen Vorschriften für die sichere Lagerung, Verwendung und Entsorgung der Strahlenquellen einhalten.

Sanktionen

Jeder, der umschlossene Strahlenquellen ohne vorherige Genehmigung verbringt, kann strafrechtlich belangt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Strahlenschutz

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Durchfuhr radioaktiver Substanzen Genehmigung für Erwerb, Besitz oder Verwendung von radioaktiven Strahlenquellen oder Röntgengeräten Transportgenehmigung für radioaktive Stoffe

Links

Rechtsgrundlagen

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