Ein zuletzt außerhalb Luxemburgs zugelassenes Fahrzeug erwerben

Zum letzten Mal aktualisiert am

Bevor ein Gebrauchtfahrzeug das erste Mal auf den öffentlichen Verkehrswegen fahren darf, muss der Käufer bei der SNCA die Zulassung auf seinen Namen beantragen und die Zulassungsbescheinigung erhalten.

Hierfür sind bestimmte Formalitäten bei unterschiedlichen Anlaufstellen in einer genau vorgegebenen Reihenfolge zu erledigen:

  • Beantragung eines Kennzeichens (falls erforderlich);
  • Beantragung einer Zulassungsbescheinigung für ein Kfz;
  • Abschluss eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags;
  • Zollabfertigung des Fahrzeugs;
  • Zahlung der Gebührenmarke;
  • Einreichung der Verwaltungsunterlagen bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA).

Wenn eine Privatperson ein Fahrzeug bei einem Gewerbebetrieb (Vertragshändler, Autohaus usw.) kauft, werden die hierzu erforderlichen Schritte in der Regel vom gewerblichen Verkäufer übernommen.

Zielgruppe

Jeder, der:

  • ein bereits in einem anderen Land als Luxemburg zugelassenes Fahrzeug erwirbt;
  • es auf seinen Namen zulassen möchte.

Von diesem Vorgang betroffen sind Personenkraftwagen, Motorräder, Kleinkrafträder, dreirädrige und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Wohnmobile, Lieferwagen, Traktoren und Maschinen (die werkseitig eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h fahren und schwerer als 600 kg sind), Anhänger (einschließlich landwirtschaftliche Anhänger, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h gezogen werden), Busse, Lkw und Sattelauflieger.

Voraussetzungen

Der Käufer muss unbedingt mit einer Adresse in Luxemburg im Nationalen Register natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques - RNPP) eingetragen und im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein.

Rechnungsdokument

Das Rechnungsdokument stellt für den Erwerber einen Eigentumsnachweis dar, mit dem das Fahrzeug identifiziert und sein rechtmäßiger Eigentümer ermittelt werden kann.

Ist der Verkäufer eine juristische Person, muss es sich bei dem Dokument um eine Rechnung über den Verkauf auf Briefpapier mit Angabe einer Rechnungsnummer sowie der innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuernummer der Person handeln. Auf einer solchen Rechnung ist die Unterschrift des Käufers nicht erforderlich.

Handelt es sich beim Verkäufer um eine natürliche Person, muss das Dokument ein Kaufvertrag sein. Dieser muss von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wurde das Fahrzeug mehrere Mal verkauft, ohne zugelassen zu sein, müssen die Kaufverträge bis zu der Person zurückgehen, die in der letzten Zulassungsbescheinigung eingetragen ist.

Auf dem Rechnungsdokument müssen bestimmte Angaben stehen:

  • Datum der Ausstellung;
  • Angaben zum Fahrzeug: Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Marke (Hersteller) und Modell (handelsübliche Bezeichnung);
  • Kilometerstand;
  • Daten des Verkäufers und des Käufers:
    • bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Adresse, Unterschrift;
    • bei juristischen Personen: Firma, Adresse, MwSt.-Nummer;
  • Kaufpreis, einschließlich Art dieses Preises: ohne MwSt., einschl. MwSt.;
  • Angaben zur MwSt.: die auf einem Fahrzeug geschuldete MwSt. ist immer im Zielland zu zahlen, das heißt in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird.

Ausländische Zulassungspapiere

Das ausländische Zulassungspapier ist erforderlich, damit das Fahrzeug in Luxemburg zugelassen werden kann. Der Erwerber muss besonders darauf achten, vom Verkäufer alle Teile des Zulassungsdokuments zu erhalten.

In Europa stellen viele Länder für zugelassene Fahrzeuge eine 2-teilige Zulassungsbescheinigung aus. Die Anzahl der Teile ist im Dokument vermerkt.

