Dingliche Sicherheiten an beweglichen oder unbeweglichen Gütern

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Die dingliche Sicherheit ist eine Sicherheit, die von Gläubigern verlangt wird und sich auf bewegliche oder unbewegliche Güter bezieht. Sie ermöglicht es dem Gläubiger bei Nichtentrichtung aufgelaufener Zinsen oder nicht erfolgter Rückzahlung des Darlehens durch den Schuldner das bezeichnete Gut zu beschlagnahmen und vorrangig verkaufen zu lassen, das heißt als erster und damit vor allen anderen Gläubigern den Verkaufserlös zu beanspruchen.

Zielgruppe

Betroffen sind Unternehmer und Gesellschaften, von denen die Bank dingliche Sicherheiten im Rahmen eines Antrags auf Finanzierung verlangen kann.

Voraussetzungen

Die Voraussetzung einer dinglichen Sicherheit ist das Vorhandensein eines beweglichen oder unbeweglichen Gutes, das einbehalten und/oder verkauft werden kann. Häufig verlangen Gläubiger als Sicherheit ein Gut, das nicht bereits anderweitig als Sicherheit für Dritte dient.

Vorgehensweise und Details

Hypothek

Die Hypothek ist ein dingliches Recht an Immobilien, das die Begleichung einer Verpflichtung, nämlich die Rückzahlung eines Darlehens sichert.

Wenn eine Immobilie mit einer Hypothek belastet werden soll, ist es geboten, die Hypothekeneintragung notariell beurkunden zu lassen. Der Notar prüft dann, ob die Immobilie nicht bereits mit einer anderen Hypothek belastet ist. Ist dies der Fall, erhält die Bank als Hypothekengläubiger nicht die Eintragung 1. Ranges (Vorzugsrecht, das es dem Gläubiger erlaubt als erster den Verkaufserlös zu beanspruchen) für den Fall eines Zahlungsausfalls und kann eventuell die Kreditgewährung verweigern. Der Notar nimmt die Hypothekeneintragung und die Übertragung an das Hypothekenamt (Bureau des hypothèques) vor.

Der Kunde hat seinerseits das Recht, das Gut zu bewahren und zu nutzen. Daher erfolgt bei der Hypothek keine Besitzherausgabe hinsichtlich der belasteten Immobilie.

Beispiel: Es ist möglich, Baugrundstücke und sonstige Grundstücke, bauliche Anlagen, auch unvollendete oder in der Planung befindliche Bauwerke, Verkaufsobjekte im Bauzustand (nur wenn die Baugenehmigung vorliegt), Nutzungs-, Erbpacht- und Baurechte mit einer Hypothek zu belasten.

Obgleich die Hypothek für die Bank grundsätzlich eine werthaltige Sicherheit darstellt (mit 50 bis 80 % des Sachwertes angesetzt), ist sie dennoch für den Kunden aufgrund der anfallenden Gebühren eine kostenaufwändige Sicherheit.

Pfand

Das Pfand oder die Verpfändung ist ein Vertrag, durch den ein Schuldner einem Gläubiger ein materielles oder immaterielles bewegliches Gut übergibt, das Letzterem als Sicherheit dienen soll. Das Pfand muss durch öffentliche oder Privaturkunde hinterlegt werden. Handelt es sich um die Verpfändung von immateriellen beweglichen Gütern, erfolgen Meldung und Annahme des Pfandes entweder durch notarielle Beurkundung oder durch Privaturkunde.

Beispiel: Als Sicherheit kann ein bewegliches materielles (wie etwa bewegliche Güter, Maschinen, Rohstoffe, Waren, Fahrzeuge) oder immaterielles Gut in Form eines Forderungsrechts (wie etwa eine Rechnung, Wechsel, Versicherungspolicen) gegeben werden.

Der Schuldner bleibt Eigentümer des verpfändeten Gutes. Als Eigentümer hat er das Recht, über das verpfändete Gut zu verfügen, es sogar zu verkaufen. Dennoch hat der Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Vorzugsrecht in Bezug auf das verpfändete Gut, das ihm im Falle des Verkaufs des Gutes zusichert, als erster ausgezahlt zu werden.

Einige Varianten von Verpfändung oder Pfand:

Verpfändung von beweglichen Vermögenswerten

Die Verpfändung von beweglichen Vermögenswerten stellt eine sehr interessante Garantie dar, sowohl für die Bank (wenig Verwaltungsaufwand) als auch für den Schuldner (keine oder geringe Gebühren). Aus Bewertungsgründen akzeptieren Banken als Pfand nur Vermögenswerte, die an der Börse notiert sind und eine gute Liquidität bieten. Da an der Börse gehandelte Wertpapiere erheblichen Kursschwankungen unterliegen können, wenden die Banken einen Deckungskoeffizienten auf die verschiedenen Arten von Titeln an. Die Verpfändung von Wertpapieren zwischen Schuldner und Gläubiger erfolgt im Allgemeinen per Privaturkunde. Die betreffenden Titel werden in einem Wertpapierdepot (oder Wertpapierkonto) bei der Gläubigerbank gesperrt.

