Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / Erklärung auf der Rechnung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Verschiedene Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und bestimmten Drittstaaten ermöglichen es, bei der Einfuhr von Waren mit sogenanntem „Präferenzursprung“ Zollvorteile zu nutzen.

Der Präferenzursprung der Ware muss durch eine Bescheinigung der Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung muss bei der Zollabfertigung vorgelegt werden.

Damit der Einführer diese nutzen kann, muss der Ausführer den Präferenzursprung der ausgeführten Waren durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder gegebenenfalls durch eine Erklärung auf der Rechnung nachweisen.

Bestimmte Abkommen sehen den Begriff „importers knowledge“ vor: Der Ursprungsnachweis muss demnach vom Importeur erbracht werden.

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (auch „Bescheinigung über einen präferenzbegünstigten Ursprung EUR.1“) darf nicht mit dem Ursprungszeugnis EU (auch „Bescheinigung über nicht präferenzbegünstigte Ursprungswaren“) verwechselt werden.

Zielgruppe

Es obliegt grundsätzlich dem Ausführer, den Nachweis über den Ursprung der im Rahmen einer Bescheinigung EUR.1 (oder der Erklärung auf der Rechnung) verkauften Waren zu führen.

Gegebenenfalls muss der Lieferant des Ausführers ebenfalls den Ursprung der gelieferten Waren mittels einer Lieferantenerklärung nachweisen.

Voraussetzungen

Um den Status Ursprung in der Europäischen Union (EU) zu erhalten, muss ein Produkt in der EU gewonnen worden sein. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  • das Produkt wurde entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen (geförderte mineralische Stoffe, Pflanzenerzeugnisse, die dort geerntet werden);
  • oder das Produkt wurde teilweise unter Verwendung von Stoffen gewonnen, die nicht vollständig in der EU gewonnen wurden, dort jedoch gemäß dem geltenden Abkommen für den Bestimmungsort der Waren „in ausreichendem Maße verarbeitet“ wurden.

Vorgehensweise und Details

Einreichung des Antrags auf Erhalt einer Bescheinigung EUR.1 (Bescheinigung über einen präferenzbegünstigten Ursprung EUR.1)

Der Ausführer muss sich bei der Abteilung Dienstkleidung (Service Masse d’habillement) der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Pdf, 108 KB) (Administration des douanes et accises) das Formular EUR.1 besorgen, sorgfältig ausfüllen beziehungsweise angeben:

  • ob die Waren vollständig in der Europäischen Union hergestellt wurden; oder
  • die Art der Verarbeitung, wodurch sie als Waren europäischen Ursprungs gelten.

Der Ausführer lässt anschließend bei der Ausfuhr das Formular EUR.1 durch das Zollamt abstempeln.

Ursprungserklärung auf der Rechnung

Der Präferenznachweis kann manchmal durch eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ersetzt werden.

Diese kann benutzt werden:

  • von allen Ausführern, wenn der Wert der Ware 6.000 Euro nicht überschreitet;
  • von einem ermächtigten Ausführer, unabhängig vom Wert der Ware. Der Status des ermächtigten Ausführers muss bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung beantragt werden.

Im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gilt seit dem 1. Januar 2021 nur eine von einem registrierten Ausführer (REX-System) abgegebene Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Der Inhalt der Erklärung auf der Rechnung wird im Anhang des jeweiligen Präferenzabkommens beschrieben.

Der Status des ermächtigten Ausführers wird allen EU-Ausführern ausgestellt, seien es Hersteller, Kaufleute, KMU oder große Unternehmensgruppen, während der Status des registrierten Ausführers nur im Rahmen bestimmter Präferenzbeziehungen der EU vorgesehen ist.

Einreichung einer Lieferantenerklärung

Wenn diese Produkte von einem anderen Händler geliefert wurden, kann das Ausfuhrunternehmen eine Lieferantenerklärung verlangen, durch die der Lieferant den Ursprung der Waren und deren Erfüllung der Ursprungsregeln, die für den präferenziellen Handel mit dem Endbestimmungsland gelten, bescheinigt. Diese Erklärung kann bei der Ausfuhr von den Zollbehörden verlangt werden.

Es kann sich dabei handeln um:

Das Muster der zu verwendenden Erklärung ist als Anhang zu jedem Präferenzabkommen erhältlich.

Echtheitsprüfung der Lieferantenerklärung (Auskunftsblatt INF 4)

Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können das Auskunftsblatt INF 4 (Französisch, Pdf, 125 KB) verlangen, aus dem die Echtheit der Lieferantenerklärung hervorgeht.

In diesem Falle wendet sich der Ausführer an seinen Lieferanten, der die Bestätigung des Auskunftsblattes INF 4 bei den Zollbehörden seines EU-Mitgliedstaates beantragt.

Nach der Überprüfung wird dem Lieferanten diese Bescheinigung innerhalb von 3 Monaten ab Antragseingang zugestellt. Der Lieferant übermittelt die Bescheinigung anschließend an den Ausführer, der sie seinerseits an die für die Ausfuhr zuständigen Zollbehörden weiterleitet.

Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 4 Monaten vorgelegt, können sich die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaates direkt mit den Zollbehörden des Mitgliedstaates des Lieferanten in Verbindung setzen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Dienstkleidung

  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung Abteilung Dienstkleidung

    Adresse:
    Croix de Gasperich L-1350 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 1122 / L-1011 Luxemburg

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