Alle in Luxemburg zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge, Anhänger und Auflieger müssen zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden. Diese Untersuchung erfolgt in einer der 3 Kfz-Prüfstellen der nationalen Gesellschaft für technische Überwachung (Société nationale de contrôle technique – SNCT).
Nach der Erstzulassung muss diese Hauptuntersuchung in vorgegebenen Abständen wiederholt werden.
Dies betrifft jeden, der im Großherzogtum wohnt und gerade eines der folgenden Fahrzeuge erworben hat:
Dies betrifft jeden, der im Großherzogtum wohnt und Eigentümer eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs ist, und dessen Prüfbescheinigung der Hauptuntersuchung in Kürze abläuft.
Wenn der Eigentümer eines Fahrzeugs aus irgendeinem Grund beschließt, die Hauptuntersuchung mehr als 21 Tage vor Ablauf der Prüfbescheinigung durchführen zu lassen, ist das Gültigkeitsdatum der neuen Prüfbescheinigung maßgebend.
Die Hauptuntersuchung muss in folgenden Fällen durchgeführt werden:
Abgesehen von den oben genannten Fällen müssen Kraftwagen und Krafträder in folgenden Abständen zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden:
Die Fahrzeuge müssen in einem hinlänglich sauberen Zustand bei einer der 3 Kfz-Prüfstellen vorgeführt werden.
Zu einer turnusmäßigen Hauptuntersuchung muss der Betroffene folgende Fahrzeugpapiere mitbringen:
Die Hauptuntersuchung bezieht sich auf den Zustand und die Instandhaltung des Fahrzeugs, und zwar insbesondere auf:
Um Wartezeiten zu vermeiden, schlägt die SNCT dem Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs per Post einen Termin für die Hauptuntersuchung vor. Darin werden Datum und Uhrzeit für die Vorführung des Fahrzeugs bei der nächstgelegenen Kfz-Prüfstelle genannt.
Wenn der vorgeschlagene Termin dem Fahrzeugeigentümer nicht passt, kann er:
Seit dem 1. November 2009 wird die Gültigkeit der Steuervignette bei der Vorführung eines Fahrzeugs anlässlich der turnusmäßigen Hauptuntersuchung überprüft.
Ist die Steuervignette seit mehr als 60 Tagen abgelaufen, wird die Durchführung der Hauptuntersuchung verweigert.
Wird das Fahrzeug nicht für straßenverkehrstauglich befunden, ist der Eigentümer verpflichtet, die Reparaturen durchzuführen oder das Fahrzeug wieder in einen verkehrstauglichen Zustand zu bringen. In diesem Fall wird eine 21 Tage gültige vorläufige Prüfbescheinigung für die Fahrt zwischen dem Wohnsitz des Fahrzeugeigentümers, der die notwendigen Reparaturen/Anpassungen durchführenden Werkstatt und/oder der Kfz-Prüfstelle ausgestellt. Der Fahrzeugeigentümer ist verpflichtet, diese Unregelmäßigkeiten zu beheben und sich vor Ablauf der Frist von 21 Tagen zur Nachuntersuchung zu begeben.
Während dieses Zeitraums deckt die vorläufige Bescheinigung folgende Fahrten mit dem Fahrzeug in Luxemburg ab:
Alle Dokumente (ggf. nicht in deutscher Sprache verfügbar) können entweder online oder handschriftlich ausgefüllt und auf dem Postweg verschickt werden. Die mit dem Symbol
gekennzeichneten Formulare können elektronisch mit Hilfe eines LuxTrustprodukts unterzeichnet und direkt online (ggf. mit den erforderlichen, eingescannten Belegen/Anhängen) an die zuständige Stelle/Behörde übermittelt werden