Verbundene Reiseleistungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede Person, die über eine Niederlassungsgenehmigung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit (autorisation d'établissement, auch „Gewerbegenehmigung“ genannt) verfügt, erfüllt die erforderlichen Bedingungen, um einem Reisenden folgende Leistungen anbieten zu können:

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, dem Reisenden vor Vertragsabschluss wesentliche Informationen zu übermitteln. Der Unternehmer muss außerdem über eine Insolvenzabsicherung (Pdf, 573 KB) verfügen und erforderlichenfalls die Rückbeförderung des Reisenden gewährleisten.

Die Organisation von verbundenen Reiseleistungen ebenso wie von Pauschalreisen fällt in den Bereich der Reiseleistungen. Dies kann folgende Leistungen beinhalten:

  • die Beförderung von Personen;
  • die Unterbringung, sofern diese:
    • nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung von Personen ist;
    • keine Wohnzwecke erfüllt;
  • die Vermietung eines Fahrzeugs (Führerscheinklasse B) oder eines Kraftrads (Führerscheinklasse A);
  • jede andere touristische Leistung, die für den Reisenden wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung ist.

Ob sich der Unternehmer für ein System der verbundenen Reiseleistungen oder für ein System der Organisation von Pauschalreisen anmeldet, ist abhängig von dem gewählten Geschäftsmodell sowie von den Verantwortlichkeiten, für die er sich zu verbürgen im Stande sieht.

Im Falle von verbundenen Reiseleistungen ist der Unternehmer allein für die Durchführung der von ihm angebotenen Leistungen verantwortlich.

Im Falle einer Pauschalreise ist der Unternehmer für die Durchführung sämtlicher Leistungen verantwortlich.

Zielgruppe

Vermittler verbundener Reiseleistungen

Jede natürliche oder juristische Person, die eine Reiseleistung zum Verkauf anbietet, die im Zusammenhang mit einer zuvor verkauften Reiseleistung steht, sofern dies im Verlauf von 24 Stunden nach Buchungsbestätigung erfolgt, gilt als Vermittler verbundener Reiseleistungen.

Der erste Unternehmer muss dabei den Kauf einer zweiten Reiseleistung bei einem anderen Unternehmer vermittelt haben, sei es durch Aufsuchen einer Geschäftsstelle oder lediglich über eine Kontaktaufnahme.

Jeder Unternehmer stellt den jeweils ausstehenden Betrag für seine eigene Reiseleistung unabhängig vom anderen in Rechnung.

Beispiel: Der Unternehmer bietet seine Dienste über eine Website an. Auf seiner Website bietet er eine Reiseleistung in Form eines Fluges an. Darüber hinaus verweist er den Reisenden auf die Website eines anderen Unternehmers im Bereich der Autovermietung oder er verweist ihn an einen Hotelier.

Dieser zweite Unternehmer ist ebenfalls betroffen, wenn er eine zusätzliche Reiseleistung zur Ergänzung einer Pauschalreise anbietet, sofern dies im Verlauf von 24 Stunden nach Bestätigung der Pauschalreise erfolgt.

Auch in diesem Fall stellt jeder Unternehmer den jeweils ausstehenden Betrag für seine eigene Reiseleistung unabhängig vom anderen in Rechnung.

Ausgenommene Leistungen

Diese Regelung ist in folgenden Fällen nicht anwendbar:

  • Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, sie beinhalten eine Übernachtung;
  • Reisen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht einer begrenzten Zahl von Reisenden angeboten werden;
  • Geschäftsreisen.

Voraussetzungen

Der eine verbundene Reiseleistung anbietende Reisevermittler ist dazu verpflichtet, den Reisenden durch eine Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden zu schützen, die Folgendes abdeckt:

  • sämtliche vom Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen;
  • diejenigen Reiseleistungen, die aufgrund der Insolvenz nicht durchgeführt werden konnten;
  • die voraussichtlichen Rückbeförderungskosten.

Der Unternehmer muss die Informationen bezüglich seiner Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden dem Ministerium für Wirtschaft in Form einer Bescheinigung vorweisen. In welcher Form diese Bescheinigung vorliegt ist nicht vorgegeben. Die aufzuführenden Angaben sind:

  • die Gesellschaftsbezeichnung;
  • der Markenname, sofern die Firma einen solchen führt;
  • die Anschrift des Firmensitzes;
  • die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzabsicherer;
  • die Identifikationsnummer des Insolvenzabsicherers (z. B. Nummer aus dem luxemburgischen Handels- und Firmenregister, nationale Identifikationsnummer);
  • der Höchstwert der Deckung, der für dieses Risiko zurückgestellt ist;
  • das Ablaufdatum der Deckung.

