Übermittlung der Lohn- und Rentenkontoauszüge als Arbeitgeber

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ab dem Jahr 2015 müssen Arbeitgeber und Renten-/Pensionskassen Lohn- und Rentenkontoauszüge zwingend elektronisch an die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) übermitteln.

Die elektronischen Auszüge, in denen alle im Steuerjahr durch den Arbeitgeber bzw. die Renten-/Pensionskasse an den Konteninhaber gezahlten Löhne und Renten/Pensionen erfasst werden, sind jeweils vor dem 1. März jedes Jahres zu übermitteln.

Diese Maßnahmen gelten ab dem Steuerjahr 2014.

An der Übermittlung der Daten sind mehrere Akteure beteiligt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

  • LuxTrust bei Fragen betreffend ein Private- oder Pro-Produkt;
  • den Helpdesk von Guichet.lu bei Fragen betreffend die Anwendung MyGuichet.lu;
  • Ihren Softwarehersteller bei Fragen zu Fehlern bei der syntaktischen und semantischen Validierung;
  • die IT-Abteilung der ACD bei technischen Fragen betreffend die im XML-Format strukturierte Datei;
  • das zuständige Steueramt bei steuerlichen Fragen: RTS 1 (Zentrum), RTS Esch-sur-Alzette (Süden) oder RTS Ettelbruck (Norden).

Zielgruppe

Alle in Luxemburg niedergelassenen Arbeitgeber und Rentenkassen sind von dieser Maßnahme betroffen.

Die Übermittlung kann durch einen Beauftragten oder einen im Namen des Arbeitgebers oder der Rentenkasse agierenden Treuhänder erfolgen.

Für in Privathaushalten beschäftigte Arbeitnehmer gilt weiterhin das vereinfachte Verfahren zur Lohnmeldung.

Fristen

Die elektronische Übertragung der Lohn- und Rentenkontoauszüge muss vor dem 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres erfolgen.

Diese Frist ist einzuhalten, da ansonsten ein Steuerzuschlag wegen verspäteter oder versäumter Einreichung oder ein Bußgeld droht.

Vorgehensweise und Details

Voraussetzungen für die Übermittlung

Folgendes ist zwingend vorgeschrieben:

  • Pro Steuerjahr und pro Arbeitgeber muss ein eindeutiges Aktenzeichen vorhanden sein.
  • Die Übermittlung muss mindestens einen Lohn- oder Rentenkontoauszug enthalten.
  • Sie betrifft ein einziges Steuerjahr.
  • Sie enthält ausschließlich Auszüge eines einzigen Arbeitgebers (eine Identifikationsnummer).

Folgendes ist zulässig:

  • Die Übermittlung kann Auszüge verschiedener Lohn- oder Rentenempfänger desselben Arbeitgebers enthalten.
  • Sie kann gleichzeitig initiale Lohn- oder Rentenkontoauszüge und annullierende Auszüge enthalten.

Das Aktenzeichen des Kontoauszugs (Lohn- oder Rente/Pension) muss pro Steuerjahr und pro Arbeitgeber eindeutig sein. Die Zeiträume müssen zum Steuerjahr passen.

Hat der Lohn- bzw. Renten-/Pensionsempfänger innerhalb des Steuerjahres das Wohnsitzland gewechselt, sind zwei Kontoauszüge (Lohn oder Rente/Pension) zu erstellen.

Übermittlung der Auszüge

Die Übermittlung der Auszüge erfolgt zwingend über die Plattform MyGuichet.lu (privater oder beruflicher Bereich):

  • entweder durch Übermittlung einer strukturierten XML-Datei von maximal 7 MB (wählen Sie das betreffende Steuerjahr);
  • oder mit Hilfe des Online-Assistenten zum Ausfüllen.

Die Übermittlung im XML-Format ermöglicht die Meldung, die Berichtigung und die Aufhebung der Lohn- und Rentenkontoauszüge.

An der Übermittlung der Daten sind mehrere Akteure beteiligt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

  • LuxTrust bei Fragen betreffend ein Private oder Pro-Produkt;
  • den Helpdesk von Guichet.lu bei Fragen betreffend die Anwendung MyGuichet.lu;
  • Ihren Softwarehersteller bei Fragen zu Fehlern bei der syntaktischen und semantischen Validierung;
  • die IT-Abteilung der ACD bei technischen Fragen betreffend die im XML-Format strukturierte Datei;
  • das zuständige Steueramt bei steuerlichen Fragen: RTS 1 (Zentrum), RTS Esch-sur-Alzette (Süden) oder RTS Ettelbruck (Norden).

Bearbeitung der Mitteilung

Die Steuerverwaltung unterzieht die elektronisch übermittelten Auszüge verschiedenen automatisierten Kontrollen und behält sich das Recht vor, offensichtlich fehlerhafte Mitteilungen abzulehnen.

In diesem Fall sind über MyGuichet.lu Korrekturen vorzunehmen. Hierüber wird derjenige, der die Übermittlung vorgenommen hat, entsprechend informiert.

Außerdem ist es möglich, bereits übertragene Kontoauszüge, auch nach Annahme durch die Steuerbehörde, selbst zu korrigieren oder annullieren:

  • entweder durch Übermittlung einer Annullierungsmitteilung im XML-Format (wählen Sie das betreffende Steuerjahr);
  • oder mit Hilfe des Online-Assistenten zur Annullierung auf MyGuichet.lu.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung

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