Anmeldung als Selbstständiger

Zum letzten Mal aktualisiert am

Selbstständige müssen sich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) anmelden.

Das System der sozialen Absicherung deckt die mit Krankheit, Mutterschaft, Erwerbsunfähigkeit, Tod, Alter wie auch Arbeits- und Wegeunfällen verbundenen Risiken ab. Zudem können die Versicherten in den Genuss sonstiger Leistungen kommen, wie Kinder- und Arbeitslosengeld.

Die Familienangehörigen eines Selbstständigen können unter gewissen Voraussetzungen als Mitversicherte ebenfalls in den Genuss des Krankenversicherungsschutzes kommen.

Zudem können Selbstständige über die CCSS freiwillig der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs) beitreten, um im Bedarfsfall krankheitsbedingte Einkommensverluste auszugleichen.

Zielgruppe

Betroffene Berufe und Tätigkeiten

Folgende Personen müssen sich als Selbstständige bei der Sozialversicherung anmelden:

  • Personen, die für eigene Rechnung (in eigenem Namen) eine berufliche Tätigkeit ausüben, die in den Zuständigkeitsbereich einer der folgenden Kammern fällt:
    • Handwerkskammer (Chambre des métiers): Handwerker oder;
    • Handelskammer (Chambre de commerce): Kaufleute und Industrielle oder;
    • Landwirtschaftskammer (Chambre d’agriculture): Landwirte;
  • Erbringer von Dienstleistungen intellektueller Art, zu denen folgende Berufe zählen:

Geschäftsführer von Gesellschaften kaufmännischer, handwerklicher, landwirtschaftlicher oder intellektueller Art (auf deren Namen die Niederlassungsgenehmigung lautet), sind Selbstständigen gleichgesetzt, vorausgesetzt:

Diese Personen können ebenfalls, wenn sie möchten, der Mutualität der Arbeitgeber beitreten.

Personen, die selbstständigen Haupt- oder Nebentätigkeiten nachgehen, sind von der Anmeldung bei der Sozialversicherung befreit, sofern die erzielten beruflichen Einkünfte jährlich 1/3 des sozialen Mindestlohns nicht übersteigen. Diese Personen können sich jedoch freiwillig versichern, sofern sie in Luxemburg wohnen.

Entsendung ins Ausland

Selbstständige, die ihre Tätigkeit üblicherweise in Luxemburg ausüben und sich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen – oder in die Schweiz begeben, um dort einer ähnlichen Tätigkeit nachzugehen, können weiterhin bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldet sein, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die voraussichtliche Dauer der Entsendung überschreitet nicht 24 Monate.
  • Sie haben vor der Entsendung während mindestens 2 Monaten eine selbstständige Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt.
  • Sie behalten eine Infrastruktur, die ihnen ermöglicht, ihrer Tätigkeit nach der Entsendung sofort wieder nachzugehen.

Regelmäßige Arbeit in mehreren Ländern der EU, des EWR und der Schweiz

Grundsätzliches

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung, der ausnahmslos für alle Fälle gilt, sieht vor, dass ein Selbstständiger, der in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, nur in einem Land sozialversichert sein muss, als würde er alle seine Tätigkeiten in diesem Land ausüben und dort seine gesamten Einkünfte erzielen.

Man unterscheidet hauptsächlich 2 Fälle:

  • selbstständige Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet von 2 oder mehreren Mitgliedstaaten;
  • Tätigkeit als Arbeitnehmer mit selbstständiger Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet von 2 oder mehreren Mitgliedstaaten.

Selbstständige Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet von 2 oder mehreren Mitgliedstaaten

Eine Person, die üblicherweise einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, ist sozialversichert:

  • im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes, wenn sie mindestens 25 % ihrer Tätigkeit dort ausübt;
  • im Mitgliedstaat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten im Wohnsitzland ausübt.

Tätigkeit als Arbeitnehmer und selbstständige Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet von 2 oder mehreren Mitgliedstaaten

Ein Selbstständiger, der seine selbstständige Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt und gleichzeitig einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in Luxemburg nachgeht, muss für beide Tätigkeiten nur in Luxemburg sozialversichert sein, und umgekehrt.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Natürliche Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, die einer Niederlassungsgenehmigung bedarf, müssen im Besitz dieser Genehmigung sein. Sie melden sich bei der CCSS an, sobald sie die Niederlassungsgenehmigung erhalten.

Drittstaatsangehörige, die in Luxemburg als Selbstständige arbeiten und leben wollen, müssen im Vorfeld einen Aufenthaltstitel für Selbstständige beantragen.

Kosten

Selbstständige zahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) selbst und anteilig zu ihrem beruflichen Bruttoeinkommen vor Steuern.

Vorgehensweise und Details

Anmeldung als Selbstständiger

Um sich für die Sozialversicherung anzumelden, müssen Selbstständige eine Anmeldung für Selbstständige bei der CCSS einreichen.

Wenn sie ihre Niederlassungsgenehmigung über MyGuichet.lu beantragt haben, können sie das automatisch in ihrem beruflichen Bereich erstellte und vorausgefüllte Formular verwenden.

Selbstständigen gleichgestellte Personen (Gesellschafter-Geschäftsführer, die mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile halten, oder Verwaltungsratsmitglieder) müssen sich trotz ihres Selbstständigenstatus anhand des Formulars zur Anmeldung als Arbeitnehmer und nicht anhand des Formulars für Selbstständige anmelden.

