Sein Fahrzeug bei einem Umzug nach Luxemburg einführen

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Wer sich endgültig in Luxemburg niederlässt, ist verpflichtet, die Zulassung seines Fahrzeugs dort innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum seiner Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde durchführen zu lassen.

Hierfür sind bestimmte Formalitäten bei unterschiedlichen Anlaufstellen in einer genau vorgegebenen Reihenfolge zu erledigen:

  • Beantragung eines Kennzeichens (falls erforderlich);
  • Abschluss eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags;
  • Zahlung der Gebührenmarke;
  • Zollabfertigung des Fahrzeugs;
  • Einreichung der Verwaltungsunterlagen bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA).

Zielgruppe

Jede Person:

  • die sich in Luxemburg niederlassen möchte oder bereits dort ansässig ist; und
  • die das sich in ihrem Eigentum befindliche Fahrzeug einführen möchte.

Dies gilt nicht für ausländische Studenten, die in Luxemburg studieren möchten. Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist beim Besuch einer Universität oder einer Schule im Großherzogtum eine Zulassung des Fahrzeugs des betroffenen Studierenden in Luxemburg nicht zwingend erforderlich.

Im Falle eines einer natürlichen Person mit üblichem Wohnsitz in Luxemburg von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten Fahrzeugs, muss dieses Fahrzeug nicht in Luxemburg zugelassen werden, vorausgesetzt:

  • die besagte Person nutzt das Fahrzeug selbst in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer dieser Gesellschaft; und
  • das Fahrzeug ist in dem Land, in dem diese Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz hat, ordnungsgemäß zugelassen.

Voraussetzungen

Jede Person, die sich in Luxemburg niederlässt, muss sich bei ihrer Ankunft beim Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts anmelden.

Rechnungsdokument

Das Rechnungsdokument stellt einen Eigentumsnachweis dar, mit dem das Fahrzeug identifiziert und sein rechtmäßiger Eigentümer ermittelt werden kann.

Für die Zulassung eines Fahrzeugs in Luxemburg ist das Rechnungsdokument erforderlich, wenn der Inhaber des Zulassungspapiers auf diesem nicht als Eigentümer des Fahrzeugs eingetragen ist.

Dies ist in vielen Ländern der Europäischen Union (EU) oft der Fall. Die in der Rubrik „C.1.“ oder „C.3.“ des Zulassungspapiers eingetragenen Inhaber oder diejenigen, denen der Vermerk „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung ist nicht als Eigentümer des Fahrzeugs identifiziert“ oder „Dieses Dokument ist kein Eigentumsnachweis“ auf dem Zulassungspapier hinzugefügt wurde, müssen ein Rechnungsdokument vorlegen, damit das Fahrzeug auf ihren Namen zugelassen werden kann.

Ausländische Zulassungspapiere

Das ausländische Zulassungspapier ist erforderlich, damit das Fahrzeug in Luxemburg zugelassen werden kann. Alle Teile dieses Dokuments sind einzureichen. In der EU stellen viele Länder für zugelassene Fahrzeuge eine 2-teilige Zulassungsbescheinigung aus. Die Anzahl der Teile ist im Dokument vermerkt.

Amtliches luxemburgisches Kennzeichen und luxemburgische Nummernschilder

Vor sämtlichen Formalitäten muss der Eigentümer ein amtliches Kennzeichen für das Fahrzeug, das er erwerben möchte, beantragen.

Er kann ein amtliches Kennzeichen des laufenden Nummernkreises oder ein Wunschkennzeichen beantragen.

Im Gegensatz zu vielen ausländischen Zulassungssystemen bedeutet die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens weder, dass das Fahrzeug zugelassen ist, noch, dass es automatisch zur Zulassung angenommen wird.

Nach der Bestätigung der Reservierung des amtlichen Kennzeichens muss der Eigentümer die Nummernschilder bei einem Nummernschildhersteller drucken lassen.

