Carnet ATA – vereinfachtes Zulassungsverfahren / vorübergehende Ausfuhr

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Das Carnet ATA (vorübergehende Verwendung) ist ein internationales Zolldokument, das die vorübergehende Einfuhr und Ausfuhr in die Europäische Union (EU) von Waren, die für die Verwendung und die anschließende Wiederausfuhr im Zustand der Einfuhr (also unverändert) bestimmt sind, ermöglicht, dies:

  • mit minimalen Zollförmlichkeiten;
  • ohne Sicherheiten zur Deckung der Abgaben und Gebühren an den Grenzen aller Staaten, durch die die Waren befördert wurden, hinterlegt zu haben.

Die Verwendung des Carnets ATA ist fakultativ. Es besteht immer die Möglichkeit einer vorübergehenden Einfuhr und Ausfuhr von Waren auf dem klassischen Weg (gleiches Verfahren wie für Länder, die keine Vertragsstaaten des ATA-Abkommens sind). Die Verfahren und Sicherheiten sind von Land zu Land unterschiedlich; demnach ist es notwendig, sich bei den Zollbehörden des jeweiligen Landes zu erkundigen.

Luxemburgische Unternehmen beantragen ihre Carnets ATA beim House of Entrepreneurship.

Zielgruppe

Das Carnet ATA ist für Personen bestimmt, die Folgendes vorübergehend ausführen oder einführen und anschließend wieder ausführen wollen:

  • Waren, die im Rahmen einer Messe, einer Ausstellung und anderer ähnlicher Veranstaltungen verwendet werden;
  • Muster, um potenzielle Käufer zu gewinnen;
  • berufliche Ausstattung, die für einen bestimmten Zeitraum verwendet wird;
  • Tiere für Ausbildungszwecke, zur Aufzucht, zur veterinärmedizinischen Versorgung oder für Wettbewerbe.

Das Carnet ATA deckt folgende Waren nicht ab:

  • verderbliche Waren;
  • Verbrauchsgüter;
  • zur Umwandlung bestimmte Waren;
  • zur Reparatur bestimmte Waren.

Der Zweck besteht darin, dass die Ware bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand wie bei der ursprünglichen Ausfuhr wiederkommt.

Voraussetzungen

Das Carnet ATA kann nur für Waren verwendet werden, die zwischen den einzelnen Ländern, die Vertragsstaaten des ATA-Abkommens sind, befördert werden.

Kosten

Die für die Carnets ATA geltenden Tarife richten sich nach dem Wert der Waren.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Das Carnet ATA wird in der Regel im Ausgangsland der Güter ausgestellt. Wenn sie also aus Luxemburg ausgeführt werden, müssen luxemburgische Unternehmen sich an das House of Entrepreneurship wenden, um ein Carnet ATA zu beantragen.

Das Carnet ATA muss online über die Website e-ATA.eu beantragt werden, auf der:

  • der Antrag auf ein Carnet ATA ausgefüllt werden kann, indem folgende Daten eingegeben werden:
    • Angaben zum Inhaber sowie zum Benutzer des Carnets (eine bezeichnete Person oder jede bevollmächtigte Person);
    • die Art der Ware;
    • der Gesamtwert der Ware in Euro;
    • das oder die Zielländer der Ware und eventuell die Zahl der Fahrten;
  • der Antrag an die vom Antragsteller gewählte Handelskammer geschickt werden kann.

Beschluss

Die Handelskammer prüft, ob der Antrag richtig ist.

Wenn ja:

  • beantragt sie die Abdeckung des mit dem Carnet ATA verbundenen Risikos (wird diese Abdeckung abgelehnt, muss sich das Unternehmen verpflichten, indem es eine Kaution bei der Handelskammer hinterlegt, bzw. auf einen anderen Versicherungsmechanismus zurückgreifen);
  • gibt sie dem Antrag statt und druckt das Carnet aus.

Das Carnet ATA wird dem Antragsteller anschließend per Post übermittelt, oder dieser holt es persönlich beim House of Entrepreneurship ab.

Verwendung des Carnets ATA

Die von einem Carnet ATA abgedeckten Verwendungen sind von Land zu Land unterschiedlich. Im Zweifelsfall sollte man sich an die zuständige Handelskammer wenden.

Vor der vorübergehenden Ausfuhr legt der Benutzer die Waren und das Carnet ATA bei der Ausgangszollstelle vor.

Während des Transportweges legt der Transportunternehmer das Carnet ATA bei jedem Zollübergang vor.

Die Zollbehörden jedes durchquerten Landes entnehmen dann die Blätter und stempeln den entsprechenden Kontrollabschnitt für jede Fahrt ab:

  • den Abschnitt und die heraustrennbaren gelben Blätter für jede Ausfuhr aus der EU und anschließend für jede Wiedereinfuhr in die EU;
  • den Abschnitt und die heraustrennbaren weißen Blätter für jede Einfuhr in das Land der vorübergehenden Verwendung und anschließend für jede Wiederausfuhr aus diesem Land;
  • den Abschnitt und die heraustrennbaren blauen Blätter für jede Einreise in ein Transitland und anschließend für jede Ausreise aus diesem Land.

Achtung: Die Waren dürfen nicht umgewandelt oder repariert werden.

Zudem müssen sie – wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung der Waren handelt – spätestens ein Jahr nach der Einfuhr wieder ausgeführt werden. Die Zollämter können eine kürzere Dauer festlegen.

Gültigkeit des Carnets ATA

Die Gültigkeit des Carnets ATA erlischt einen Tag vor dem Jahrestag der Ausstellung.

Kann eine Ware nicht vor dem Ablaufdatum eines Carnets ATA wiedereingeführt werden, muss dies der ausstellenden Handelskammer gemeldet werden, damit sie ein Ersatzcarnet gemäß den geltenden vom Ausfuhrland angenommenen Bedingungen ausstellen kann.

Ende der Verwendung des Carnets ATA

Benötigt ein Unternehmen das Carnet ATA nicht mehr oder ist dieses abgelaufen, muss das Carnet ATA dem House of Entrepreneurship im Original zurückgegeben werden. Dieses überprüft, ob:

  • alle Abschnitte abgestempelt sind;
  • sich die Ware tatsächlich wieder auf dem Gebiet der Europäischen Union befindet.

Wurden für eine spezifische Strecke weder der Wiederausfuhrabschnitt noch der Wiedereinfuhrabschnitt oder der Durchfuhrabschnitt abgestempelt, muss das Unternehmen die Ware bei der nächstgelegenen Zollstelle vorzeigen. Diese füllt dann die Präsenzbescheinigung aus. Die Staaten sind jedoch in keiner Weise verpflichtet, eine solche Bescheinigung als Nachweis für die Wiedereinfuhr anzunehmen.

Sanktionen

Sind die Einfuhr- oder Durchfuhrzollbehörden der Ansicht, das Carnet ATA sei nicht ordnungsgemäß verwendet worden, sind sie berechtigt, Folgendes zu erheben:

  • Einfuhrabgaben;
  • Regulierungsgebühr(en);
  • eventuell Verzugszinsen.

Beispiel: Nur die Wiedereinfuhr kann nachgewiesen werden, nicht aber die Wiederausfuhr.

Verlust des Carnets ATA

Geht das Carnet während seiner Verwendung verloren, muss dies der ausstellenden Handelskammer gemeldet werden, damit sie ein Duplikat gemäß den geltenden vom Ausfuhrland angenommenen Bedingungen ausstellen kann.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

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Weitere Informationen

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