Einen Teilzeitarbeitsvertrag abschließen

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Der Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung, die das Arbeitsverhältnis regelt und durch welche eine Person sich dazu verpflichtet, einer anderen Person, der sie sich unterordnet, ihre Arbeitskraft gegen eine Vergütung zur Verfügung zu stellen.

Arbeitnehmer, die einen Teilzeitvertrag abgeschlossen haben, unterliegen einer wöchentlichen Arbeitszeit, die unter der normalen Arbeitszeit liegt, die im Unternehmen gemäß dem Gesetz oder dem Tarifvertrag Anwendung findet. Ein Teilzeitarbeitsvertrag kann entweder befristet oder unbefristet sein.

Sowohl aus formeller als auch aus inhaltlicher Sicht unterliegt der Teilzeitarbeitsvertrag bestimmten Vorschriften.

Zielgruppe

Im Rahmen des Abschlusses eines Teilzeitarbeitsvertrags sind folgende Personen betroffen:

  • der Arbeitnehmer, der gegen eine Vergütung eine Arbeit für Rechnung seines Arbeitgebers in Teilzeit ausführen möchte;
  • der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in Teilzeit einstellen möchte.

Vorgehensweise und Details

Form des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag muss folgendermaßen aufgesetzt werden:

  • schriftlich und spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Arbeitnehmers;
  • in zweifacher Ausfertigung, wovon jede Partei eine erhält.

Es ist empfehlenswert, den Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen, da ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag als für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, auch wenn die Parteien eine andere Laufzeit vereinbart haben.

Ist keine Niederschrift vorhanden und bestreitet der Arbeitgeber die Existenz eines mündlichen Arbeitsvertrags, kann der Arbeitnehmer dessen Existenz und Inhalt mit allen Beweismitteln belegen.

Jede Vertragspartei kann von der anderen Partei die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags verlangen. Wenn die andere Partei dies verweigert, besteht die Möglichkeit, den Vertrag fristlos und ohne entsprechende Entschädigung aufzulösen. Diese Auflösung kann frühestens am 3. Tag nach dem Antrag auf Unterzeichnung und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Dienstantritt des Arbeitnehmers erfolgen.

Außerdem besteht für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber die Möglichkeit, den Wechsel in Teilzeitarbeit über einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag durchzuführen. Die beiden Parteien müssen mit der Umstellung auf das Teilzeitsystem einverstanden sein und eine Reihe von Formalitäten einhalten:

  • in zweifacher Ausfertigung erstellter Nachtrag;
  • Unterzeichnung des Nachtrags spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

 

Inhalt des Arbeitsvertrags

Neben den Bestimmungen, die in jedem befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag enthalten sein müssen, muss der Teilzeitarbeitsvertrag ebenfalls Folgendes enthalten:

  • die zwischen den Parteien vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit;
  • die Modalitäten bezüglich der Aufteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (eine spätere Änderung dieser Modalitäten kann lediglich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien erfolgen);
  • gegebenenfalls Beschränkungen, Bedingungen und Modalitäten, unter denen der Arbeitnehmer Überstunden leisten darf, sofern es sich als nötig erweist (eine spätere Änderung der Beschränkungen kann lediglich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien erfolgen);
  • die Beschränkungen und Modalitäten der Möglichkeit für den Arbeitnehmer, über die in seinem Vertrag festgelegte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt zu sein.

Der Teilzeitarbeitsvertrag unterliegt den gleichen Vorschriften wie der Vollzeitarbeitsvertrag.

Wird der Teilzeitarbeitsvertrag für eine befristete Dauer abgeschlossen, muss er ebenfalls die für den befristeten Arbeitsvertrag geltenden Sonderbestimmungen enthalten.

Probezeit

Zweck der Probezeit ist es:

  • dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, festzustellen, ob seine Arbeit ihm zusagt;
  • dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu beurteilen.

Es besteht die Möglichkeit, im Teilzeitarbeitsvertrag eine Probezeit vorzusehen.

Die Vorschriften bezüglich der Probezeit sind die gleichen wie beim Vollzeitarbeitsvertrag.

Die Probezeit darf jedoch nicht länger sein als bei Vollzeitarbeitnehmern. Mit anderen Worten kann die Dauer der Probezeit nicht verlängert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Arbeitszeit des eingestellten Teilzeitarbeitnehmers unter derjenigen des Vollzeitarbeitnehmers liegt.

Beispiel: Hat der eingestellte Teilzeitarbeitnehmer einen höheren Abschluss als den Gesellenbrief (DAP/CATP), darf die Probezeit des Teilzeitarbeitnehmers wie im Falle des Vollzeitarbeitnehmers höchstens 6 Monate betragen.

Arbeitszeitdauer

Über die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit hinaus können Teilzeitarbeitnehmer ebenfalls dazu veranlasst werden, Überstunden zu leisten.

Reguläre Arbeitszeit

Obwohl Teilzeitarbeitnehmer eine Arbeitszeit haben, die unter der im Unternehmen geltenden normalen Arbeitszeit liegt, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie über die vertraglich vorgesehene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt sind, vorausgesetzt:

  • die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines Referenzzeitraums von 4 aufeinanderfolgenden Wochen übersteigt nicht die vertraglich festgelegte normale wöchentliche Arbeitszeit und;
  • die tatsächliche tägliche und wöchentliche Arbeitszeit übersteigt die vertraglich festgelegte normale tägliche und wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 20 %.

