Das Betriebsergebnis eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft mit Durchgriffshaftung berechnen

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Die einzige rechtlich zulässige Formel zur Berechnung des zu versteuernden Gewinns ist die Veränderung des Reinvermögens zwischen 2 aufeinanderfolgenden Bilanzen, zuzüglich der persönlichen Entnahmen während des Geschäftsjahres und abzüglich der Einlagen während des Geschäftsjahres. In der Praxis jedoch arbeiten Steuerexperten mit Erträgen und Aufwendungen, weil sich jeder Ertrag auf der Aktivseite der Bilanz und jeder Aufwand auf der Passivseite wiederfindet.

Das Betriebsergebnis ist die Differenz zwischen betrieblichen Erträgen (Lieferungen bzw. Verkäufe und Leistungen) und betrieblichen Aufwendungen (Kosten der Lieferungen bzw. Verkäufe und Leistungen). Ist die Differenz positiv (negativ), hat das Unternehmen einen betrieblichen Gewinn (Verlust) gemacht.

Bei den betrieblichen Aufwendungen und Erträgen handelt es sich um solche, die mit der laufenden geschäftlichen und gewerblichen Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängen.

Betriebliche Erträge

Umsatz

Unter den „Umsatzerlösen“ ist der Betrag der Lieferungen und Leistungen an Dritte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu verstehen, abzüglich der geschäftsüblichen Preisminderungen (Skonti, Nachlässe und Rabatte). Diese Erträge sind zu versteuern.

Lieferungen

Lieferungen (Warenverkäufe) werden in dem Geschäftsjahr berücksichtigt, in dem sie stattgefunden haben. Erfasst werden somit erworbene Forderungen, bei denen sicher ist, dass sie in der betreffenden Höhe eingehen werden, auch wenn noch keine Zahlung erfolgt ist.

Maßgeblich für die Buchung der Forderungen beim Verkäufer ist das Datum der (physischen) Lieferung.

Leistungen

Diese werden dem Geschäftsjahr zugerechnet, in dem sie abgeschlossen wurden. Zu unterscheiden sind:

  • Einmalige Leistungen: Diese Leistungen werden erfasst, wenn die Leistung in vollem Umfang erbracht wurde, auch wenn die Rechnung erst später gestellt wird. In diesem Fall ist für die Buchung der Forderung das Rechnungsdatum ausschlaggebend (Beispiel: Leistung eines Rechtsanwalts in Form eines Rechtsgutachtens).
  • Wiederkehrende Leistungen:
    • In Form einer laufenden Vergütung (Zinsen, Miete usw.): In diesem Fall wird die Forderung zeitanteilig erfasst, auch wenn der Zahlungseingang erst einige Zeit später in den Büchern des Schuldners berücksichtigt wird (Beispiel: Rechnungsabschluss Bankkonto).
    • In Form von Leistungen zu kontinuierlichen Fälligkeiten, die über mehrere Geschäftsjahre verteilt sind (Beispiel: Wartungsvertrag für den IT-Bestand, wobei die Wartung alle 6 Monate erfolgt): Diese Leistungen werden ebenfalls zeitanteilig erfasst und nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Leistung.

Beispiel: Ein Unternehmen schließt am 1. November 2010 einen Wartungsvertrag, der vorsieht, dass der IT-Bestand alle 12 Monate gewartet wird, das erste Mal im November 2011. Der IT-Dienstleister verbucht im Jahr 2010 2/12tel der Jahreseinkünfte.