Das Zulassungsverfahren für Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger oder mehr als 3,5 Tonnen ist identisch.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Für das Fahren mit einem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen ist ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag erforderlich, der bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft in Luxemburg abzuschließen ist.

Sobald der Eigentümer in der Lage ist, die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs und sein amtliches Kennzeichen mitzuteilen, kann er seine Versicherung um Ausstellung einer weißen Versicherungskarte und eines Versicherungsscheins (in Form eines Aufklebers) bitten, mit denen das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung bescheinigt wird.

Der gültige Versicherungsschein ist erforderlich, damit der künftige Eigentümer das Fahrzeug auf seinen Namen zulassen kann.

Zollabfertigung und gegebenenfalls Zahlung der luxemburgischen Mehrwertsteuer

Wenn eine Person ein in einem anderen Land zugelassenes Fahrzeug in Luxemburg zulassen möchte, muss sie in Luxemburg die Zollabfertigung des Fahrzeugs vornehmen, damit ihr die für die endgültige Zulassung in Luxemburg erforderliche Steuervignette 705 ausgestellt wird.

Kfz-Hauptuntersuchung

Für die Anmeldung eines bereits zugelassenen Fahrzeugs muss dieses sich in Sachen Hauptuntersuchung in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

Die Bescheinigung über die Kfz-Hauptuntersuchung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zugelassenen Fahrzeugs, die durch die zuständigen Behörden dieses Staats ausgestellt worden ist, bleibt bei der Anmeldung des betreffenden Fahrzeugs in Luxemburg gültig. Allerdings gilt in diesem Fall die von der luxemburgischen Gesetzgebung festgelegte Gültigkeitsdauer.

Das Fahrzeug kann vor der Zulassung auch bei einer in Luxemburg zugelassenen Prüfstelle vorgestellt werden.

Fahrzeuge, die keiner turnusmäßigen Hauptuntersuchung unterzogen werden müssen, benötigen eine Konformitätsvignette.

Kosten

    Neben den Kosten für das Fahrzeug selbst und den Versicherungskosten sind insbesondere folgende Kosten einzuplanen:

  • die Zahlung der Mehrwertsteuer in Luxemburg für jedes als Neufahrzeug geltende Fahrzeug oder jedes aus einem Drittstaat stammende Fahrzeug;
  • der Kauf von Gebührenmarken in Höhe von 50 Euro für die Zulassung des Fahrzeugs sowie:
    • 200 Euro im Falle eines Wunschkennzeichens; oder
    • 24 Euro, wenn es sich um die Übertragung eines Wunschkennzeichens handelt;
  • der Kauf von Nummernschildern;
  • die zusätzlichen Zulassungs- und Annahmekosten für jedes außerhalb der EU erworbene Neufahrzeug oder für umgebaute/geänderte Fahrzeuge;
  • gegebenenfalls die Kosten für die Hauptuntersuchung oder den Kauf einer Konformitätsvignette für Fahrzeuge, die keiner turnusmäßigen technischen Prüfung unterzogen werden müssen.

Verwaltungsgebühr

Für die Zulassung des Fahrzeugs muss der künftige Eigentümer die Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro in Form einer Gebührenmarke oder Verwaltungsgebührenmarke leisten.

Wird das Fahrzeug mit einem Wunschkennzeichen zugelassen, wird ein Zuschlag von 200 Euro fällig. Im Falle der Übertragung eines Wunschkennzeichens von einem Fahrzeug auf ein anderes zur Zulassung vorgesehenes Fahrzeug belaufen sich die Kosten auf 24 Euro.

Die Verwaltungsgebühr kann gezahlt werden:

  • bei einem der zuständigen Büros der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA); oder
  • per Überweisung auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000 (BIC: BCEELULL).