Amtliches luxemburgisches Kennzeichen und luxemburgische Nummernschilder

Vor sämtlichen Formalitäten muss der künftige Eigentümer ein amtliches Kennzeichen für das Fahrzeug, das er erwerben möchte, beantragen.

Er kann ein amtliches Kennzeichen des laufenden Nummernkreises oder ein Wunschkennzeichen beantragen.

Nach der Bestätigung der Reservierung des amtlichen Kennzeichens müssen die Nummernschilder bei einem Nummernschildhersteller gedruckt werden lassen.

Im Gegensatz zu vielen ausländischen Zulassungssystemen bedeutet die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens weder, dass das Fahrzeug zugelassen ist, noch, dass es automatisch zur Zulassung angenommen wird.

Die Rückführung des im Ausland zu erwerbenden Fahrzeugs kann mit einem Anhänger oder Auflieger erfolgen. Damit lassen sich je nach dem jeweiligen Land mehr oder weniger komplizierte vorläufige Zulassungsverfahren vermeiden, denn für ein auf einem Anhänger befördertes Fahrzeug ist keine Zulassung erforderlich. Außerdem hat jedes Land seine eigenen Gesetze und mehr oder weniger kostspielige und komplexe Verfahren für die vorläufige Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland verkauft werden soll.

In Luxemburg zulassungspflichtige Straßenfahrzeuge, für die eine Versicherung abgeschlossen wurde, können mit roten Nummernschildern oder mit den Nummernschildern, auf denen das Kennzeichen abgebildet ist, das bei der Zulassung des Fahrzeugs verwendet werden wird, in Luxemburg auf den öffentlichen Verkehrswegen ohne Zulassung in Betrieb genommen werden. Dies gilt für den direkten Weg zwischen der Verkaufsstelle und dem Ort, an dem die Zulassung vorgenommen wird, sowie für den direkten Weg zu einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt, um eine Reparatur, eine Änderung oder einen technischen Umbau oder eine Prüfung vornehmen zu lassen.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Für das Fahren mit einem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen ist ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag erforderlich, der bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft in Luxemburg abzuschließen ist.

Sobald der künftige Eigentümer in der Lage ist, die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs und sein amtliches Kennzeichen mitzuteilen, kann er seine Versicherung um Ausstellung einer grünen Versicherungskarte und eines Versicherungsscheins (in Form eines Aufklebers) bitten, mit denen das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung bescheinigt wird.

Der gültige Versicherungsschein ist erforderlich, damit der künftige Eigentümer das Fahrzeug auf seinen Namen zulassen kann.

Zollabfertigung und gegebenenfalls Zahlung der luxemburgischen Mehrwertsteuer

Wenn eine Person ein außerhalb Luxemburgs zugelassenes Fahrzeug kauft, muss sie anschließend in Luxemburg die Zollabfertigung des Fahrzeugs vornehmen, damit ihr die für die endgültige Zulassung in Luxemburg erforderliche Steuervignette 705 ausgestellt wird.

Verwaltungsgebühr

Für die Zulassung des Fahrzeugs muss der künftige Eigentümer die Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro in Form einer Gebührenmarke oder Verwaltungsgebührenmarke leisten.

Wird das Fahrzeug mit einem Wunschkennzeichen zugelassen, wird ein Zuschlag von 200 Euro fällig. Im Falle der Übertragung eines Wunschkennzeichens von einem Fahrzeug auf ein anderes zur Zulassung vorgesehenes Fahrzeug belaufen sich die Kosten auf 24 Euro.

Die Verwaltungsgebühr kann gezahlt werden:

  • bei einem der zuständigen Büros der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung (Administration de l'enregistrement et des domaines - AED); oder
  • per Überweisung auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000 (BIC: BCEELULL).

Im Falle einer Zahlung per Überweisung muss der Antragsteller bei der Zulassung den Überweisungsbeleg (Lastschriftanzeige) vorlegen.