  • Lohnarbeiten, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken (Beispiel: Bau von Gebäuden):
    Das maßgebliche Datum für die Buchung der Erträge ist der Zeitpunkt:
    • der endgültigen Abnahme bzw. der Bereitstellung des Arbeitsergebnisses, sofern vor Abnahme der Arbeiten,
    • der teilweisen Abnahme, falls diese vor der endgültigen Abnahme bzw. vor der Bereitstellung erfolgt.
  • Laufende Arbeiten: Arbeiten, die bei Abschluss des Geschäftsjahres auf Verlangen der Kunden ausgeführt, diesen aber noch nicht in Rechnung gestellt wurden. Da die Lieferung bzw. Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, wird diese bei der Ermittlung des Rechnungsergebnisses nicht berücksichtigt. Die laufenden Arbeiten haben jedoch Kosten für das Unternehmen verursacht. Es ist daher notwendig, die laufenden Arbeiten mit ihren Gestehungskosten in der Bilanz auszuweisen, damit es nicht zu einer Verzerrung der Jahresabschlüsse mehrerer aufeinanderfolgender Geschäftsjahre kommt. Die buchhalterische und steuerliche Berücksichtigung der vom Unternehmen realisierten Marge hingegen erfolgt erst zum Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten.

Zusammensetzung und Bewertung der Vorräte

Die Vorräte werden gebildet durch alle Waren und Rohstoffe, die dem Unternehmen gehören und entweder für den Verbrauch im Betriebsprozess oder für den Verkauf bestimmt sind.

Vorräte müssen am Ende des Geschäftsjahres bewertet werden; dabei werden ihre Anschaffungskosten mit ihrem Marktwert (auch „Tagespreis“) verglichen. Es können sich 2 Situationen ergeben:

  • Der Marktwert der Vorräte liegt über deren Anschaffungskosten. Der damit verbundene latente Gewinn ist dann nicht zu berücksichtigen.
  • Der Marktwert zum Inventurstichtag liegt unter den Anschaffungs- oder Gestehungskosten. Das Unternehmen kann dann eine Wertberichtigung vornehmen, um dem Wert der Vorräte zum Bilanzstichtag Rechnung zu tragen, wobei der Marktwert der Preis ist, zu dem die Waren am Inventurstichtag auf dem Markt verkauft werden könnten. Diese Wertberichtigung hat vorläufigen Charakter, d. h., sie wird zum Zeitpunkt des Verkaufs der Produkte aufgelöst.

Die Vorräte werden entweder zu den Anschaffungskosten (Handelsunternehmen) oder den Gestehungskosten (Industrieunternehmen) bewertet.

Sofern die einzelnen Bestandteile der Vorräte nicht einzeln bewertet werden können, d. h., wenn es sich bei den Waren im Lagerbestand um vertretbare Güter handelt (Güter, die hinsichtlich ihrer Art, ihrer Qualität und ihres Werts ähnlich sind), sind die dafür geltenden Bewertungsvorschriften anzuwenden. Der Steuerpflichtige kann hier zwischen 3 Methoden wählen.

Beispiel: Im Laufe eines Geschäftsjahres hat ein Unternehmen zu 3 verschiedenen Zeitpunkten und zu verschiedenen Preisen 3 identische Warenchargen gekauft. In eben diesem Geschäftsjahr hat das Unternehmen 20 Einheiten dieser Waren verkauft.

Bezogene Waren

Menge

Stückpreis

Anschaffungskosten gesamt

Charge 1

10

10

100

Charge 2

20

15

300

Charge 3

10

12

120

Gesamt

40

 

520

Wenn das Unternehmen die Methode der gewichteten Durchschnittskosten anwendet, bewertet es die im Lager verbliebenen Einheiten zu den gewichteten durchschnittlichen Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten für die bezogenen Waren belaufen sich auf insgesamt 520; die Anschaffungsstückkosten betragen somit 13 (520 Anschaffungskosten gesamt / 40 insgesamt bezogene Einheiten = 13). Der Endbestand wird also mit 260 bewertet (20 im Lager verbliebene Einheiten x 13).

Wenn das Unternehmen die FIFO-Methode anwendet, wird davon ausgegangen, dass die als erstes gekauften Waren auch als erstes das Lager verlassen. Da 20 Einheiten verkauft wurden, geht es folglich um die 10 gekauften Einheiten à 10 sowie um die 10 Einheiten, die mit der 2. Charge zum Preis von je 15 gekauft wurden, von denen angenommen wird, dass sie verkauft wurden. Es bleiben somit 10 Einheiten aus der 2. Charge, die zu je 15 gekauft wurden, sowie die dritte Charge mit 10 Einheiten, die zu je 12 gekauft wurden. Das macht insgesamt 270 (150+120).

