Bis zum 31. Dezember 2011 und zusätzlich zum berufseinführenden Vertrag (contrat d'initiation à l'emploi - CIE) wurde der „berufseinführende Vertrag für Diplominhaber” (contrat d'initiation à l'emploi - expérience pratique - CIE-EP) für junge Diplominhaber mit Wohnsitz in Luxemburg eingeführt, die Schwierigkeiten haben, eine Anstellung zu finden.
Ziel des CIE-EP ist es, den Jugendlichen im Hinblick auf eine endgültige Eingliederung auf den Arbeitsmarkt eine reelle praktische Berufserfahrung zu bieten.
Der CIE-EP unterliegt nicht den gleichen Bestimmungen wie der klassische Arbeitsvertrag. Es gelten jedoch die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften in Sachen Nachtarbeit, Überstunden und Arbeit an Feiertagen sowie Sonntagsarbeit.
Der mittels eines CIE beschäftigte Arbeitnehmer unterliegt der Urlaubsregelung des Unternehmens, in dem er beschäftigt ist. Dieser Urlaub ist kumulierbar.
Um einen CIE-EP abschließen zu können, muss man:
Inhaber eines CATP/DAP kommen für einen CIE-EP nicht in Frage. Sie haben die Möglichkeit, einen klassischen CIE abzuschließen.
Als Arbeitgeber im Rahmen eines CIE-EP (promoteur) kommen lediglich Personen oder Unternehmen, die dem jungen Arbeitnehmer eine reelle Berufserfahrung im Hinblick auf einen endgültigen Zugang zum Arbeitsmarkt bieten können.
Um sich für einen CIE-EP zu bewerben, können die Betroffenen sich auf der Plattform für Stellenangebote und -gesuche cie-ep.anelo.lu anmelden.
Im Unternehmen wird dem jungen Arbeitnehmer ein Ansprechpartner zugeteilt, der ihn während seiner Anstellung unterstützt und betreut.
Grundsätzlich kann der CIE-EP eine Dauer von 6 bis 24 Monaten, einschließlich Verlängerung, haben.
Während der gesamten Dauer des Vertrages, erhält der Begünstigte eines CIE-EP
Die Vergütung ist in gleichem Maße wie alle sonstigen Entlohnungen sozialbeitrags- und steuerpflichtig.
Fakultativ kann der junge Arbeitnehmer auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Verdienstprämie beziehen.
Der junge Arbeitnehmer kann seinen Vertrag auflösen, wenn er gültige und überzeugende Gründe dafür hat. Er muss seinem Arbeitgeber die Vertragsauflösung dann per Einschreiben unter Einhaltung einer 8-tägigen Kündigungsfrist mitteilen.
Der ehemalige Arbeitnehmer, der wieder zum Arbeitsuchenden geworden ist, hat Anspruch auf eine vorrangige Wiedereinstellung.