Verpfändung von Waren

Wie bei den Immobilien werden nur Waren oder Rohstoffe verpfändet, die einen bestimmten Wert besitzen, weil sie an organisierten Märkten notiert sind (zum Beispiel Erdöl, Energie, Metalle, Zucker oder Kaffee).

Verpfändung von Barvermögen

Bei der Verpfändung von Barvermögen stellt sich die Bewertungsfrage nicht (sofern die Währung dieselbe wie die des abzusichernden Kredits ist). Ähnlich wie bei der Verpfändung beweglicher Vermögenswerte wird ein Verpfändungsvertrag zwischen Schuldner und Gläubiger geschlossen, wobei ein festgelegter Betrag auf einem Konto oder Sonderkonto bei der Gläubigerbank gesperrt wird.

Verpfändung des Firmenwerts

Dabei handelt es sich um ein Pfandrecht am Kundenstamm, der Firma, den Marken und/oder den Patenten, dem Pachtanspruch, dem Mobiliar, den Waren und dem Fuhrpark. Das Pfand gilt aufgrund des schwankenden Wertes seiner Bestandteile und der schwierigen Kontrolle als Zufallsgröße. Die Bank kann ihm daher nur einen geringen Sicherheitswert beimessen.
Obwohl sie beim Hypothekenamt eingetragen sein muss, um Dritten gegenüber wirksam zu sein, ist eine Verpfändung des Firmenwerts kostengünstiger als eine Hypothek.

Verpfändung von Forderungen

Forderungen des Schuldners sind nicht materielle Güter. Die Qualität dieser Sicherheit hängt von der Solvenz des Schuldners, dem Bestehen der Forderung und ihrer Abtretbarkeit sowie ihrer Eintreibbarkeit ab. Ist die Forderung verpfändet, verbleibt sie im Vermögen des Pfandgebers. Die Bank wird nicht Eigentümer der Forderung, sondern besitzt nur einen vorrangigen Anspruch auf ihre Summe. Sie behält ferner das Rückgriffsrecht gegenüber dem Pfandgeber, der ihr Hauptschuldner bleibt.

Verpfändung von Wechseln

Der Bezogene eines Wechsels (Gläubiger) hat zwei Optionen in Bezug auf die Wahrnehmung seines Rechts:

  • entweder er benötigt direkt Geld und diskontiert die Wechsel bei seiner Bank;
  • oder er behält die Wechsel in seinem Portfolio bis zur Fälligkeit der betreffenden Tratte.
    Die Wechsel, die der Bezogene in seinem Portfolio behält, können dazu dienen, die Liquidität des Unternehmens zu verbessern, indem sie der Bank gegen Kredite als Pfand übergeben werden.

Abtretung einer Versicherungspolice

Es gibt eine Vielzahl von Versicherungspolicen, die verschiedene Bereiche abdecken und herangezogen werden können, um die vom Unternehmen eingegangenen Risiken zu begrenzen:

  • Lebensversicherung (Aufbau eines Kapitals, das bei Fälligkeit des Vertrags dem Versicherten im Erlebensfall ausgezahlt wird);
  • Todesfallversicherung (Summe zahlbar im Todesfall des Versicherten);
  • Restschuldversicherung (Kapital entsprechend einer Schuld des Versicherten im Moment seines Versterbens);
  • Lebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung des Geschäftsführers (Entschädigung bei Tod oder dauerhafter Erwerbsunfähigkeit des Geschäftsführers);
  • Feuerversicherung (Entschädigung zur Abdeckung von Brandschäden);
  • Betriebsausfallversicherung (Entschädigung zur Abdeckung eines Schadens, der die Betriebseinstellung während eines bestimmten Zeitraums zur Folge hat. Diese Kosten sind grundsätzlich nicht durch die Feuerversicherung abgedeckt);
  • Kreditversicherung (Entschädigung zur Abdeckung der Verluste aus einer Kundeninsolvenz).

Die Rechte aus diesen Policen können an die Bank abgetreten werden. Die Abtretung einer Versicherungspolice an die Bank erfolgt durch einfache Privaturkunde, normalerweise durch einen Nachtrag, der von der Bank, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen unterzeichnet wird und in dem die drei Parteien zugewiesene Ansprüche und das zu befolgende Verfahren vereinbaren.

Indossierung von Rechnungen

Die Mehrheit der Forderungen kann abgetreten oder durch einfache Indossierung der Rechnung verpfändet werden. Die Indossierung zugunsten der Bank macht die Verpfändung gegenüber Dritten wirksam und versetzt die Bank in die Lage, selbst vom Schuldner die Zahlung zu verlangen.

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