Wenn das Unternehmen die LIFO-Methode anwendet, ist genau das Gegenteil der Fall: Es wird davon ausgegangen, dass die zuletzt gekauften Einheiten als erstes verkauft werden. Es verbleiben somit im Lager (10 x 10) + (10 x 15) = 250.

Nebenerträge

Nebenerträge sind solche, die zwar wiederkehrend sind, aber nicht direkt mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens zusammenhängen. Sie werden jedoch in das zu versteuernde Ergebnis eingerechnet. Die 3 wichtigsten Posten, die in der Praxis relevant sind, sind Einkünfte aus Grundbesitz, Steuererträge und Finanzerträge.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Sofern die Liegenschaften zum Betriebsvermögen gehören, sind die daraus erzielten Erträge als Einkünfte des Unternehmens zu versteuern. Diese Erträge werden zeitanteilig erfasst. Die damit verbundenen Abschreibungen, Darlehenszinsen und Grundsteuern können hingegen vom Geschäftsgewinn abgezogen werden.

Steuererträge

Solche Erträge ergeben sich, wenn das Unternehmen eine Steuerrückstellung gebildet hat, die höher ist als die tatsächliche Steuerschuld, im Allgemeinen aufgrund eines Berechnungsfehlers. Diese Steuererträge sind nicht zu versteuern, ebenso wenig wie die gezahlten Steuern nicht als Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können.

Finanzerträge (Zinsen und Dividenden)

Zinsen aus Forderungen oder Schuldverschreibungen: Der zu versteuernde Betrag entspricht den im Jahr aufgelaufenen Zinsen.

Dividenden: Die Dividenden sind zu dem von der Versammlung, die über die betreffende Ausschüttung beschließt, festgesetzten Zeitpunkt zu erfassen. Die Besteuerung der vereinnahmten Dividenden hängt von der Rechtsform des ausschüttenden Unternehmens ab:

Betriebsaufwendungen

Betriebsaufwendungen bzw. berufliche Aufwendungen sind solche, die direkt durch die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens entstehen.

Allgemeine Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen

Eine Aufwendung kann nur dann von den Erträgen abgezogen werden, wenn diese zu einer Minderung des Vermögens geführt hat. Darüber hinaus muss ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem entstandenen Aufwand und der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen bestehen.

Es sei angemerkt, dass die Steuerverwaltung nicht über die Zweckmäßigkeit einer Aufwendung entscheidet, sondern die Absetzbarkeit einer Ausgabe ausschließt, wenn sie keinen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweist.

Beispiele:

  • Eine freiberufliche Übersetzerin darf ihre Reisekosten nur absetzen, wenn ein deutlich erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Reise und der steuerpflichtigen Tätigkeit besteht.
  • Die infolge der Erstellung der privaten Steuererklärung entstandenen Kosten stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Unternehmensbesteuerung und können daher nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Private Ausgaben sind nicht abzugsfähig

Aufwendungen zur Deckung des privaten Lebensbedarfs des Steuerpflichtigen sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie seiner Tätigkeit zugutekommen können.

Bestimmte Ausgaben sind sowohl geschäftlicher als auch privater Natur: Diese gemischten Ausgaben sind prinzipiell privaten Ausgaben gleichzusetzen und im Allgemeinen nicht abzugsfähig. Ein teilweiser Abzug ist jedoch möglich, wenn der geschäftliche Anteil und der private Anteil eindeutig und nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien voneinander getrennt werden können.

Beispiel: Fahrzeugkosten, die dem Unternehmensleiter entstehen, sind nur im Rahmen der geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs abzugsfähig. Es obliegt dem Unternehmensleiter, den Nachweis über die Abzugsfähigkeit der Ausgabe zu erbringen, zum Beispiel mit einem Fahrtenbuch.

