Ein Fahrzeug vorübergehend außer Betrieb setzen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder Eigentümer oder Halter eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs kann sein Fahrzeug aus jeglichen Gründen vorübergehend außer Betrieb setzen – zum Beispiel die Außerbetriebsetzung eines Motorrads oder eines Oldtimers im Winter oder die Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs wegen einer zeitweiligen Fahruntüchtigkeit.

Zielgruppe

Jeder Eigentümer oder Halter eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs, der sein Fahrzeug vorübergehend außer Betrieb setzen möchte.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten für die vorübergehende Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Wird ein in Luxemburg zugelassenes Kraftfahrzeug vorübergehend außer Betrieb gesetzt, muss der Eigentümer oder Halter des betreffenden Fahrzeugs die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) innerhalb einer Frist von 5 Werktagen anhand des herunterladbaren Formulars für die Erklärung der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs darüber informieren. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.

Diese Erklärung kann wie folgt abgegeben werden:

  • entweder per Einschreiben an die SNCA (Postfach 23 / L-5201 Sandweiler);
  • oder durch Vereinbarung eines Termins, zu dem man persönlich samt den erforderlichen Unterlagen und einem Identitätsnachweis in den Büros der SNCA erscheint.

Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs kann auch auf elektronischem Weg über das auf MyGuichet.lu eingeführte Verfahren durchgeführt werden.

Der Erklärung zur Außerbetriebsetzung muss nur Teil I der Zulassungsbescheinigung (carte grise) beigefügt werden.

Erstattung der Kfz-Steuer nach der vorübergehenden Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs

Zwecks Erstattung muss der Kfz-Steuerpflichtige nach der vorübergehenden Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs die Steuervignette der Zentralkasse (Caisse Centrale) der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) zuschicken oder dort abgeben und dabei die IBAN-Nummer eines Bankkontos bei einem luxemburgischen Finanzinstitut angeben.

Wird die Steuervignette der Zentralkasse ohne vorherige Außerbetriebsetzung zugeschickt oder übergeben, wird die Kfz-Steuer nicht erstattet. Die Steuervignette wird dem Kfz-Steuerpflichtigen wieder zurückgeschickt.

Eine Erstattung der Kfz-Steuer durch die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung erfolgt also nur im Falle einer vorherigen Außerbetriebsetzung bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags wird als Datum der Tag zugrunde gelegt, an dem die vorübergehende oder endgültige Außerbetriebsetzung bei der SNCA erfolgt.

Die jährliche Pauschalsteuer für historische Fahrzeuge kann nicht erstattet werden.

Die Steuer ist solange zahlbar, bis das Fahrzeug mit mindestens Teil I der Zulassungsbescheinigung außer Betrieb gesetzt wird.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr

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Zentralkasse

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