Beispiel: Beträgt die vertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden, kann ein Arbeitnehmer veranlasst werden, folgende Stunden zu leisten:

  • 18 Stunden in der 1. Woche;
  • 18 Stunden in der 2. Woche;
  • 21 Stunden in der 3. Woche;
  • 23 Stunden in der 4. Woche.

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden ((18 + 18 + 21 + 23) : 4) und die vertragliche vorgesehene Arbeitszeit sowie die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 24 Stunden (20 % von 20 Stunden = 4 Stunden; 20 Stunden + 4 Stunden = 24 Stunden) werden somit eingehalten.

 

Der Vertrag kann jedoch vorsehen, dass die tatsächliche tägliche und wöchentliche Arbeitszeit des Teilzeitarbeitnehmers die im Arbeitsvertrag festgelegte reguläre tägliche und wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 20 % übersteigt.

Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen darf sich nicht dahingehend auswirken, dass die tatsächliche Arbeitszeit des Teilzeitarbeitnehmers die gesetzlich oder per Tarifvertrag vorgeschriebene normale Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers in der gleichen Niederlassung oder im gleichen Unternehmen überschreitet.

Überstunden

Als Überstunden gelten die vom Arbeitnehmer geleisteten Stunden, die über die gesetzlich genehmigten oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Überschreitungen hinaus geleistet werden.

Überstunden dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unter den im Arbeitsvertrag festgelegten Modalitäten geleistet werden. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, Überstunden über die vertraglich vereinbarten Grenzen hinaus oder unter anderen Bedingungen und Modalitäten als im Arbeitsvertrag festgelegt zu leisten, stellt keinen schwerwiegenden oder rechtmäßigen Kündigungsgrund dar.

Durch die Leistung von Überstunden darf die tatsächliche Arbeitszeit eines Teilzeitarbeitnehmers die normale Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers in der gleichen Niederlassung oder im gleichen Unternehmen nicht überschreiten.

Die Leistung von Überstunden durch einen Teilzeitarbeitnehmer begründet den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Lohnzuschläge.

Rechte der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die einen Teilzeitarbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben, besitzen die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer.

Änderung eines Teilzeitarbeitsvertrags

Das Einverständnis des Arbeitnehmers ist erforderlich, um Folgendes zu ändern:

  • die Modalitäten bezüglich der Aufteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage;
  • die Beschränkungen, Bedingungen und Modalitäten, unter denen Überstunden geleistet werden dürfen.

Der Arbeitgeber hat hingegen das Recht, die Arbeitszeiten unter Einhaltung der Formvorschriften und der gesetzlichen Fristen für die Änderung des Arbeitsvertrags einseitig zu ändern.

Gleiche Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer

Teilzeitarbeitnehmer genießen die gleichen gesetzlich oder tarifvertraglich anerkannten Rechte wie die Vollzeitarbeitnehmer des Unternehmens, d. h.:

  • unter Berücksichtigung der Arbeitsdauer und der Betriebszugehörigkeit wird die Vergütung der Teilzeitarbeitnehmer verhältnismäßig zu derjenigen der Arbeitnehmer, die eine gleichwertige Qualifikation aufzuweisen haben und in dem Unternehmen eine Vollzeitstelle besetzen, berechnet;
  • für die Festlegung der Rechte in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit entspricht deren Dauer der Betriebszugehörigkeit, die für eine Vollzeitstelle berücksichtigt wird;
  • die Abfindungen für Arbeitnehmer, die sukzessive in Vollzeit und Teilzeit im gleichen Betrieb beschäftigt waren, werden entsprechend diesen beiden Regelungen verhältnismäßig zueinander berechnet.

Ein Tarifvertrag kann jedoch Sonderrechte für Teilzeitarbeitnehmer vorsehen.

Information der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer des Unternehmens, die den Wunsch geäußert haben, entweder Teilzeit zu arbeiten bzw. eine solche Stelle wieder zu besetzen oder Vollzeit zu arbeiten bzw. eine solche Stelle wieder zu besetzen, werden vorrangig über die Teilzeit- oder Vollzeitstellen informiert, die im Unternehmen vorhanden sind und ihrer beruflichen Qualifikation oder Erfahrung entsprechen.

Die Weigerung eines Vollzeitarbeitnehmers, eine Teilzeitarbeit zu verrichten, stellt keinen schwerwiegenden oder rechtmäßigen Kündigungsgrund dar. Die Weigerung eines Teilzeitarbeitnehmers, Vollzeit zu arbeiten oder eine Vollzeitarbeit wieder aufzunehmen, stellt ebenfalls keinen schwerwiegenden oder rechtmäßigen Kündigungsgrund dar.

Zuständige Kontaktstellen

Arbeitnehmerkammer

  • Arbeitnehmerkammer

    Adresse:
    18, rue Auguste Lumière L-1950 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 1263 / L-1012 Luxemburg
    E-Mail:
    csl@csl.lu
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

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