Ausgaben, die nicht das Vermögen des Unternehmens mindern, sind nicht abzugsfähig

Es muss eine echte Minderung des Vermögens gegeben sein und nicht bloß eine Änderung der Zusammensetzung. Die Umwandlung von einer Vermögensform in eine andere stellt ebenfalls keine Ausgabe dar.

Beispiele:

  • Die Rückzahlung eines Darlehens mindert das Vermögen des Unternehmens, aber das Unternehmen wird nicht ärmer, weil auch seine Passiva abnehmen.
  • Beim Erwerb eines Immobiliengegenstands über das Bankkonto des Unternehmens wird das Unternehmen nicht ärmer.

Wertvermehrende Aufwendungen oder Investitionskosten stellen Anlagevermögen dar und sind somit keine abzugsfähigen Aufwendungen. Unterhaltskosten hingegen sind abzugsfähig.

In der Praxis erfolgt die Unterscheidung zwischen Unterhaltskosten und Investitionskosten auf der Grundlage von 3 Kriterien; sobald eines dieser Kriterien erfüllt ist, wird der Aufwand aktiviert. Im Zweifel wird der Aufwand als Unterhaltskosten betrachtet. Der Aufwand ist somit zu aktivieren, wenn:

  • dieser zu einer wesentlichen Erhöhung der Substanz des Gebäudes führt (Beispiel: Erweiterung der in einem Gebäude verfügbaren Wohnfläche);
  • er zu einer Veränderung des Zwecks des Gebäudes im Sinne einer Nutzungsänderung führt (Beispiel: Umbau einer Garage zu einer Werkstatt);
  • er zu einer erheblichen Verbesserung gegenüber dem früheren Zustand des Gebäudes führt, sodass ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist.

Aufwendungen, die mit steuerbefreiten Erträgen in Zusammenhang stehen, sind nicht abzugsfähig

Wenn ein bestimmter Ertrag nicht zu versteuern ist, ist auch der entsprechende Aufwand nicht abzugsfähig. 

Die Befreiung in Höhe von 50 % der Dividenden beinhaltet ebenfalls die Nichtabsetzbarkeit der Hälfte der Kosten in direktem Zusammenhang mit dem besagten Einkommen, wie z. B. die Finanzierungskosten oder die ausländischen persönlichen Steuern.

Käufe

Nicht alle Ausgaben des Unternehmens stellen zwangsläufig abzugsfähige Aufwendungen dar: Einige mindern das Vermögen des Unternehmens, andere nicht. Aufwendungen, die das Vermögen mindern, heißen Betriebsaufwendungen; diejenigen, die das Vermögen nicht mindern, stellen Investitionsausgaben dar.

Beispiele:

  • Ein Unternehmen kauft ein Grundstück. Mit der Zahlung des Kaufpreises verändert sich nicht der Wert seines Vermögens, weil es dafür einen Gegenstand erworben hat. Es verändert sich lediglich die Zusammensetzung seines Vermögens, aber es wird nicht gemindert. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück durch Eigenmittel oder Fremdkapital finanziert wurde. Wird der Erwerb hingegen durch verzinsliches Fremdkapital finanziert, wird das Reinvermögen in Höhe der für das betreffende Jahr geschuldeten Zinsen gemindert.
  • Ein Unternehmen kauft Vorräte. Hier gelten dieselben Überlegungen wie beim Erwerb des Grundstücks.
  • Ein Unternehmen kauft Dienstleistungen für die Wartung und Instandsetzung seines IT-Bestands und ein Fachbetrieb nimmt eine Revision der vorhandenen Computer vor. Es werden keine Austauschgeräte gekauft und somit verringert sich auch nicht das Reinvermögen des Unternehmens.