Im Falle einer Rückbeförderung muss die Absicherung auch zur Deckung möglicher Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der Rückbeförderung dienen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Jede natürliche oder juristische Person, die eine gewerbliche Tätigkeit zur Veranstaltung von Pauschalreisen aufnehmen möchte, muss im Vorfeld eine Niederlassungsgenehmigung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit erwerben.

Der Reisevermittler muss ebenfalls über eine Niederlassungsgenehmigung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit verfügen.

Die vor dem 30. Juni 2018 unter der alten Gesetzgebung ausgestellten Niederlassungsgenehmigungen für Reisebüros behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen müssen keinerlei Änderung ihrer Niederlassungsgenehmigung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit beantragen. Gleichwohl sind sie dazu verpflichtet, eine Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden abzuschließen, damit ihre alte Niederlassungsgenehmigung weiterhin ihre Gültigkeit behält.

Der Betroffene muss seinem Antrag die Bescheinigung seiner Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden beifügen.

Wenn die betroffene Person schon im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit ist und eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Reiseveranstaltung aufnehmen möchte, so hat sie dem Ministerium für Wirtschaft unaufgefordert eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden vorzuweisen.

Vorgehensweise und Details

Verpflichtungen des Anbieters verbundener Reiseleistungen

Verpflichtungen zur Information zu den im Angebot enthaltenen Leistungen

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Reisenden durch ein standardisiertes Formular zu informieren. Diese Informationen müssen in folgender Form übermittelt werden:

  • deutlich;
  • verständlich;
  • klar;
  • lesbar.

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, dem Reisenden anzugeben:

  • ob es sich bei seinem Kauf um eine verbundene Reiseleistung handelt;
  • dass er in diesem Fall nicht von den Vorteilen der bei Pauschalreisen geltenden Rechtsprechung Gebrauch machen kann;
  • dass der Unternehmer lediglich für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihm selbst angebotenen Leistungen verantwortlich ist und nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der von anderen Anbietern verkauften Leistungen;
  • dass der Reisende im Falle von Problemen bei der Durchführung einer verbundenen Reiseleistung, für die der Unternehmer nicht verantwortlich ist, den zuständigen Anbieter kontaktieren muss;
  • dass die Leistung durch eine Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden geschützt ist;
  • die Identität der Einrichtung, die den Insolvenzschutz einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden anbietet;
  • die Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden anbietet.

Das Formular ist keine Tabelle mit Ankreuzfeldern. Das Formular ist eine Liste von Informationen in standardisierter Form. Es handelt sich um Sätze, die entsprechend der Identität der Vertragsparteien und der Identität des Reisegaranten anzupassen sind.

Der Veranstalter findet diese Formulare im Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation), im regulatorischen Teil ab Abschnitt VI.

Abänderung der Vertragsklauseln des Dienstleistungsvertrags und Auflösung des Vertrags

Sollte der Dienstleister die Vertragsbedingungen der verbundenen Reiseleistung ändern oder den Vertrag auflösen, so ist er dazu verpflichtet, den allgemeinen Bedingungen des Verbrauchergesetzes nachzukommen.

Pflichten des Anbieters im Hinblick auf verbundene Reiseleistungen

Im Gegensatz zum Veranstalter von Pauschalreisen ist der Vermittler von verbundenen Reiseleistungen lediglich für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihm selbst angebotenen Leistungen verantwortlich.

Beispiel: Ein Anbieter bietet auf seiner Website Flüge an. Auf seiner Website verweist er auf eine Autovermietung. Der Reisende erwirbt beide Reiseleistungen. Nach Eintreffen am Zielort der Flugreise bietet der für die Autovermietung zuständige Anbieter nicht die ursprünglich vom Reisenden gewählte Fahrzeugkategorie an.

Der Anbieter der Flugreise ist nicht für den Anbieter der Autovermietung verantwortlich. Allein der für die Autovermietung zuständige Anbieter ist für die Vertragswidrigkeit im Zusammenhang mit dem vermieteten Fahrzeug verantwortlich.

Als Reiseveranstalter gegen den Verbraucher vorgehen

Im Falle einer Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten vonseiten des Reisenden kann der Reiseveranstalter gegen den Reisenden wie gegen jeden anderen Verbraucher handeln.

In diesem Fall ist das Zivilgericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, zuständig.

In Luxemburg kommt hierfür infrage:

Das zuständige Gericht ist das Gericht des Staates, in dem der Verbraucher seinen üblichen Wohnsitz hat.

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Mittelstand (Pauschalreisen)

Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)

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