Besteuerung der Zinszahlungen an Geldgeber – Quellensteuer

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Jede natürliche Person kann einer Gesellschaft insbesondere mittels Darlehen, Schuldverschreibungen, Kassa- und Schuldscheinen, Einlagen, Bürgschaften oder Aktionärs-Kontokorrenten Geld leihen.

Diese Forderungen werden in aller Regel durch Zinsen vergütet.

Die Besteuerung dieser Zinsen variiert je nach:

  • Status und steuerlichem Wohnsitz des Zinsempfängers;
  • Status und Niederlassungsstaat des Beteiligten, der sie zahlt.

Die Zahlung dieser Zinsen kann einer Quellensteuer, die gegebenenfalls Abgeltungswirkung hat, unterliegen oder ohne Quellensteuerabzug erfolgen.

Zielgruppe

Empfänger

Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften), die gebietsansässig oder nicht und voll steuerpflichtig oder nicht sind, erhalten Zinsen, die ihnen ohne Quellensteuerabzug geschuldet werden.
Sie müssen diese Erträge bei der Steuerbehörde an ihrem Sitz melden.

Privatpersonen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem gleichgestellten Staat erhalten Zinsen, die ihnen geschuldet werden:

  • entweder nach Quellensteuerabzug, falls der Zinszahler eine in Luxemburg niedergelassene gewerbliche Zahlstelle ist;
  • oder ohne Quellensteuerabzug, falls der Zinszahler eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene Zahlstelle ist.

Falls die Zinszahlungen nicht einer Abgeltungsquellensteuer unterlagen, müssen die Empfänger sie bei der Steuerverwaltung ihres Wohnsitzlandes melden.

Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt sind: die französischen Übersee-Departements (derzeit ohne Saint-Barthélemy), die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, die Åland-Inseln, Gibraltar, Bonaire, Sint Eustacius und Saba, Curaçao, Sankt Martin (niederländischer Teil), Aruba, Jersey, Guernsey, Isle of Man, Montserrat und die Britischen Jungferninseln.

Hiervon ausgenommen sind: die Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco, Andorra, die Kaiman-Inseln, Anguilla, die Turks- und Caicos-Inseln.

Privatpersonen mit Wohnsitz außerhalb der EU unterliegen keiner Quellensteuer.

Zahler oder Zahlstelle

Ein Wirtschaftsbeteiligter, der Zinsen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit im Finanzsektor unmittelbar an Privatpersonen (wirtschaftlich Berechtigte) zahlt (Bank, Kreditinstitut, Treuhänder usw.), gilt als „Zahlstelle“.
Eine in Luxemburg niedergelassene Zahlstelle muss in aller Regel eine Quellensteuer melden und anwenden bei:

  • gezahlten oder auf einem Konto eingetragenen Zinsen, die sich auf Forderungen jeder Art beziehen;
  • aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen aus dem Verkauf, der Rückzahlung oder dem Rückkauf solcher Forderungen.

Privatpersonen oder Unternehmen, die ihren Gläubigern nur von Zeit zu Zeit Zinsen zahlen, sind keine Zahlstellen (gewerblicher Akteur des Finanzsektors - PSF). Sie nehmen somit Zahlungen ohne Quellensteuerabzug vor.

Beispiele:

  • Eine luxemburgische Bank zahlt Zinsen an die Inhaber von Schuldverschreibungen. Als Zahlstelle muss sie bei der Zahlung eine Quellensteuer anwenden.
  • Die Luxembourg SARL zahlt ihrem geschäftsführenden Gesellschafter Zinsen für ein Darlehen. Sie fällt nicht unter die Definition einer Zahlstelle und zahlt die Zinsen somit ohne Anwendung einer Quellensteuer. In letzterem Fall gilt die Bank, die die Gelder nur transferiert, nicht als Zahlstelle.

Vorgehensweise und Details

Empfänger – natürliche Person mit Wohnsitz in Luxemburg

Zinszahlungen durch eine Privatperson oder ein Unternehmen

Falls eine Privatperson oder ein Unternehmen bei der Zahlung von Darlehenszinsen an Gläubiger keine Quellensteuer anwendet, muss der gebietsansässige Empfänger die erhaltenen Zinsen bei seiner Steuererklärung (Vordruck 100) bei der Steuerverwaltung als Netto-Einkünfte aus Kapitalvermögen („Einkünfte, die nicht dem luxemburgischen Steuerrückbehalt unterliegen“) melden.

