Die Konformität eines Fahrzeugs nachweisen

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Zusammenfassung:

Im Hinblick auf die Zulassung eines Fahrzeugs in Luxemburg kann es notwendig sein, die Konformität des Fahrzeugs mithilfe verschiedener Dokumente nachzuweisen.

Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug (aus Luxemburg oder einem anderen Land) kaufen oder Ihr Fahrzeug im Rahmen eines Umzugs importieren möchten, müssen Sie im Hinblick auf die Zulassung die Konformität des Fahrzeugs nachweisen.

Hierfür benötigen Sie die folgenden Dokumente:

  • die europäische Konformitätsbescheinigung;
  • ein Foto des Fabrikschilds;
  • die Konformitätsvignette (für Fahrzeuge, die nicht der technischen Überwachung unterliegen).

Vorgehensweise und Details

Europäische Konformitätsbescheinigung

Die Konformitätsbescheinigung (auch EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder CoC genannt) ist ein Dokument, das vom Hersteller zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs des Fahrzeugs ausgestellt wird. Das Dokument bescheinigt, dass das Fahrzeug den Anforderungen der Richtlinien der Europäischen Union (EU) über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und den Straßenverkehr entspricht.

Die europäische Konformitätsbescheinigung gehört bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Februar 2016 erstmals zugelassen werden, zu den Fahrzeugpapieren.

Im Rahmen der Einfuhr eines Fahrzeugs (unter oder über 3,5 Tonnen) enthält die Konformitätsbescheinigung die technischen Daten, die der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) für die Registrierung und Zulassung des Fahrzeugs zur Verfügung gestellt werden müssen.

Es kommt vor, dass bestimmte Fahrzeuge keine europäische Konformitätsbescheinigung haben. In diesem Fall werden die technischen Daten bei der Zulassung überprüft. Dann sind 2 Fälle möglich:

  • Die technischen Daten sind dokumentiert (in den ausländischen Zulassungsbescheinigungen oder in technischen Berichten): Es müssen keine weiteren Dokumente vorgelegt werden.
  • Die technischen Daten sind unvollständig: Sie müssen einen zugelassenen technischen Dienst aufsuchen, um einen technischen Bericht über das Fahrzeug erstellen zu lassen.

Foto des Fabrikschilds

In der europäischen Konformitätsbescheinigung steht, wo das Fabrikschild angebracht ist.

Sie müssen ein klares und lesbares Foto des Fabrikschilds bei der Zulassung folgender Fahrzeuge vorlegen:

  • eines in Luxemburg erworbenen Neufahrzeugs;
  • eines im Ausland erworbenen Neufahrzeugs.

Um die Konformität eines Fahrzeugs nachzuweisen, das nicht Gegenstand einer Zulassung ist, müssen Sie folgende Dokumente vorlegen:

  • ein Foto des Fabrikschilds des Fahrzeugs; und
  • die Verwaltungsunterlagen für Fahrzeuge, die ab dem 1. Februar 2016 erstmals zugelassen werden.

Das Fahrzeug darf weder verändert noch umgebaut sein und muss über eine vollständige europäische Konformitätsbescheinigung verfügen, die keine Unstimmigkeiten enthält.

Wurde das Fahrzeug so verändert, dass seine technischen Eigenschaften beeinträchtigt wurden, müssen Schritte unternommen werden, um die Zulassungsunterlagen bei der SNCA einzureichen. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Es kann sich dabei handeln um:

  • eine Kombination von Änderungen: 2 oder mehr Änderungen, die sich aufeinander auswirken (zum Beispiel Räder und Aufhängung); oder
  • eine einzelne Änderung (ohne Kombination), die Pkw, Lieferwagen und Motorräder betrifft.

In Abhängigkeit von der Änderung oder der Kombination von Änderungen müssen Sie folgende Unterlagen bereitstellen:

  • den Bericht eines zugelassenen technischen Dienstes zum Nachweis der Übereinstimmung der Änderungen am Fahrzeug mit den gesetzlichen Rahmenvorschriften; und/oder
  • eine Bescheinigung über den Umbau durch einen Kfz-Gewerbetreibenden mit Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer, der genauen Identifizierung der Änderungen, der Verweise auf die technischen Berichte der eingebauten Teile oder der vorgenommenen Änderungen und eine Kopie der technischen Berichte; und/oder
  • eine Bescheinigung über den Umbau durch einen Kfz-Gewerbetreibenden mit Angabe der vorgenommenen Einstellungen.

Weitere Informationen zu den möglichen Änderungen und den diesbezüglich vorzunehmenden Schritten finden Sie auf der Website der SNCA.

Konformitätsvignette für Fahrzeuge, die nicht der technischen Überwachung unterliegen

Wenn das zuzulassende Fahrzeug nicht der Pflicht zur regelmäßigen technischen Überwachung unterliegt, muss es mit einer gültigen Konformitätsvignette versehen sein.

Sie können die Konformitätsvignette bei der SNCA erhalten, wenn Ihr Fahrzeug einem Fahrzeugtyp entspricht, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Die Konformitätsvignette muss so am Fahrzeug angebracht werden, dass sie jederzeit sicht- und lesbar ist.

Die folgenden Straßenfahrzeuge unterliegen nicht der regelmäßigen technischen Überwachung:

  • Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
  • Anhänger, die nicht für die Beförderung von Personen bestimmt sind und deren zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet;
  • Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
  • Schlepper und bewegliche Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, die nicht dazu bestimmt sind, schneller als 25 km/h zu fahren, wenn sie ein oder mehrere andere Fahrzeuge hinter sich herziehen;
  • historische Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1950 erstmals in Betrieb genommen wurden.

Zuständige Kontaktstellen

Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr

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