Einen ausländischen Führerschein eintragen, umtauschen oder umschreiben lassen

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Der Umtausch, die Eintragung oder die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins (europäisch oder nicht) kann unter gewissen Voraussetzungen bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) beantragt werden.

Die Eintragung und der Umtausch sind Personen vorbehalten, die im Besitz eines Führerscheins aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind.

Der Antrag auf Umtausch ist nicht vorgeschrieben, außer im Fall eines Verstoßes, der eine Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis oder einen Punktabzug mit sich bringt.

Ziel der Eintragung ist der schnelle Erhalt eines Duplikats: im Falle des Verlusts oder Diebstahls des ausländischen Führerscheins. Bei Verlust oder Diebstahl des Führerscheins ist die SNCA für die Ausstellung eines Duplikats zuständig, sofern sie informiert ist, dass ein solcher existiert, und die Daten des ausländischen Führerscheins kennt. Durch die Eintragung werden die Verwaltungsformalitäten erheblich vereinfacht. Wurde der Führerschein nicht eingetragen, kann eine von den ausländischen Behörden ausgestellte Echtheitsbescheinigung, die die einzelnen Daten des ausländischen Führerscheins (Klassen, Datum des Erhalts und Dauer der Gültigkeit) enthält, vorgelegt werden. Die Eintragung kann also das Verfahren für den Betroffenen, der wieder ein neues Dokument erhalten möchte, mit dem ihm seine Fahrerlaubnis so schnell wie möglich bestätigt wird, beschleunigen.

Die Umschreibung richtet sich an Personen, die im Besitz eines Führerscheins aus einem Nicht-Mitgliedstaat des EWR sind. Ein solcher Führerschein muss innerhalb eines Jahres, nachdem sein Inhaber seinen üblichen Wohnsitz in Luxemburg genommen hat, in einen luxemburgischen Führerschein umgeschrieben werden.

Zielgruppe

Die Inhaber von ausländischen Führerscheinen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Luxemburg haben.

Kosten

Die Kosten für den Umtausch und die Umschreibung eines Führerscheins belaufen sich auf 30 Euro.

Die Eintragung eines ausländischen Führerscheins ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Für Inhaber eines EWR-Führerscheins

Die von einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellten Führerscheine werden in Luxemburg anerkannt, wenn sich ihr Inhaber dort niederlässt (Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zwischen Mitgliedstaaten). Der Inhaber eines solchen Führerscheins kann seinen ausländischen Führerschein jederzeit gegen einen luxemburgischen Führerschein umtauschen oder ihn eintragen lassen.

Die Eintragung und der Umtausch sind nicht Pflicht, außer in einigen Fällen, in denen ein Umtausch vorgeschrieben ist.

Eintragung

Zur Eintragung seines ausländischen Führerscheins muss der Inhaber das Antragsformular per Post an die Führerscheinabteilung (Service des permis de conduire) der SNCA schicken und folgende Unterlagen beilegen:

  • eine leserliche Kopie der Vorder- und Rückseite des ausländischen Führerscheins;
  • eine leserliche Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis).

Das Formular und die Belege können auch eigenhändig bei der Beratungsstelle von Guichet.lu in 11, rue Notre-Dame (gegenüber dem Knuedler) in Luxemburg-Stadt eingereicht werden.

Je nach persönlicher Situation können weitere Unterlagen verlangt werden.

Umtausch

Zum Umtausch seines ausländischen Führerscheins gegen einen luxemburgischen Führerschein muss der Inhaber das Antragsformular (siehe „Online-Dienste und Formulare“) per Post an die Führerscheinabteilung (Service des permis de conduire) der SNCA schicken und folgende Unterlagen beilegen:

  • ein aktuelles Foto von 45/35 mm (bitte beachten Sie, dass an den Standorten Sandweiler und Fridhaff sowie in der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu ein Foto vor Ort aufgenommen werden kann);
  • eine Gebührenmarke von 30 Euro. Diese ist bei der SNCA, der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) und der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu in 11, rue Notre-Dame in Luxemburg-Stadt erhältlich (bei Letzteren nur gegen Kartenzahlung);
  • eine leserliche Kopie der Vorder- und Rückseite des ausländischen Führerscheins;
  • eine leserliche Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis);
  • ein vor weniger als 3 Monaten ausgestelltes Führungszeugnis Nr. 4 aus dem luxemburgischen Strafregister.

Der Umtausch beinhaltet zudem die Verpflichtung zur Aushändigung des ausländischen Führerscheins an die Führerscheinabteilung der SNCA. Er wird anschließend an die Behörden zurückgeschickt, die ihn ausgestellt haben.

Das Formular und die Belege können auch eigenhändig bei der Beratungsstelle von Guichet.lu in 11, rue Notre-Dame (gegenüber dem Knuedler) in Luxemburg-Stadt eingereicht werden.

Je nach persönlicher Situation können weitere Unterlagen verlangt werden.