Die Kriterien

Anhand folgender Kriterien werden die abzugsfähigen Aufwendungen vom Anlagevermögen und den Vorräten abgegrenzt:

  • Abzugsfähige Aufwendungen sind alle Aufwendungen, die das investierte Reinvermögen des Unternehmens (den Wert des Vermögens) mindern, ohne dass ein Gegenwert zufließt.
  • Anlagevermögen oder Vorräte sind Aufwendungen, die dazu führen, dass ein Austauschgegenstand in das Vermögen des Unternehmens aufgenommen wird.

Allgemeine Kosten

Allgemeine Kosten sind dem Unternehmen entstandene Aufwendungen, die allgemeiner Natur sind und nicht zum Zufluss eines Gegenwerts in sein Vermögen führen, sodass sich das Reinvermögen verringert.

Abzugsfähig sind nur diejenigen allgemeinen Kosten, die mit dem laufenden Geschäftsjahr zusammenhängen. Die allgemeinen Kosten werden nach dem Grundsatz der periodengerechten Buchführung erfasst. Das Unternehmen kann somit für das Geschäftsjahr N keine allgemeinen Kosten ansetzen, die sich auf das Geschäftsjahr N+1 und die darauffolgenden Rechnungsjahre beziehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die in einem bestimmten Jahr gezahlten Aufwendungen auf mehrere Geschäftsjahre zu verteilen, sofern sich diese aus wirtschaftlicher Sicht auf mehrere Jahre beziehen.

Damit dieser Abzug möglich ist, sind keine besonderen formalen Anforderungen zu erfüllen. Es reicht aus, dass die Aufwendungen korrekt verbucht sind und dem Finanzamt auf Anfrage die entsprechenden Belege vorgelegt werden können.

Beispiele:

  • Personalaufwand: Mit Ausnahme der Vergütungen, die an den Unternehmer sowie an dessen Ehepartner gezahlt werden (nicht absetzbare private Entnahmen), sind alle Personalkosten abzugsfähig, auch wenn die Gehälter unverhältnismäßig zur geleisteten Arbeit erscheinen. Etwaige Bezüge, die der Unternehmer (sowie seine Ehefrau) erhält, sind als Privatentnahmen zu betrachten (siehe „Steuerpflichtige Personen“) und somit zum Ergebnis des Unternehmens hinzu zu addieren.
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit Räumlichkeiten und Geschäftsausstattung (Miete, Versicherungen, Unterhalt): Abzugsfähig sind nur die Unterhalts- und Instandsetzungskosten, nicht aber der Investitionsaufwand.
  • Mieten für die Räumlichkeiten des Unternehmens: Die vom Unternehmen an den Unternehmer gezahlte fiktive Miete für die geschäftliche Nutzung der Immobilie, die dem Unternehmer gehört, ist nicht abzugsfähig und stellt eine Privatentnahme dar.
  • Finanzierungskosten (Zinsen, Provision usw.): Eigenkapitalzinsen für das dem Unternehmen vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Kapital stellen Privatentnahmen dar und sind somit nicht abzugsfähig.
  • Tatsächliche Steuern (Grundsteuer, Gesellschaftssteuer (droit d’apport), Umsatzsteuer usw.) sind abzugsfähig, persönliche Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer) hingegen nicht (sonst würde das Unternehmen die Steuern, die der Gesetzgeber zulasten des Unternehmens vorgesehen hat, an die Öffentlichkeit weiterreichen).
  • Sonstige Kosten (Bürokosten, Kosten für Werbung usw.).

Abschreibungen

Definition

Eine Abschreibung ist ein Aufwand, der den Gewinn reduziert, um im Vermögen des Unternehmens der Wertminderung von Vermögenswerten Rechnung zu tragen, die sich mit der Zeit abnutzen. Sie ist die buchhalterische Feststellung dieser Wertminderung und muss den Austausch des Gegenstands nach Ende seiner wahrscheinlichen Nutzungsdauer ermöglichen.