Im Falle einer Zahlung per Überweisung muss der Antragsteller bei der Zulassung den Überweisungsbeleg (Lastschriftanzeige) vorlegen. Folgende Informationen müssen auf dem Zahlungsbeleg angegeben sein:

  • Name, Vorname;
  • ausführlicher Überweisungszweck;
  • amtliches Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Die Gebührenmarke ist ebenfalls bei der Zulassungsstelle (Service immatriculation) der SNCA erhältlich. Es sind zusätzliche 3 Euro für den Verwaltungsaufwand vorzusehen.

Vorgehensweise und Details

Einreichung des Antrags auf Zulassung des Kraftfahrzeugs

Der Antragsteller muss seinen Antrag auf Zulassung eines bereits in einem anderen Land (EU oder Drittland) zugelassenen Fahrzeugs in Luxemburg bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) stellen. Hierzu muss er das Formular „Antrag auf Erhalt einer Zulassungsbescheinigung“ (siehe „Formulare / Online-Dienste“) ausfüllen und unterzeichnen.

Dieser Schritt kann an einem der 3 Standorte der SNCA erledigt werden:

Die Standorte Sandweiler, Esch-sur-Alzette und Fridhaff bieten eine Terminvereinbarung für die Einreichung der Verwaltungsunterlagen an. Termine können online oder telefonisch unter der Nummer (+352) 26626 - 400 vereinbart werden.

Die Abgabe der Verwaltungsunterlagen ermöglicht dem Eigentümer die Zulassung des Fahrzeugs bei den luxemburgischen Behörden, woraufhin er eine auf seinen Namen ausgestellte Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug erhält.

Derjenige, der die Zulassungsunterlagen bei der SNCA einreicht, muss dazu seinen Personalausweis mitbringen. Werden die Unterlagen durch einen Dritten eingereicht (also jemand anderen als den neuen künftigen Fahrzeugeigentümer), muss dieser bei der Zulassung eine Vollmacht und eine Kopie eines Ausweisdokuments des künftigen Inhabers vorlegen. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Eigentümers und nicht der des Bevollmächtigten angegeben ist.

Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • Gebührenmarke(n);
  • Rechnungsdokument;
  • gültiger Versicherungsschein;
  • Zolldokument (Vignette 705);
  • ausländisches Zulassungspapier;
  • Identitätsnachweis des Eigentümers und/oder Halters des Fahrzeugs;
  • bei Fahrzeugen, die einer turnusmäßigen technischen Überwachung unterzogen werden müssen: die gültige Prüfbescheinigung, die von einer in Luxemburg zugelassenen Prüfstelle für das besagte Fahrzeug ausgestellt wurde. Kommt das Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedstaat, kann die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, ausgestellte gültige Prüfbescheinigung vorgelegt werden, sofern die Gültigkeitsdauer die von der luxemburgischen Gesetzgebung festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschreitet.

Bei Fahrzeugen aus der EU, die erstmals am oder nach dem 1. Februar 2016 zugelassen wurden, muss auch die europäische Konformitätsbescheinigung vorgelegt werden.

Die SNCA kann verlangen, dass bestimmte Dokumente von einem vereidigten Übersetzer in Luxemburg übersetzt werden.

Jedes Dokument muss als Original vorgelegt werden.

Der SNCA vorzulegende technische Daten

Kein weiteres spezielles Dokument ist erforderlich und die SNCA kann die Eintragung und Zulassung vornehmen, wenn:

  • für das Fahrzeug eine europäische Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde; oder
  • das Fahrzeug in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen war, seine technischen Daten jedoch (in den ausländischen Zulassungspapieren oder in technischen Prüfberichten) dokumentiert und vollständig sind.

Bei Fahrzeugen, die keine europäische Konformitätsbescheinigung haben, werden die technischen Daten im Zuge der Zulassung überprüft.

Man muss sich hingegen zu einem technischen Dienst begeben, um einen technischen Bericht des Fahrzeugs erstellen zu lassen, wenn:

  • für das Fahrzeug keine europäische Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde und die verfügbaren technischen Daten unvollständig sind;
  • das Fahrzeug in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen war und die verfügbaren technischen Daten unvollständig sind;
  • das Fahrzeug nie in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen war.

