Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft – steuerliche Auswirkungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Veräußerung eines Unternehmens besteht in der Übertragung des Vermögens des Unternehmens oder der für eine Gesellschaft repräsentativen Gesellschaftsrechte auf einen Dritten.

Die Veräußerung der Aktien oder Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft hat keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen:

  • weder für den Übernehmer, der nur die Anteile der Gesellschaft, nicht jedoch ihr Vermögen übernimmt;
  • noch für die Gesellschaft, die Eigentümerin ihres Vermögens bleibt, unabhängig von ihren Besitzverhältnissen.

Der Veräußerer kann seinerseits auf den etwaigen Veräußerungsgewinn besteuert werden, in Abhängigkeit von:

  • der Haltedauer der Beteiligung (über oder unter 6 Monate);
  • dem Umfang der Beteiligung (mehr oder weniger als 10 % des Kapitals).

Zielgruppe

Im Falle der entgeltlichen Veräußerung der Anteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft werden die Steuern auf den Veräußerungsgewinn von dem Veräußerer getragen.

Im Falle der unentgeltlichen Veräußerung:

  • wird der Veräußerer nicht besteuert, da er keinen Wertzuwachs erzielt;
  • wird der Übernehmer gegebenenfalls bei der späteren Veräußerung seiner Anteile besteuert. Der Wertzuwachs wird somit nach dem Wert und dem Zeitpunkt besteuert, zu dem der Veräußerer diese ursprünglich erworben hat.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Gegebenenfalls muss der Geschäftsführer / das Verwaltungsratsmitglied, der/das aus dem Unternehmen ausscheidet, die Veräußerung den jeweiligen Gremien, denen er/es angehört und bei denen er/es eingeschrieben ist, informieren.

Vorgehensweise und Details

Beteiligung seit weniger als 6 Monaten: Spekulationsgewinn

Beträgt der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Realisierung (Veräußerung) der Gesellschaftsanteile weniger als 6 Monate, stellt der etwaige Wertzuwachs einen Spekulationsgewinn dar.

Spekulationsgewinn = Veräußerungspreis - (Erwerbspreis + Werbungskosten)

Im Falle eines Spekulationsgewinns gilt Folgendes:

  • Beträgt dieser weniger als 500 Euro, unterliegt er nicht der Besteuerung und es ist keine Steuererklärung erforderlich;
  • Beträgt dieser mehr als 500 Euro, unterliegt der gesamte Spekulationsgewinn der Einkommensteuer in der Kategorie Sonstige Einkünfte.

Spekulationsverluste können ausschließlich mit anderen Einkünften der Kategorie Sonstige Einkünfte ausgeglichen werden.

Beispiel: A erwirbt 8 % einer luxemburgischen Aktiengesellschaft am 01.01. des Jahres N. Er verkauft diese Titel wieder am 31.03. desselben Jahres.
Der etwaige Wertzuwachs unterliegt der Steuer im Hinblick auf den Spekulationsgewinn.
Etwaige Spekulationsverluste können mit anderen sonstigen Einkünften verrechnet werden.

Beteiligung seit mehr als 6 Monaten

Wesentliche Beteiligung

Definition

Es handelt sich um eine wesentliche Beteiligung, wenn der Veräußerer (allein oder mit seinem Partner und seinen minderjährigen Kindern) direkt oder indirekt mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals der Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von 5 Jahren vor der Veräußerung gehalten hat.

In diesem Fall wird der auf alle gewinnberechtigten Titel der Gesellschaft (Gesellschaftsanteile, Aktien ebenso wie Gründeranteile, Gewinnanteilsscheine usw.) erzielte Wertzuwachs besteuert.

Beispiel:

A hält:

  • Aktien im Wert von 12 % des Gesellschaftskapitals der luxemburgischen Aktiengesellschaft seit 6 Jahren;
  • von der luxemburgischen Aktiengesellschaft ausgegebene Gewinnanteilsscheine, die ein Anrecht auf einen Teil des Gesellschaftsgewinns dieser Gesellschaft verleihen.

Verkauft A einen Teil dieser Gewinnanteilsscheine, wird der etwaige Wertzuwachs in gleicher Weise besteuert wie der Verkauf eines Teils der von ihm gehaltenen Aktien der luxemburgischen Aktiengesellschaft.

Besteuerungsgrundlage

Die für die Besteuerung heranzuziehenden Einkünfte berechnen sich nach folgender Formel:

Steuerpflichtiger Wertzuwachs = Veräußerungspreis - (Erwerbspreis + Veräußerungskosten)

Der Erwerbspreis entspricht dem Preis, den der Steuerpflichtige für den Erwerb der abgetretenen Titel tatsächlich bezahlt hat. Er sollte vorzugsweise für jeden abgetretenen Titel ermittelt werden. Ist dies nicht möglich, legt die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) die gewichteten Durchschnittskosten (= Gesamtwert / Anzahl) zugrunde.

Steuertarif

Die im Rahmen einer wesentlichen Beteiligung realisierten Veräußerungsgewinne werden zum halben Steuersatz besteuert.

Die Besteuerung der von Nichtansässigen realisierten Veräußerungsgewinne ist auf die Spekulationsgewinne beschränkt.

Die Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen, die von Nichtansässigen seit mehr als 6 Monaten gehalten werden, sind in Luxemburg steuerpflichtig, wenn der Begünstigte:

  • mindestens 15 Jahre in Luxemburg ansässig war;
  • und das Land zum Zeitpunkt der Veräußerung seit mindestens 5 Jahren verlassen hat (vorbehaltlich gegebenenfalls geltender Doppelbesteuerungsabkommen).

Unwesentliche Beteiligung

Erfüllt die Beteiligung nicht die Kriterien für eine Einstufung als wesentliche Beteiligung, ist der Veräußerungsgewinn nicht steuerpflichtig.

Beispiel: A hält 8 % an einer luxemburgischen Aktiengesellschaft seit 2 Jahren.
Wenn er die Aktien verkauft und einen Veräußerungsgewinn erzielt, ist dieser nicht steuerpflichtig.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

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