Ein Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Wird ein in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug aus dem Verkehr genommen, muss sich der Eigentümer oder Halter innerhalb von 5 Tagen an die Zulassungsstelle (Service Immatriculation véhicule) der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) wenden.

Zielgruppe

Jeder, der in Luxemburg wohnt und:

  • sein Fahrzeug verkaufen möchte;
  • sein Fahrzeug exportieren möchte;
  • sein Fahrzeug verschrotten lassen möchte.

Kosten

Im Falle eines Exports des Fahrzeugs wird zum Preis von 19,80 Euro eine Ausfuhrbescheinigung ausgestellt.

Die Zahlung kann am Schalter der SNCA oder per Überweisung auf das Konto IBAN LU55 0019 4755 8078 4000 / BIC: BCEELULL vorgenommen werden. Anschließend ist der Antrag abzugeben oder per Post zu versenden, wobei das/die Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge als Überweisungszweck anzugeben sind. Die Lastschriftanzeige der Bank gilt als Zahlungsnachweis und ist dem Antrag beizufügen.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Wird ein in Luxemburg zugelassenes Kraftfahrzeug abgetreten, verkauft, exportiert oder verschrottet, muss der Eigentümer oder der Halter des betreffenden Fahrzeugs die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) innerhalb von 5 Werktagen anhand des herunterladbaren Formulars für die Erklärung der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs darüber informieren. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.

Diese Erklärung kann wie folgt abgegeben werden:

  • entweder per Einschreiben an die SNCA;
  • oder durch Vorstelligwerden an einem der Empfangsschalter an den verschiedenen Standorten der SNCA (wobei die entsprechenden Dokumente mitgeführt werden müssen).

Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs kann auch auf elektronischem Weg über den entsprechenden Vorgang auf MyGuichet.lu durchgeführt werden.

Wird das Kraftfahrzeug an einen Einwohner Luxemburgs abgetreten oder verkauft oder wird es verschrottet, muss der Erklärende der Mitteilung Teil I und II der Zulassungsbescheinigung beifügen.

Wird das Kraftfahrzeug an einen in einem anderen Land wohnenden Käufer abgetreten oder verkauft, muss der Erklärende der Mitteilung Teil I und II der Zulassungsbescheinigung beifügen. In diesem Fall wird eine Ausfuhrbescheinigung ausgestellt, das heißt, die beiden Teile der Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) werden mit der Eintragung „nicht zugelassenes Fahrzeug“ (véhicule non immatriculé) zurückgegeben. So kann die Zulassung des Fahrzeugs bei den ausländischen Behörden beantragt werden.

Erstattung der Kfz-Steuer nach der endgültigen Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs

Wird ein steuerpflichtiges Fahrzeug vorübergehend oder endgültig außer Betrieb gesetzt oder umgeschrieben, kann die zu viel gezahlte Steuer unter folgenden Bedingungen anteilig zurückerstattet werden:

  • Die zu erstattende Steuer muss mehr als 1 Euro betragen.
  • Die Steuervignette muss spätestens 60 Tage nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer entfernt oder an den zuständigen Empfänger der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung unter Angabe der IBAN/Bankverbindung eines in Luxemburg zugelassenen Finanzinstituts zurückgeschickt werden.

Das maßgebliche Datum für die Berechnung des zu erstattenden Betrags ist der Tag der Außerbetriebsetzung oder der Umschreibung des zugelassenen Fahrzeugs – auf Grundlage der Angaben des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten.

Der Empfänger der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung zahlt den zu erstattenden Betrag im Verhältnis von 1/365 (berechnet nach Tagen, an denen die Jahressteuer nicht zu entrichten war) auf das angegebene Konto des Steuerzahlers zurück. Der zu erstattende Betrag wird auf den glatten Euro abgerundet.

Die jährliche Pauschalsteuer für historische Fahrzeuge (Oldtimer) kann nicht erstattet werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Zentralkasse

Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten

Es werden 2 von 4 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Die Ausstellung eines Duplikats eines von der SNCA ausgestellten Dokuments beantragen

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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