Inhaber eines EWG-Führerscheins, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Luxemburg haben, müssen diesen Führerschein in folgenden Fällen gegen einen luxemburgischen Führerschein umtauschen:

  • Erweiterung der Fahrerlaubnis auf andere Führerscheinklassen;
  • Beschränkung der Fahrerlaubnis durch Gerichts- oder Verwaltungsbeschluss, mit der eine Eintragung im Führerschein einhergeht;
  • Rückgabe des Führerscheins nach einem gerichtlich verhängten Fahrverbot oder einem Entzug der Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbeschluss.

Der Antrag kann unverzüglich nach der Ankunft in Luxemburg gestellt werden. Der Umtausch des Führerscheins kann frühesten 185 Tage nach der Niederlassung in Luxemburg erfolgen.

Für Inhaber eines Nicht-EWR-Führerscheins

Für die Inhaber eines Führerscheins, der von einem Drittland ausgestellt wurde, ist das Umschreibungsverfahren Pflicht.

Diese Personen haben, nachdem sie ihren üblichen Wohnsitz in Luxemburg genommen haben, höchstens ein Jahr Zeit, um ihren ausländischen Führerschein umschreiben zu lassen.

Der Antrag kann unverzüglich nach der Ankunft in Luxemburg gestellt werden. Die Umschreibung des Führerscheins kann frühesten 185 Tage nach der Niederlassung in Luxemburg erfolgen.

Im Laufe dieses Jahres können Inhaber eines ausländischen Führerscheins aber mit diesem Führerschein in Luxemburg fahren.

Inhabern eines Nicht-EWR-Führerscheins wird dringend empfohlen, ihren Führerschein übersetzen zu lassen, falls dieser in einer Sprache verfasst ist, die in Luxemburg nicht oder kaum bekannt ist.

Die Umschreibung kann nur erfolgen, sofern der Führerschein, der Gegenstand dieser Umschreibung ist, zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, als der Inhaber seinen üblichen Wohnsitz in dem Ausstellungsland hatte oder sich dort seit mindestens 6 Monaten als Studierender aufhielt. Im Übrigen muss der Anwärter die im luxemburgischen Gesetz vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen.

Wenn der Führerschein erst nach Ablauf der Einjahresfrist umgeschrieben wird, muss der Anwärter vorher eine Kontrollprüfung (Theorie und Praxis) bestehen. Wurde der ausländische Führerschein nach einem Jahr nicht umgeschrieben, verliert er zudem seine Gültigkeit in Luxemburg.

Zur Umschreibung seines ausländischen Führerscheins muss der Inhaber das Antragsformular per Post an die Führerscheinabteilung (Service des permis de conduire) der SNCA schicken und folgende Unterlagen beilegen:

  • ein aktuelles Foto von 45/35 mm (bitte beachten Sie, dass an den Standorten Sandweiler und Fridhaff sowie in der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu ein Foto vor Ort aufgenommen werden kann);
  • ein ärztliches Attest (nicht älter als 3 Monate), welches von einem in Luxemburg als Allgemeinmediziner und/oder Facharzt der inneren Medizin zugelassenen Arzt anhand des dafür vorgesehenen Formulars ausgestellt wurde;
  • einen Strafregisterauszug neueren Datums (nicht älter als 3 Monate) aus dem Herkunftsland, welcher die letzten 5 Jahre abdeckt;
  • eine Gebührenmarke in Höhe von 30 Euro, die bei der SNCA oder der AED erhältlich ist;
  • eine leserliche Kopie der Vorder- und Rückseite des ausländischen Führerscheins;
  • eine leserliche Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis);
  • ein vor weniger als 3 Monaten ausgestelltes Führungszeugnis Nr. 4 aus dem luxemburgischen Strafregister.

Das Formular und die Belege können auch eigenhändig bei der Beratungsstelle von Guichet.lu in 11, rue Notre-Dame (gegenüber dem Knuedler) in Luxemburg-Stadt eingereicht werden.

Je nach persönlicher Situation können weitere Unterlagen verlangt werden.

Die Ausstellung des luxemburgischen Führerscheins beinhaltet unter anderem die Verpflichtung zur Aushändigung des ausländischen Führerscheins an die Führerscheinabteilung der SNCA. Er wird anschließend an die Behörden zurückgeschickt, die ihn ausgestellt haben.

Nimmt der Anwärter die Umschreibung innerhalb eines Jahres nach seiner Ankunft in Luxemburg vor, muss er sich nicht erfolgreich einer Kontrollprüfung (Theorie und Praxis) unterziehen, sofern sich die Umschreibung auf einen ausländischen Führerschein bezieht, der den Klassen A, A2, A1, AM, B, BE oder F des luxemburgischen Führerscheins entspricht.

Zum Führen von Lastkraftwagen oder Bussen müssen die Führerscheininhaber demzufolge eine Kontrollprüfung (Theorie und Praxis) ablegen.

Die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins für alle oben genannten Kategorien, der von einem Land ausgestellt wurde, das nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist, wird abgelehnt.

In dieser Liste (Französisch, Pdf, 110 KB) sind alle Länder aufgeführt, die Vertragsparteien des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 sind.

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