Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Tabakwaren, Alkohol, Energieerzeugnisse) innerhalb der EU

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der EU und in Luxemburg erfolgt in der Regel unter Steueraussetzung zwischen im Bereich der Verbrauchsteuer zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.

In Ausnahmefällen können zu gewerblichen Zwecken gelieferte Waren innerhalb der EU befördert werden, für die die Verbrauchsteuer bereits im Abgangsland entrichtet wurde. Diese Waren gelten als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt (régime acquitté).

Verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten hingegen nicht als zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn eine Privatpersonen diese Waren für den Eigenbedarf selbst aus dem Gebiet des anderen Mitgliedstaats befördert hat.

Unabhängig vom Status der Waren muss der Wirtschaftsbeteiligte die Verbrauchsteuer bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Land entrichten, in dem der Verkauf an den Endverbraucher stattfindet.

Folgende Waren sind verbrauchsteuerpflichtig:

  • alkoholische Erzeugnisse: Bier, Wein, Alkohol usw.;
  • Tabakwaren: Zigaretten, Zigarren, Tabak usw.;
  • Energieerzeugnisse: Kraftstoffe, LPG, Methan, Erdgas, elektrischer Strom usw.

Die vollständige Liste der verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie die verschiedenen anwendbaren Verbrauchsteuersätze finden Sie auf der Website der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises - ADA).

Zielgruppe

Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der verbrauchsteuerpflichtige Waren empfängt, muss die erhaltenen Mengen melden.

Voraussetzungen

Um verbrauchsteuerpflichtige Waren zu empfangen oder zu versenden, muss der Wirtschaftsbeteiligte über eine Verbrauchsteuernummer verfügen, die eine vorübergehende Erlaubnis oder eine Dauererlaubnis hinsichtlich der Verbrauchsteuern nachweist.

Für vereinzelte Empfänge muss der Wirtschaftsbeteiligte eine Sicherheit in Höhe der anfallenden Steuern beim Zoll- und Verbrauchsteueramt (bureau des douanes et accises) in Luxemburg hinterlegen, das ihm eines der folgenden Dokumente ausstellt:

  • entweder eine Erlaubnis als vorübergehend registrierter Empfänger, wenn die auf die zu empfangenden Waren anfallenden Steuern vom Lieferanten nicht entrichtet wurden (Steueraussetzung);
  • oder eine Bescheinigung über die Sicherheitsleistung, wenn die entsprechenden Steuern bereits im Abgangsmitgliedstaat entrichtet wurden (steuerrechtlich freier Verkehr).

Bei häufigem Warenempfang oder -versand muss der Wirtschaftsbeteiligte über Folgendes verfügen:

  • entweder über eine Erlaubnis als registrierter Empfänger, um die Waren unter Steueraussetzung zu empfangen und sie in den steuerrechtlich freien Warenverkehr zu überführen;
  • oder über eine Zulassung als zugelassener Lagerinhaber, um die Waren unter Steueraussetzung zu empfangen, dann zu lagern, erneut zu versenden oder sie in den steuerrechtlich freien Warenverkehr zu überführen.

Die Verbrauchsteuernummern können in der Datenbank SEED – Überprüfung der Verbrauchsteuerbewilligung überprüft werden.

Um seine Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren anmelden zu können, muss der Wirtschaftsbeteiligte außerdem über einen Zugang zu den eDouane-Anwendungen verfügen und die Benutzer benennen, die zum Zugriff auf das System eDouane EMCS berechtigt sind.

Vorgehensweise und Details

Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Vorübergehend registrierter Empfänger (Steueraussetzung)

Um in Luxemburg verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu empfangen, müssen Wirtschaftsbeteiligte, die über eine Erlaubnis als vorübergehend registrierte Empfänger verfügen:

  • zum Zeitpunkt ihrer Bestellung ihren Lieferanten ihre Verbrauchsteuernummer mitteilen;
  • bei Erhalt der Waren prüfen, ob die empfangenen Waren mit den im elektronischen Begleitdokument (DAe) angegeben Waren übereinstimmen;
  • die Waren in Luxemburg in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen und spätestens am Donnerstag der Woche nach dem Empfang:
    • die Erklärung über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (AC4) beim Einnehmer abgeben, dies gegebenenfalls über einen Zollvertreter, den sie vor der ersten Erklärung bevollmächtigen müssen;
    • die fälligen Steuern zahlen;
  • gegebenenfalls die geleistete Sicherheit zurückerhalten.