Folgende Informationen müssen auf dem Zahlungsbeleg angegeben sein:

  • Name und Vorname;
  • ausführlicher Überweisungszweck;
  • amtliches Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Die Gebührenmarke ist ebenfalls bei der Zulassungsstelle (Service immatriculation) der SNCA erhältlich. Es sind zusätzliche 3 Euro für den Verwaltungsaufwand vorzusehen.

KFZ-Hauptuntersuchung

Für die Anmeldung eines bereits zugelassenen Fahrzeugs muss dieses sich in Sachen Hauptuntersuchung in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

Die Bescheinigung über die Kfz-Hauptuntersuchung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zugelassenen Fahrzeugs, die durch die zuständigen Behörden dieses Staats ausgestellt worden ist, bleibt bei der Anmeldung des betreffenden Fahrzeugs in Luxemburg gültig.

Allerdings kann die Bescheinigung die je nach Fahrzeug von der luxemburgischen Gesetzgebung festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschreiten.

Die Bescheinigung über die Hauptuntersuchung muss in einer der Amtssprachen Luxemburgs abgefasst sein. Andernfalls muss sie von einer in Luxemburg vereidigten Übersetzungsstelle übersetzt werden, um akzeptiert zu werden (vorbehaltlich der Konformität der Hauptuntersuchung).

Alternativ kann das Fahrzeug vor der Zulassung auch bei einer in Luxemburg zugelassenen Prüfstelle vorgestellt werden.

Kosten

Neben den Kosten für das Fahrzeug selbst und den Versicherungskosten sind insbesondere folgende Kosten einzuplanen:

  • die Zahlung der Mehrwertsteuer in Luxemburg für jedes als Neufahrzeug geltende im Ausland gekaufte Fahrzeug oder jedes aus einem Drittstaat stammende Fahrzeug;
  • der Kauf von Gebührenmarken in Höhe von 50 Euro für die Zulassung des Fahrzeugs sowie:
    • 200 Euro im Falle eines Wunschkennzeichens oder;
    • 24 Euro, wenn es sich um die Übertragung eines Wunschkennzeichens handelt;
  • der Kauf von Nummernschildern;
  • die zusätzlichen Zulassungs- und Annahmekosten für jedes außerhalb der Europäischen Union (EU) erworbene Fahrzeug oder für umgebaute/geänderte Fahrzeuge;
  • gegebenenfalls die Kosten für die Hauptuntersuchung oder den Kauf einer Konformitätsvignette für Fahrzeuge, die keiner turnusmäßigen Hauptuntersuchung unterzogen werden müssen.

Vorgehensweise und Details

Zulassung des Kraftfahrzeugs

Die Zulassung des gekauften Fahrzeugs ist der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) unter Einreichung folgender Verwaltungsunterlagen zu melden:

  • ausgefüllter und unterzeichneter Antrag auf Erhalt einer Zulassungsbescheinigung;
  • Gebührenmarke(n);
  • Rechnungsdokument;
  • gültiger Versicherungsschein;
  • Zolldokument;
  • ausländisches Zulassungspapier;
  • gültige Prüfbescheinigung, wenn das Fahrzeug einer turnusmäßigen Hauptuntersuchung unterzogen werden muss;
  • europäische Konformitätsbescheinigung für nach dem 1. Februar 2016 erstmals zugelassene Fahrzeuge;
  • Kopie des Identitätsnachweises, falls es sich beim Verkäufer und/oder Käufer um eine natürliche Person handelt.

Dieser Schritt kann an einem der 3 Standorte der SNCA erledigt werden:

Die Standorte Sandweiler, Esch-sur-Alzette und Fridhaff bieten eine Terminvereinbarung für die Einreichung der Verwaltungsunterlagen an. Termine können online oder telefonisch unter der Nummer (+352) 26626 - 400 vereinbart werden.

Jedes Dokument muss als Original vorgelegt werden.

Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Konformitätsbescheinigung (beispielsweise bei Fahrzeugen, die aus einem Drittstaat stammen) oder sind die Dokumente zur Bescheinigung der Konformität des Fahrzeugs unvollständig oder weisen Unstimmigkeiten auf, wird das Fahrzeug einer Konformitätskontrolle unterzogen.

Die Abgabe der Verwaltungsunterlagen ermöglicht dem Eigentümer die Zulassung des Fahrzeugs bei den luxemburgischen Behörden, woraufhin er eine auf seinen Namen ausgestellte Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug erhält.

Der Eigentümer des Fahrzeugs muss der SNCA jeden Wohnsitzwechsel binnen eines Monats mitteilen.

Derjenige, der die Zulassungsunterlagen bei der SNCA einreicht, muss dazu seinen Personalausweis mitbringen. Werden die Unterlagen durch einen Dritten eingereicht (also jemand anderen als den neuen künftigen Fahrzeugeigentümer), müssen bei der Zulassung eine Vollmacht und eine Kopie eines Ausweisdokuments des künftigen Inhabers vorgelegt werden. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Eigentümers und nicht der des Bevollmächtigten angegeben ist.

Kfz-Steuer

Beim Vorführen des Fahrzeugs bei der SNCA für die Zulassung wird dem Eigentümer eine vorläufige Steuervignette mit einer Gültigkeit von 30 Tagen übergeben.

Von Ausnahmen abgesehen, unterliegt jede Nutzung eines in Luxemburg zugelassenen Straßenfahrzeugs auf öffentlichen Straßen der Kfz-Steuerpflicht.

Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises - ADA) legt die zu entrichtende Steuer auf der Grundlage der von den Zulassungsbehörden gespeicherten Informationen und im Einklang mit den geltenden Sätzen fest. Die Entscheidung hinsichtlich der Festlegung der Steuer wird dem Schuldner mitgeteilt.

Wenn die Kfz-Steuer für das fragliche Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen bezahlt wurde, sind die Polizei und die Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung berechtigt, eine gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von 74 Euro zu erteilen.

Wenn die Kfz-Steuer für das fragliche Fahrzeug nach 60 Tagen nicht bezahlt wurde, sind die Polizei und die Beamten der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung berechtigt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen stillzulegen.

Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) bietet ab sofort die Möglichkeit, die Funktion eDelivery für die Kfz-Steuer zu aktivieren. Die Kfz-Zahlungsaufforderung (Autosteier) kann künftig in elektronischer Form (PDF) im privaten Bereich auf MyGuichet.lu empfangen werden.

Um diesen Dienst nutzen zu können, muss die Funktion eDelivery aktiviert werden. Die Aktivierung erfolgt über den privaten Bereich auf MyGuichet.lu, und zwar unter „Meine Daten“, Rubrik „Transport“ und dann „Kfz-Steuer (Autosteier)“. Dieser Schritt ist notwendig, um die Rechnung der ADA im elektronischen Postfach des privaten Bereichs empfangen zu können.

Außerdem ist es nun auch möglich, die Kfz-Steuervignette auf elektronischem Wege zu erhalten. Hierfür muss die spezifische Funktion eDelivery aktiviert werden. Sobald die Rechnung bezahlt ist, wird die Vignette verschickt. Diese muss dann ausgedruckt und im Fahrzeug aufbewahrt werden.

Die Hinterlegung eines neuen Schreibens und der Vignette im privaten Bereich wird per E-Mail mitgeteilt.

Parkausweis

In zahlreichen Gemeinden müssen Eigentümer von Kraftfahrzeugen heute über einen Parkausweis für ihr jeweiliges Wohnviertel verfügen. Der Anwohnerparkausweis wird von der betreffenden Gemeinde gegen Vorlage der Zulassungsbescheinigung erteilt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Nationale Gesellschaft für technische Überwachung (SNCT)

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Es werden 2 von 14 Stellen angezeigt

Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung

Es werden 2 von 10 Stellen angezeigt

Automobil-Club Luxemburg

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