Diese verschiedenen Situationen und die damit verbundenen Vorgänge betreffen auch Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen.

Kfz-Steuer

Beim Vorführen des Fahrzeugs bei der SNCA für die Zulassung wird dem Eigentümer eine vorläufige Steuervignette mit einer Gültigkeit von 30 Tagen übergeben.

Von Ausnahmen abgesehen, unterliegt jede Nutzung eines in Luxemburg zugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen der Kfz-Steuerpflicht.

Die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, wird per Post über die Höhe dieser an die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zu entrichtenden Steuer informiert. Nach der Entrichtung der Steuer wird dieser Person die endgültige Steuervignette auf dem Postweg zugeschickt.

Wenn die Kfz-Steuer für das besagte Fahrzeug nach 60 Tagen nicht bezahlt wurde, sind die Polizei und die Beamten der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung berechtigt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen stillzulegen.

Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) bietet ab sofort die Möglichkeit, die Funktion eDelivery für die Kfz-Steuer zu aktivieren. Die Kfz-Zahlungsaufforderung (Autosteier) kann künftig in elektronischer Form (PDF) im privaten Bereich auf MyGuichet.lu empfangen werden.

Um diesen Dienst nutzen zu können, muss die Funktion eDelivery aktiviert werden. Die Aktivierung erfolgt über den privaten Bereich auf MyGuichet.lu, und zwar unter „Meine Daten“, Rubrik „Transport“ und dann „Kfz-Steuer (Autosteier)“. Dieser Schritt ist notwendig, um die Rechnung der ADA im elektronischen Postfach des privaten Bereichs empfangen zu können.

Außerdem ist es nun auch möglich, die Kfz-Steuervignette auf elektronischem Wege zu erhalten. Hierfür muss die spezifische Funktion eDelivery aktiviert werden. Sobald die Rechnung bezahlt ist, wird die Vignette verschickt. Diese muss dann ausgedruckt und im Fahrzeug aufbewahrt werden.

Die Hinterlegung eines neuen Schreibens und der Vignette im privaten Bereich wird per E-Mail mitgeteilt.

Parkausweis

In zahlreichen Gemeinden müssen Eigentümer von Kraftfahrzeugen heute über einen Parkausweis für ihr jeweiliges Wohnviertel verfügen. Der Anwohnerparkausweis wird von der betreffenden Gemeinde gegen Vorlage der Zulassungsbescheinigung erteilt.

Umschreibung des ausländischen Führerscheins

Jeder, der sich in Luxemburg niederlassen möchte, kann seinen ausländischen Führerschein umschreiben lassen. Bei Verlust, Diebstahl oder Erneuerung des Führerscheins lassen sich dadurch die erforderlichen Verwaltungsschritte beträchtlich vereinfachen.

Gut zu wissen

Es ist ab sofort möglich, über MyGuichet.lu einen Termin bei den Schaltern der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zu vereinbaren. Hierfür ist kein LuxTrust-Produkt erforderlich.

Der Antragsteller wählt Folgendes aus:

  • den Grund für seinen Antrag, nämlich:
    • Ausstellung einer Vignette 705; oder
    • Sonstige: Wählt der Antragsteller „Sonstige“ (Autre) aus, muss er den Grund für seine Terminanfrage angeben;
  • das Hauptzollamt, in dem er einen Termin vereinbaren möchte:
    • Zentrum (Howald);
    • Nord (Diekirch);
  • das Datum und die Uhrzeit seines Termins aus den vorgeschlagenen Zeitfenstern.

Anmerkung: Je nach Verfügbarkeit der Zeitfenster ist es möglich, einen Termin für denselben Tag auszuwählen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Es werden 2 von 14 Stellen angezeigt

Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung

Es werden 2 von 10 Stellen angezeigt

Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Nationale Gesellschaft für technische Überwachung (SNCT)

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

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