Nicht gebietsansässige Selbstständige müssen neben ihrer Anmeldung bei der CCSS zudem bei der Krankenkasse ihres Wohnsitzlandes angemeldet sein.

Arbeitet der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eines Selbstständigen in einem Maße bei ihm mit, das als Haupttätigkeit des Ehe- oder Lebenspartners angesehen werden kann, muss dieser als mitarbeitender Ehe-/Lebenspartner angemeldet sein, außer es wird ausdrücklich eine Freistellung von der Anmeldung beantragt. Im Gegenzug muss der mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner eines selbstständigen Unternehmensleiters als Arbeitnehmer der besagten Gesellschaft sozialversichert sein.

Anpassung der Bemessungsgrundlage an das voraussichtliche Einkommen

Die Sozialversicherungsbeiträge von Selbstständigen werden vorläufig wie folgt berechnet:

  • entweder auf Basis des letzten bekannten zu versteuernden Nettoeinkommens;
  • oder bei einem Neuversicherten auf Basis des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum) für nicht qualifizierte Arbeitnehmer.

Der Versicherte kann jederzeit, wenn er ein anderes Einkommen nachweist, eine Anpassung seiner Bemessungsgrundlage beantragen, indem er sein voraussichtliches Einkommen für das Beitragsjahr meldet.

Die CCSS schickt jedes Jahr ein Schreiben mit der Auskunft über das für die Berechnung der Beiträge berücksichtigte Einkommen – zusammen mit einer Aufforderung, die Bemessungsgrundlage gegebenenfalls anpassen zu lassen.

Bei der Bestimmung des Halbnettoeinkommens für das besagte Geschäftsjahr durch die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) werden die Sozialversicherungsbeiträge neu berechnet, um den endgültigen Steuerbescheid auszustellen.

Nebenbeschäftigung

Wenn der Selbstständige seiner Tätigkeit als Nebenbeschäftigung nachgeht, das heißt neben einer anderen Haupttätigkeit, werden die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage von 1/3 des sozialen Mindestlohns berechnet.

Meldet der Selbstständige jedoch ein geringeres Einkommen als 1/3 des sozialen Mindestlohns an, kann er eine Befreiung wegen unbedeutenden Einkommens beantragen, um von der Zahlung der Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge befreit zu werden.

Gelegentliche Tätigkeit

Geht der Selbstständige seiner Tätigkeit auf gelegentliche und nicht gewöhnliche Art während einer im Voraus auf weniger als 3 Monate pro Jahr festgelegten Dauer nach, kann er eine Befreiung wegen gelegentlicher Tätigkeit beantragen, um von der Zahlung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge befreit zu werden. Diese Befreiung ist vor der Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen.

Er muss jedoch Unfallversicherungsbeiträge zahlen.

Bei der gelegentlichen Tätigkeit muss es sich um die einzige berufliche Tätigkeit dieser Person handeln.

Diese Befreiung gilt nicht für gelegentliche und gewöhnliche Tätigkeiten (Beispiel: jeden Samstag, was insgesamt weniger als 3 Monate pro Jahr ausmacht).

Nebentätigkeit im Bereich Kultur oder Sport

Eine Person, die einer selbstständigen Nebentätigkeit im Bereich Kultur oder Sport bei einer gemeinnützigen Vereinigung nachgeht, kann auf Antrag von der Anmeldung für die Kranken- und Rentenversicherung befreit werden. Dafür muss sie 2 Bedingungen erfüllen:

  • Sie muss diese Tätigkeit neben ihrer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben. Und:
  • Sie darf daraus nicht mehr als 2/3 des sozialen Mindestlohns (anteilig zur Dauer der Tätigkeit) erzielen.

Anmerkung: Eine Person, die von der Zahlung eines Beitrags für ein Versicherungsrisiko befreit ist, ist nicht gegen dieses Risiko geschützt.

Freiwillige Mitgliedschaft bei der Mutualität der Arbeitgeber

Selbstständige und ihre als mitarbeitende Ehe-/Lebenspartner angemeldeten Familienangehörigen können freiwillig der Mutualität der Arbeitgeber (MED) beitreten, um im Krankheitsfall finanzielle Belastungen abzudecken, die sich aus dem damit einhergehenden Einkommensverlust ergeben können.

Selbstständige, die bereits bei der Sozialversicherung angemeldet sind, müssen den Antrag bei der Mutualität der Arbeitgeber vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres einreichen, und die Versicherung gilt ab diesem Datum.

Im Falle einer Erstanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach einer Unterbrechung von mindestens 12 Monaten gilt die Anmeldung bei der Mutualität ab Beginn der Mitgliedschaft als Selbstständiger bei der Sozialversicherung.

Die freiwillige Versicherung endet auf schriftliche Erklärung des Versicherten oder von Rechts wegen im Falle der Nichtzahlung der Beiträge an 2 aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen.

Versicherungsschutz der Mitversicherten

Die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Selbstständigen gelangen als Mitversicherte in den Genuss der Krankenversicherung, sofern sie nicht selbst versichert sind.

Für gebietsansässige und nicht gebietsansässige Versicherte gelten verschiedene Modalitäten für die Mitversicherung.

Im Falle von mehreren Hauptversicherten (Beispiel: ein Paar mit Kindern, bei dem beide Elternteile arbeiten) fallen die Mitversicherten unter den Versicherungsschutz des ältesten Hauptversicherten.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentralstelle der Sozialversicherungen

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2975 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 40141-1
    von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen

    Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.

Mutualität der Arbeitgeber

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