Abschreibungsfähige Gegenstände

Eine Abschreibung ist bei Gegenständen möglich, die zum Anlagevermögen gehören (bei Vorräten wird nicht abgeschrieben) und die an Wert verlieren: Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge usw. Grundstücke sind nicht abschreibungsfähig, weil sie nicht an Wert verlieren (außer Steinbrüche). Die Abschreibung betrifft sowohl Sachanlagen (Maschinen usw.) als auch immaterielle Vermögenswerte (Goodwill, Patente usw.). Die Gründungskosten stellen einen Sonderfall bei den abschreibungsfähigen Posten dar. Es handelt sich dabei um außerordentliche Kosten, die infolge der Gründung oder des Ausbaus des Unternehmens entstehen und für die kein Posten in der Bilanz des Unternehmens erfasst wird (Notarkosten, Gesellschaftssteuer). Diese Kosten können nach Wahl des Steuerpflichtigen über einen Zeitraum von 1 bis 5 Jahren abgeschrieben werden.

Es können nur Gegenstände abgeschrieben werden, deren rechtlicher Eigentümer das Unternehmen ist (ausgenommen sind somit gemietete Gegenstände, außer bestimmte Leasing-Formen).

Abschreibungsgrundlage

Die Abschreibung erfolgt entweder auf die Anschaffungskosten des Gegenstands oder auf die Gestehungskosten, sofern das Anlagegut vom Unternehmen selbst hergestellt wurde. Die Mehrwertsteuer auf dem Gegenstand kann nur abgeschrieben werden, wenn sie vom Unternehmen nicht wiedergeholt werden kann.

Abschreibungsdauer

Die Abschreibungsdauer ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern wird vom Unternehmen entsprechend den Usancen der Branche, des Geschäfts oder des Betriebs festgelegt (Industriegebäude: 20 Jahre, Büroeinrichtung: 10 Jahre, Fahrzeuge: 4 Jahre usw.).

Buchhalterische Erfassung

Der jährliche Abschreibungsbetrag (Jahresabschreibung) muss zwingend gebucht werden, da der Anspruch sonst verloren geht (Abschreibung darf nicht nachgeholt werden). Die Abschreibung wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Kaufs oder der Inbetriebnahme des Gegenstands berechnet. Zwecks Vereinfachung kann die Abschreibung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Erwerb erfolgt ist, ermittelt werden, sofern der Gegenstand im 1. Halbjahr gekauft wurde. Bei Erwerb im 2. Halbjahr wird die halbe Jahresabschreibung gebucht.

Abschreibungsmethoden

Die Abschreibung wird mit einer der folgenden beiden Methoden berechnet:

  • Bei der linearen Abschreibung werden die Kosten eines Gegenstands gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Bei der linearen Abschreibung sind die jährlichen Abschreibungsbeträge immer gleich, d. h., das Unternehmen erfasst jedes Jahr denselben Betrag in seinen Büchern (Beispiel: Anschaffungskosten 100, Nutzungsdauer 4 Jahre => Jahresabschreibung = 100 : 4 = 25).

Lineare Jahresabschreibung = Ursprünglicher Wert des Gegenstands / Voraussichtliche Nutzungsdauer des Gegenstands

Die lineare Abschreibung ist zwingend auf Gegenstände anzuwenden, die von ihrer Art her nicht degressiv abgeschrieben werden können. Sie kann fakultativ auf Gegenstände angewendet werden, die von ihrer Art her degressiv abgeschrieben werden können.

  • Die degressive Abschreibung ist eine Abschreibungsmethode, bei der die Jahresabschreibungen zu Beginn der Nutzung des Gegenstands hoch sind und von Jahr zu Jahr abnehmen. Die degressive Abschreibung ist zulässig, aber nicht verpflichtend. Die degressive Abschreibung ist auf Sachanlagen außer Gebäuden anwendbar (immaterielle Vermögenswerte sind somit ausgenommen). Darüber hinaus müssen die Sachanlagen vom Eigentümer selbst genutzt werden (vermietete Sachanlagen sind somit ausgenommen).