Die Zinszahlungen sind bis zum Betrag von 1.500 Euro pro Jahr steuerbefreit (3.000 Euro bei Zusammenveranlagung).

Zinszahlungen durch eine luxemburgische Zahlstelle (gewerblicher Akteur des Finanzsektors - PSF)

Bei einer Zinszahlung durch eine in Luxemburg niedergelassene Zahlstelle an eine gebietsansässige natürliche Person muss die Zahlstelle:

Falls diese Zinsen durch das Privatvermögen des Empfängers generiert wurden, hat dieser Quellensteuerabzug Abgeltungswirkung. Dies bedeutet, dass mit diesem Abzug von 20 % alle Steuern auf die Erträge abgegolten sind. Der Empfänger muss sie somit bei seiner Steuererklärung nicht mehr melden.

Falls diese Zinsen aus einer steuerpflichtigen Wirtschaftstätigkeit stammen, hat der Abzug keine Abgeltungswirkung. Der Empfänger muss sie somit bei seiner Steuererklärung melden:

Wenn die Zinszahlungen aus Produkten stammen, die von der Quellensteuer ausgenommen sind, muss der Empfänger sie bei seiner Steuererklärung als Netto-Einkünfte aus Kapitalvermögen („Einkünfte, die nicht dem luxemburgischen Steuerrückbehalt unterliegen“) melden.
Die Zinszahlungen sind bis zum Betrag von 1.500 Euro pro Jahr steuerbefreit (3.000 Euro bei Zusammenveranlagung).

Zinszahlungen durch eine Zahlstelle aus einem anderen EU-Staat (gewerblicher Akteur des Finanzsektors - PSF)

Die Zinszahlungen an eine in Luxemburg gebietsansässige natürliche Person durch eine Zahlstelle, die in einem anderen EU-Staat (oder einem Unterzeichnerstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) oder einem Staat, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der „Zinsbesteuerungsrichtlinie“ ein internationales Abkommen geschlossen hat, niedergelassen ist, sind in aller Regel im Wege der Veranlagung in Luxemburg zu versteuern.

Der Empfänger müsste sie somit bei seiner Steuererklärung als Netto-Einkünfte aus Kapitalvermögen („Einkünfte, die nicht dem luxemburgischen Steuerrückbehalt unterliegen“) melden.
Er kann jedoch einen Abzug von 20 % mit Abgeltungswirkung wählen. Hierfür muss der Empfänger:

Falls diese Zinsen aus einer steuerpflichtigen Wirtschaftstätigkeit stammen, kann der Empfänger nicht die Abgeltungsquellensteuer wählen.
Er muss die erhaltenen Zinsen somit bei seiner Steuererklärung melden:

Empfänger – natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (oder einem gleichgestellten Land)

Seit der Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Zinszahlungen zwischen den Steuerverwaltungen in EU-Mitgliedstaaten oder den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellten Staaten wird der Quellensteuerabzug bei Zahlungen von Darlehenszinsen nicht mehr von den Zahlstellen (Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstige Zahlstellen), die in Luxemburg niedergelassen sind, getätigt.

Ein nicht gebietsansässiger Empfänger muss die erhaltenen Zinsen bei der Steuerverwaltung seines Wohnsitzstaates melden.

Empfänger – natürliche Person mit Wohnsitz außerhalb der EU

Bei der Zahlung von Darlehenszinsen an Gläubiger wendet der Zahler (ungeachtet dessen, ob es sich um eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Zahlstelle handelt) keine Quellensteuer an.

Ein nicht gebietsansässiger Empfänger muss die erhaltenen Zinsen bei der Steuerverwaltung seines Wohnsitzstaates melden.

Empfänger – Handelsgesellschaft

Bei der Zahlung von Darlehenszinsen an eine Handelsgesellschaft wendet der Zahler (ungeachtet dessen, ob es sich um eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Zahlstelle handelt) keine Quellensteuer an.

Ein nicht gebietsansässiger Empfänger muss die erhaltenen Zinsen bei der Steuerverwaltung seines Niederlassungsstaates melden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 21 juin 2005

transposant en droit luxembourgeois la directive 2003/48/CE du 3 juin 2003 du Conseil de l'Union européenne en matière de fiscalité des revenus de l'épargne sous forme de paiement d'intérêts

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