Präferenznachweis

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Präferenznachweis bescheinigt den Präferenzursprung einer aus einem Drittland eingeführten Ware, damit auf diese ermäßigte oder keine Zollgebühren erhoben werden.

Diese Vorzugsbehandlung ist vorgesehen:

  • in den Präferenzabkommen, die die Europäische Union (EU) mit vielen Drittländern abgeschlossen hat;
  • durch einseitig zugunsten bestimmter Drittländer verabschiedete Maßnahmen.

Die Präferenzabkommen sind von Land zu Land unterschiedlich. Diese Abkommen sollten eingesehen werden, bevor Waren im Rahmen der Präferenzregelung eingeführt oder ausgeführt werden, um sich zu vergewissern, dass für die Ware ein Präferenznachweis ausgestellt werden kann.

Der Präferenznachweis:

  • wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt;
  • muss bei der Zollabfertigung vorgelegt werden.

Vorgehensweise und Details

Erhalt eines Präferenznachweises

Aufgrund des Präferenznachweises können auf einer aus einem Drittland eingeführten Ware ermäßigte oder keine Zollgebühren erhoben werden.

Dieser Nachweis wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und muss bei der Zollabfertigung vorgelegt werden.

In Luxemburg stellt die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) die Präferenznachweise aus.

Handelt es sich beim Ausführer nicht um den Hersteller der Ware, muss er vom Lieferanten eine Lieferantenerklärung verlangen. Diese ersetzt nicht das Ursprungszeugnis, aber die zuständige Behörde kann sich auf die Lieferantenerklärung berufen, um den Nachweis auszustellen.

Die verschiedenen Präferenznachweise

Aufgrund des Präferenznachweises können Waren zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen eingeführt werden. Die Art des vorzulegenden Nachweises hängt vom jeweiligen Präferenzabkommen ab. Es gibt mehrere Arten von Präferenznachweisen. Die wichtigsten sind die folgenden:

  • die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die beispielsweise im Handel mit der Schweiz benutzt wird;
  • die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED in der Paneuropa-Mittelmeerzone, die beispielsweise im Handel mit Tunesien benutzt wird;
  • das Ursprungszeugnis, das im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (Präferenzabkommen mit Entwicklungsländern) benutzt wird.

Die Ursprungserklärung auf der Rechnung

Der Präferenznachweis kann manchmal durch eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ersetzt werden. Diese kann benutzt werden:

  • von allen Ausführern, wenn der Wert der Ware 6.000 Euro nicht überschreitet;
  • von einem ermächtigten Ausführer, unabhängig vom Wert der Ware. Der Status des ermächtigten Ausführers muss bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung beantragt werden.

Im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen muss seit dem 1. Januar 2021 eine von einem registrierten Ausführer (REX) abgegebene Ursprungserklärung auf der Rechnung ausgestellt werden.

Zuständige Kontaktstellen

Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung

Es werden 2 von 18 Stellen angezeigt

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