Formel zur Berechnung der Jahresabschreibungen:

  • 1. Jahresabschreibung: Buchwert des Gegenstands (linearer Abschreibungssatz x variabler Satz entsprechend der Art des Gegenstands (Koeffizient))
  • 2. Jahresabschreibung: Restwert des Gegenstands (Buchwert – Betrag der 1. Jahresabschreibung) x linearer Abschreibungssatz (Koeffizient))*

* Die degressiven Abschreibungssätze sind nach oben hin begrenzt, d. h., die Obergrenze liegt beim Dreifachen des linearen Satzes oder bei 30 %, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist (beim Vierfachen des linearen Satzes oder bei 40 % bei Anlagen und Maschinen, die ausschließlich für wissenschaftliche oder technische Forschung genutzt werden). 

Fällt die degressive Jahresabschreibung unter die auf die Anzahl der verbleibenden Jahre berechnete lineare Jahresabschreibung, kann das Unternehmen zum linearen System übergehen.

Beispiel: Ein Unternehmen erwirbt am 8. Juli 2001 eine Maschine zum Preis von 100.000, deren voraussichtliche Nutzungsdauer bei 5 Jahren liegt. Die Maschine wird ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung genutzt.

Der lineare Abschreibungssatz beträgt 20 %, der degressive Abschreibungssatz 40 %.

Jahresabschreibungen

01: 100.000 x 40 % x ½ (1 Halbjahr)

 = 20.000

02: (100.000 – 20.000) X 40 %

 = 32.000

03: (100.000 – 52.000) X 40 %

 = 19.200

04: (100.000 – 71.200) X 40 %

 = 11.520

05: (100.000 – 82.720) X 40 %

 = 6.912

Zum 1. Januar 2005 beträgt der Restbuchwert 17.280. Die verbleibende Anzahl von Jahren beträgt 1,5. Der Quotient (17.280 / 1,5), d. h. 11.520, liegt über der normalen degressiven Jahresabschreibung von 6.912. Daher hat das Unternehmen für das 5. und 6. Jahr die Möglichkeit, für die restliche Nutzungsdauer zur linearen Abschreibung überzugehen.

Die Abschreibungstabelle sieht folgendermaßen aus:

Abschreibungstabelle

Jahr

Satz

Grundlage

Abschreibung

Nettobuchwert

01

40 %

100.000

20.000

80.000

02

40 %

80.000

32.000

48.000

03

40 %

48.000

19.200

28.800

04

40 %

28.800

11.520

17.280

05

40 %

17.280

11.520

5.760

06

40 %

5.760

5.760

0

Rückstellungen

Rückstellungen sind Passivposten, deren Ansatz dazu dient, Verluste in Verbindung mit Aktivposten (Wertberichtigungen) oder Aufwendungen (Risiko- und Aufwandsrückstellungen) vorwegzunehmen, die noch nicht sicher, aber wahrscheinlich sind (Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Mittelabflusses, der seinen Ursprung in einem Ereignis hat, das im laufenden Geschäftsjahr eingetreten ist => daher die Vorwegnahme von Aufwendungen oder Verlusten): uneinbringliche Forderungen, unumgängliche Reparaturen, anhängige Gerichtsverfahren usw.

Rückstellungen können unter 2 Voraussetzungen abgesetzt werden:

  • Sie werden für einen Verlust oder einen Aufwand abgesetzt, der – wenn er sicher festgestanden hätte – als Verlust oder Aufwand abzugsfähig gewesen wäre (Beispiel: Reparaturkosten können abgesetzt werden, somit kann auch die Rückstellung für Reparaturen abgesetzt werden; die Einkommensteuer kann nicht abgesetzt werden und somit auch nicht die Rückstellung für die Einkommensteuer).
  • Der Verlust oder der Aufwand muss wahrscheinlich und nicht nur möglich sein (Hinweis: Für einen vorhersehbaren Gewinnausfall, wie z. B. infolge eines Marktrückgangs, kann keine Rückstellung gebildet werden).

