Seinen Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung geltend machen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Arbeitnehmer, gegen den eine betriebsbedingte Kündigung ergangen ist, kann bei seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung geltend machen, falls das Unternehmen wieder Personal auf seiner Qualifikationsebene einstellen sollte.

Eine Arbeitnehmerin, die am Ende ihres Mutterschaftsurlaubs gekündigt hat, um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen, kann ebenfalls während einem Jahr nach Ende ihres Mutterschaftsurlaubs bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber ihren Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung für ihren Qualifikationen entsprechende Stellen geltend machen.

Zielgruppe

Lediglich folgende Arbeitnehmer können Ansprüche auf vorrangige Wiedereinstellung geltend machen:

  • Arbeitnehmer, gegen die eine betriebsbedingte Kündigung ergangen ist;
  • Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeit nach ihrem Mutterschaftsurlaub nicht wieder aufgenommen haben, um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen.

Auszubildende, Arbeitnehmer, gegen die eine ordentliche personenbedingte Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung ergangen ist, Arbeitnehmerinnen, die aus einem anderen Grund gekündigt haben, als demjenigen, sich der Erziehung ihres Kindes widmen zu wollen, oder Arbeitnehmer, deren befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werden kann, gelangen nicht in den Genuss dieses Anspruchs.

Fristen

Der Antrag auf vorrangige Wiedereinstellung ist in den beiden vorerwähnten Fällen innerhalb eines Jahres zu stellen:

  • für den aus betriebsbedingten Gründen entlassenen Arbeitnehmer läuft die Frist ab seinen tatsächlichen Weggang aus dem Unternehmen;
  • für eine Arbeitnehmerin, die während ihres Mutterschaftsurlaubs gekündigt hat, muss der Antrag beim Arbeitgeber innerhalb eines Jahres ab Ende ihres Mutterschaftsurlaubs gestellt werden.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten und Voraussetzungen der vorrangigen Wiedereinstellung

  • Ein aus betriebsbedingten Gründen entlassener Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, seinen Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend zu machen, falls dieser neues Personal auf seiner Qualifikationsebene einstellen sollte. Wenn der Arbeitnehmer seinen Wunsch, diesen Anspruch geltend zu machen schriftlich (formlos (Französisch, Word, 29 KB)) äußert, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn anschließend über jede seinen Qualifikationen entsprechende freie Stelle zu informieren (tut er das nicht, wird seine Haftung ausgelöst und er kann dazu verurteilt werden, dem Arbeitnehmer Schadenersatz zu zahlen). Seine Bewerbung ist in diesem Fall vorrangig zu behandeln. Der Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung ist jedoch keine Wiedereinstellungsgarantie. Der Arbeitnehmer kann nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihn wieder einstellt, oder dass er genau die gleiche Beschäftigung ausüben wird wie vor seiner Entlassung. Er wird lediglich über die seinem Profil entsprechenden freien Stellen im Unternehmen informiert. Der Rechtsprechung zufolge kann der Arbeitgeber jedoch keine anderen Personen mit den gleichen Qualifikationen wie der entlassene Arbeitnehmer bevorzugen, indem er deren bessere Fähigkeiten oder Tauglichkeit geltend macht. Der Arbeitgeber kann sich in der Tat nur dann für einen anderen Bewerber entscheiden, wenn der vorrangig einzustellende Arbeitnehmer für die freie Stelle absolut nicht geeignet ist, wofür er wiederum den Beweis erbringen muss.
  • Eine Arbeitnehmerin, die sich ausschließlich der Erziehung ihres Kindes widmen möchte und deshalb zum Ende ihres Mutterschaftsurlaubs gekündigt hat, hat ebenfalls die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber den Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung im Falle einer ihren Qualifikationen entsprechenden frei werdenden Stelle gelten zu machen. Wenn die Arbeitnehmerin ihren Wunsch, diesen Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung geltend zu machen, schriftlich (formlos (Französisch, Word, 32 KB)) per Einschreiben mit Rückschein äußert, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie über jede ihren Qualifikationen entsprechende freie Stelle zu informieren. Seine Bewerbung ist in diesem Fall vorrangig zu behandeln. Der Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin, die während ihres Mutterschaftsurlaubs gekündigt hat, ist nicht zu verwechseln mit einem unbezahlten Urlaub, nach welchem die Arbeitnehmerin automatisch ihre alte Stelle wieder antritt.

Inhalt des Antrags

Aus dem Antrag muss deutlich hervorgehen, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung geltend macht, indem z. B. die dem Antrag zugrunde liegenden Gesetzesartikel erwähnt werden, d. h. Artikel L.125-9 des Arbeitsgesetzbuches für den aus betriebsbedingten Gründen entlassenen Arbeitnehmer und Artikel L.332-4 des Arbeitsgesetzbuches für die Arbeitnehmerin, die gekündigt hat, um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen.

Form des Antrags

Der/die Arbeitnehmer(in), der/die seinen/ihren Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung geltend machen möchte, muss einen schriftlichen Antrag an den ehemaligen Arbeitgeber stellen.

Dieser Antrag ist im Falle der Arbeitnehmerin, die nach ihrem Mutterschaftsurlaub gekündigt hat, per Einschreiben mit Rückschein (formlos (Französisch, Word, 32 KB)) einzureichen. Ein Antrag per Einschreiben ohne Rückschein ist gemäß der Rechtsprechung jedoch lediglich ein Formfehler hinsichtlich des Nachweises dafür, dass der Arbeitgeber den Antrag der Arbeitnehmerin erhalten hat.

Was den aus betriebsbedingten Gründen entlassenen Arbeitnehmer angeht, so wäre es empfehlenswert, ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein vorzugehen, um jegliche spätere Beanstandung hinsichtlich des Erhalts des Schreibens zu verhindern.

Gegebenenfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitgeber über jede seinen Qualifikationen entsprechende freie Stelle zu informieren. Die vom Arbeitgeber für die unterbreiteten Angebote zu beachtende Form ist die gleiche wie die vom Arbeitnehmer für die Ablehnungen dieser Angebote zu beachtende Form (d. h. im Falle der Arbeitnehmerin, die nach ihrem Mutterschaftsurlaub gekündigt hat, per Einschreiben mit Rückschein).

Annahme und Ablehnung

Dem Arbeitnehmer steht es frei, das vom Arbeitgeber unterbreitete Angebot einer Wiedereinstellung anzunehmen oder abzulehnen.

Im Falle einer Annahme wird zwischen den Parteien ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Im Falle einer Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin, die nach ihrem Mutterschaftsurlaub gekündigt hat, gelangt diese in den Genuss sämtlicher Vorteile, die sie zum Zeitpunkt ihrer Kündigung hatte.



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