Zugelassener Lagerinhaber / Registrierter Empfänger (auf Dauer)

Um in Luxemburg verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu empfangen, müssen Wirtschaftsbeteiligte, die über eine Zulassung als zugelassene Lagerinhaber oder eine Erlaubnis als registrierte Empfänger verfügen:

  • zum Zeitpunkt ihrer Bestellung ihren Lieferanten ihre Verbrauchsteuernummer mitteilen;
  • bei Erhalt der Waren prüfen, ob die empfangenen Waren mit den im elektronischen Begleitdokument (DAe) angegeben Waren übereinstimmen;
  • nach dem Entladen und der Überprüfung der Ware eine Eingangsmeldung (RoR) über das System eDouane EMCS an den Versender schicken.

Der zugelassene Lagerinhaber kann anschließend:

  • entweder die Waren in Luxemburg in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen und spätestens am Donnerstag der Woche nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr:
  • oder die Waren unter Steueraussetzung in seinem Steuerlager lagern;
  • oder die Waren unter Steueraussetzung versenden an:
    • einen registrierten Empfänger, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist; oder
    • einen anderen zugelassenen Lagerinhaber, der in der EU (einschließlich Luxemburg) niedergelassen ist.

Der registrierte Empfänger muss die Waren in Luxemburg in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen und spätestens am Donnerstag der Woche nach dem Empfang:

Versendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Steueraussetzung)

Um Waren unter Steueraussetzung an einen registrierten Empfänger oder einen anderen Lagerinhaber zu versenden, muss der Wirtschaftsbeteiligte, der über eine Zulassung als zugelassener Lagerinhaber verfügt:

Der Empfänger muss insbesondere eine Eingangsmeldung (RoR) über das System eDouane EMCS versenden.

Sollte das EDV-gestützte System eDouane EMCS nicht verfügbar sein, kann der Anmelder auf der Website des Zolls nachlesen, welches Verfahren zu befolgen ist.

Der Wirtschaftsbeteiligte kann einen Vertreter im Bereich der Verbrauchsteuern bevollmächtigen, ihn bei der Erfüllung der Anmeldeformalitäten zu vertreten. Hierfür muss er einen Antrag auf Bevollmächtigung/Vollmacht für das System eDouane EMCS ausfüllen.

Empfang und Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden (steuerrechtlich freier Verkehr)

Seit dem 13. Februar 2023 müssen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, über das EDV-gestützte Excise Mouvement and Control System (EMCS) getätigt werden, das bereits für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung angewandt wird.

Dies hat zur Folge, dass das vereinfachte Begleitdokument (document d’accompagnement simplifié - DAS) in Papierform durch das vereinfachte elektronische Begleitdokument (document d’accompagnement électronique simplifié - DAe-S) ersetzt wird.

Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden

Um verbrauchsteuerpflichtige Waren, die bereits in Luxemburg in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, über das EDV-gestützte System EMCS in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu versenden, muss der Versender der verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Status des zertifizierten Versenders haben.

Zudem ist der zertifizierte Versender verpflichtet:

  • den in der Erlaubnis vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen;
  • eine Bestandsbuchhaltung über die Beförderungen zur Zufriedenheit des zuständigen Einnehmers zu führen;
  • ab Beginn der Beförderung alle in diesem Verfahren beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in seiner Bestandsbuchhaltung zu erfassen; und
  • alle Kontrollen zu dulden.

Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden

Im Falle des Empfangs verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, muss der Empfänger den Status des zertifizierten Empfängers besitzen.

Zudem muss der zertifizierte Empfänger:

  • vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Sicherheit zur Abdeckung der Risiken einer möglichen Nichtzahlung der Verbrauchsteuern während der Beförderung durch das Gebiet der Transitmitgliedstaaten und im Land leisten;
  • den in der Erlaubnis vorgeschriebenen Verpflichtungen nachkommen;
  • eine Bestandsbuchhaltung über die Beförderungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren führen;
  • bei Beendigung der Beförderung alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren in seiner Bestandsbuchhaltung erfassen;
  • die Waren in Luxemburg in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen und spätestens am Donnerstag der Woche nach dem Empfang:
    • die Erklärung über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (AC4) über das System LUCCS AC4 (EXCISE DECLARATION) abgeben, dies gegebenenfalls über einen Vertreter im Bereich der Verbrauchsteuern, den er vor der ersten Erklärung bevollmächtigen muss;
    • die fälligen Steuern zahlen;
  • alle Kontrollen dulden, die es der Behörde ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Entrichtung der dafür geschuldeten Verbrauchsteuern zu überzeugen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Einnahmestelle Verbrauchsteuer – Zentrum

  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung Einnahmestelle Luxemburg – Standort Zentrum

    Adresse:
    Croix de Gasperich - Rue in Bouler L-1350 Luxemburg Luxemburg

Einnahmestelle Verbrauchsteuer – Nord

  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung Einnahmestelle Luxemburg – Standort Nord

    Adresse:
    2, rue de Clairefontaine L-9220 Diekirch Luxemburg

Direktion Zölle und Verbrauchsteuern

Helpdesk eDouane

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