Eine Altersrente als nichtansässige Person (einschließlich Grenzgänger) beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Nichtansässige Arbeitnehmer, die in Luxemburg Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben, genießen die gleichen Rechte wie gebietsansässige Arbeitnehmer. In Bezug auf die Sozialversicherung gelten die Rechtsvorschriften des Landes des Arbeitsortes.

Versicherte, die in Rente gehen wollen, stellen ihren Antrag direkt beim zuständigen Rentenversicherungsträger ihres Wohnsitzlandes. Dieser kümmert sich um die Einreichung der Rentenanträge bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern der anderen betroffenen Länder.

Sind die Bedingungen erfüllt, bezieht die versicherte Person so viele Teilrenten, wie Länder betroffen sind.

Zielgruppe

Jeder Arbeitnehmer oder Selbstständige, der in Luxemburg gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, aber nicht dort lebt, ist ein Nichtansässiger.

Im Allgemeinen handelt es sich um Personen, die in Luxemburg und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gearbeitet haben. Der Begriff „Nichtansässiger“ schließt hier die Grenzgänger mit ein.

Beim Renteneintritt werden alle Beitragszeiten in einem Mitgliedstaat der EU zusammengenommen, um den Rentenanspruch zu begründen und die Altersrente zu berechnen. Aufgrund europäischer Abkommen können diese Regeln auf Island, Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und das Vereinigte Königreich ausgeweitet werden.

Voraussetzungen

Die Rente eines Staates wird nur dann gezahlt, wenn die antragstellende Person die von der Gesetzgebung dieses Landes vorgesehenen Bewilligungsbedingungen erfüllt. Hat die versicherte Person in Rentenversicherungssysteme mit unterschiedlichem Renteneintrittsalter eingezahlt, stehen ihr die Leistungen der einzelnen Länder zu, sobald sie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Altersgrenze erfüllt.

Um Anspruch auf eine luxemburgische Rente zu haben, müssen nichtansässige Personen mindestens ein Jahr in Luxemburg gearbeitet haben. Wird der Zeitraum von einem Jahr nicht erreicht, werden die Beitragsmonate in Luxemburg von dem oder den Ländern berücksichtigt, die eine Leistung zahlen, begründen jedoch keinen Anspruch auf Leistungsbezug vonseiten einer luxemburgischen Rentenkasse.

Die Bewilligungsbedingungen hängen von der Art der Rente ab:

Fristen

Die Gewährung einer Rente erfolgt nicht automatisch. Es muss zwingend ein Antrag gestellt werden.

Wenn eine versicherte Person:

  • ausschließlich in Luxemburg gearbeitet hat, kann sie ihren Antrag zwischen 2 und 6 Monaten vor dem geplanten Beginn der Rente stellen;
  • in Luxemburg und in einem oder mehreren anderen Ländern gearbeitet hat, sollte sie ihren Antrag am besten mindestens 6 Monate vor dem geplanten Beginn der Rente stellen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung im Wohnsitzland

Nichtansässige müssen ihren Rentenantrag in dem Land stellen, in dem sie leben, es sei denn, sie haben dort niemals gearbeitet. Eine „Ansprechbehörde“, normalerweise ein Träger des Landes, in dem die nichtansässige Person lebt, kümmert sich um die Verwaltung des Antrags.

Ausnahme

Hat eine versicherte Person zuletzt in Luxemburg gearbeitet, steht es ihr frei, ihren Antrag entweder in Luxemburg oder in ihrem Wohnsitzland zu stellen.

Die Ansprechbehörde erleichtert den Informationsaustausch zwischen den vom Antrag betroffenen Ländern. Sobald alle betroffenen Länder der Ansprechbehörde ihre Entscheidung mitgeteilt haben, schickt diese der versicherten Person ein Schreiben mit einer Zusammenfassung der getroffenen Entscheidungen.
Die versicherte Person muss ihrem Antrag die erforderlichen Nachweise beifügen: Studienbescheinigung oder Diplom, Aufstellung des Verlaufs im Ausland usw.

Bearbeitungsfrist des Antrags

Die Bearbeitungsfrist eines Rentenantrags hängt von der Verfügbarkeit und der Zuverlässigkeit der Daten ab. Sie kann betragen zwischen:

  • einigen Wochen; und
  • mehreren Monaten, wenn das Erheben von Informationen Nachforschungen im Ausland erfordert.

Zahlung der Rente

Jeder EU-Mitgliedstaat, in dem die Person mindestens ein Jahr versichert war, zahlt eine Altersrente, sobald die von diesem Land festgesetzte Altersgrenze erreicht ist.

Hat eine versicherte Person beispielsweise in 3 Ländern gearbeitet, erhält sie 3 verschiedene Altersrenten. Es muss jedoch in Betracht gezogen werden, dass der Beginn dieser Renten entsprechend den verschiedenen nationalen Vorschriften von Land zu Land ein anderer sein kann. In diesen Fällen spricht man von einem „gemischten“ Versicherungsverlauf.

Ein nichtansässiger Rentenempfänger, der eine luxemburgische Rente bezieht, muss diese Rente in seinem Wohnsitzland versteuern.

Rentenberechnung

Jeder EU-Mitgliedstaat muss die Versicherungszeiten aus den anderen Ländern berücksichtigen, um den Rentenanspruch und die Höhe der geschuldeten Rente zu ermitteln.

Durch diese Zusammenrechnung von Versicherungszeiten wird gewährleistet, dass die Zeiten der Versicherung oder Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat berücksichtigt werden, um Leistungsansprüche in einem anderen Mitgliedstaat zu begründen (sollte dies notwendig sein).

Die Beschäftigung im öffentlichen Sektor wird ebenfalls angerechnet. Bestimmte nationale Vorschriften, wie etwa das Renteneintrittsalter, bleiben jedoch bestehen.

Bei einem gemischten Versicherungsverlauf in mindestens 2 Staaten erhält die antragstellende Person von jedem Land, in dem sie versichert war, eine Teilrente. Die Höhe jeder Rente ist anteilig:

  • zur Anzahl der geleisteten Versicherungsjahre; und
  • zum jeweiligen Betrag der gezahlten Beiträge; und
  • zu den Berechnungsregeln des jeweiligen Landes.

Sonderfall bei Berufszeiten außerhalb der Europäischen Union: Hat die versicherte Person in einem oder mehreren Ländern gearbeitet, die ein Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg geschlossen haben, erfolgt die Berechnung der Rente entsprechend dem jeweiligen Abkommen. Das Gleiche gilt, wenn die versicherte Person in der Europäischen Union und in einem oder mehreren Ländern mit einem Abkommen gearbeitet hat.

Jeder Staat, in dem der nichtansässige Arbeitnehmer versichert war, nimmt die folgende Rechnung vor:

  • nationale Rente: Sie wird auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften berechnet, wobei nur die Berufszeiten in dem Land berücksichtigt werden, wenn die Mindestmitgliedschaft überschritten wird;
  • theoretischer Betrag: Der zuständige Versicherungsträger berechnet den theoretischen Rentenbetrag, auf den die versicherte Person Anspruch hätte, wenn sie alle Versicherungszeiten (einschließlich der Zeiten im Ausland) nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegt hätte;
  • proportionale Rente: Auf der Grundlage des theoretischen Betrages wird der tatsächliche Betrag anteilmäßig nach der Dauer der tatsächlich nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt.

Die zuständige Rentenkasse zahlt dann die höchste der beiden Renten aus (im Allgemeinen die proportionale Rente).

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