Es gibt keine besonderen formalen Anforderungen für den Ansatz der Rückstellung. Es reicht aus und ist erforderlich, dass gegenüber der Steuerverwaltung in geeigneter Form belegt werden kann, dass die Rückstellung gerechtfertigt ist.

Wertberichtigungen

Betrifft folgende Wirtschaftsgüter: Eine Wertberichtigung ist bei allen Wirtschaftsgütern möglich, die sich im Besitz des Unternehmens befinden: Anlage- und Umlaufvermögen, abschreibungsfähige und nicht abschreibungsfähige Vermögensgegenstände (Beispiele: Wertminderung auf Vorräte, wenn der Preis unter die Anschaffungskosten fällt, Wertminderung auf Wertpapiere, wenn der Börsenwert der Anleihen unter die Anschaffungskosten der Wertpapiere fällt, usw.).

Wertaufholung (Auflösung der Wertberichtigung): Wenn der Grund für die Wertberichtigung wegfällt, kann diese prinzipiell beibehalten werden, solange der Gegenstand, der wertberichtigt wurde, noch in der Bilanz des Unternehmens steht (Beispiel: Einnahme des Betrags einer Forderung). Wertberichtigungen hingegen, die sich auf Beteiligungen beziehen, müssen ausgebucht werden, wenn der Grund für die Wertberichtigung wegfällt.

Endgültigkeit des Ansatzes: Wenn sich der Verlust oder der Aufwand konkretisiert, ist der Ansatz endgültig. Andernfalls wird die Wertberichtigung wieder in den Gewinn hineingerechnet.

Risiko- und Aufwandsrückstellungen

Betrifft folgende Risiken und Aufwendungen: nur diejenigen Ausgaben, die allgemeine Kosten darstellen. Es können keine Rückstellungen für die Erneuerung des Maschinenparks gebildet werden, weil das Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausgabe dann über neue Investitionsgüter verfügen wird. Das Vermögen des Unternehmens wird also nicht gemindert.

Zurechnung zu Geschäftsjahren: Die Rückstellungen müssen sich aus wirtschaftlicher Sicht auf das gerade abgeschlossene Geschäftsjahr beziehen; es dürfen also keine zukünftigen Aufwendungen vorweggenommen werden, die mit kommenden Geschäftsjahren zusammenhängen. Deshalb kann die Rückstellung für Prozesskosten im Jahr N abgesetzt werden, wenn der Grund für den Rechtsstreit, der wahrscheinlich in N+1 vor Gericht gebracht wird, im Verkauf von fehlerhaften Waren liegt, der im Jahr N stattgefunden hat. Es ist jedoch nicht möglich, im Jahr N eine Rückstellung für Dachinstandhaltungsarbeiten zu bilden, die vermutlich in N+1 ausgeführt werden, sofern im Jahr N kein Ereignis (Unwetter, festgestellte Mängel am Dach) eintritt, das die Bildung der Rückstellung rechtfertigt.

Beispiele:

  • Rückstellung für Preiserhöhungen: Wenn das Unternehmen mit einem Anstieg der Preise für die von ihm bezogenen Waren rechnet und eine Rückstellung für den entsprechenden Betrag bildet, kann diese Rückstellung nicht abgesetzt werden. Der Verlust wird im Jahr des Kaufs der Waren berücksichtigt, also in einem zukünftigen Geschäftsjahr.
  • Rückstellung für die Niederlassung im Ausland: Mit der Gründung von Niederlassungen und Tochterunternehmen im Ausland sind manchmal hohe Kosten verbunden, für die das Unternehmen gerne Rückstellungen bilden würde. Da es sich um zukünftige Kosten handelt, die sich auf Aufwendungen in späteren Geschäftsjahren beziehen, kann die Rückstellung nicht abgesetzt werden, weil sie sich nicht auf das gerade abgeschlossene Geschäftsjahr bezieht.
  • Investitionsrückstellung: Diese kann nie abgesetzt werden, denn sobald die Ausgabe getätigt wird, ist das Unternehmen um einen Investitionsgegenstand reicher.

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