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Krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
Sich arbeitsunfähig melden

Der Arbeitnehmer muss bestimmte Formalitäten einhalten, wenn er krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Zwecks Rechtfertigung seiner Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz und um rechtmäßig der Arbeit fernbleiben zu dürfen, muss er seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse fristgerecht ein von einem Arzt erstelltes Attest zur Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer zukommen lassen.

Zielgruppe(n)

Jede gesetzlich krankenversicherte Person, unabhängig von ihrem beruflichen Status, die aus krankheits- oder unfallbedingten Gründen nicht zur Arbeit erscheint, ist verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden.

Im Falle einer Abwesenheit vom Arbeitsplatz wegen Krankheit eines Kindes, kann der Arbeitnehmer den Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen.

Fristen

Eine Arbeitsunfähigkeit ist zwingend innerhalb bestimmter Fristen zu melden. Diese Fristen beinhalten:

  • die Pflicht, den Arbeitgeber noch am gleichen Tag und schnellstmöglich über die Verhinderung in Kenntnis zu setzen (entweder persönlich oder über einen Mittelsmann);
  • die Übermittlung des ärztlichen Attests (Blatt Nr. 2, sofern es sich um ein von einem luxemburgischen Arzt ausgestelltes Attest handelt, da diese Atteste sich aus mehreren Blättern zusammensetzen) spätestens am 3. Tag der Abwesenheit des Arbeitnehmers um Mitternacht, selbst wenn die Büros geschlossen sind;
  • die Übermittlung von Blatt Nr. 1 an die jeweilige Krankenkasse spätestens am 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

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