Das System des Punkteführerscheins verstehen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der am 1. November 2002 in Kraft getretene luxemburgische Punkteführerschein ist ein Instrument des Verwaltungsrechts, das auf einem Abzug von Punkten je nach Schwere des begangenen Verstoßes beruht. Der vollständige Verlust des jedem Inhaber eines Führerscheins erteilten ursprünglichen Punktekapitals führt zu einer Aussetzung der Fahrerlaubnis.

Zielgruppe

Der Punkteführerschein gilt ebenso für Berufsfahrer und findet auf alle Verkehrsteilnehmer Anwendung – auch jene, die keinen Wohnsitz in Luxemburg haben.

Jede Person, die nicht im Besitz eines luxemburgischen Führerscheins ist, erhält bei ihrer Einreise nach Luxemburg einen virtuellen Führerschein, der ebenfalls mit 12 Punkten ausgestattet ist. Bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung werden die für den jeweiligen Verstoß vorgesehenen Punkte vom Kapital des virtuellen Führerscheins in Abzug gebracht.

In der Praxis dürfen die Inhaber eines luxemburgischen Führerscheins bei Aussetzung der Fahrerlaubnis (Verlust von 12 Punkten) nirgendwo mehr fahren. Der Führerschein wird von der Polizei eingezogen. Das Gleiche gilt für Inhaber eines EWR-Führerscheins mit üblichem Wohnsitz in Luxemburg.

In den anderen Fällen dürfen die luxemburgischen Behörden den Führerschein nicht einziehen. Der Verlust der Punkte führt jedoch zum Verbot, während der Dauer der Aussetzung ein Fahrzeug oder Motorrad auf luxemburgischem Staatsgebiet zu führen.

Vorgehensweise und Details

Der Punktabzug

Jeder Führerschein ist mit einem Grundguthaben von 12 Punkten ausgestattet. Der Punktabzug infolge einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfolgt automatisch, wobei die Anzahl der abgezogenen Punkte von der Art des Vergehens abhängt.

Das Punkteführerscheinsystem ist vor allem auf das langfristige Fahrverhalten ausgerichtet: Jedem kann ein Fehler unterlaufen – bestraft werden nur Fahrzeugführer, die immer wieder Verstöße begehen.

Das Punktekapital kann nicht auf einmal auf 0 reduziert werden.

Im Falle einer Tateinheit, das heißt, wenn mit einer einzigen falschen Handlung mehrere Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig begangen werden, wird für den Punktabzug die Ordnungswidrigkeit berücksichtigt, die die höchste Anzahl von Punkten kostet. Im Falle einer Tatmehrheit, das heißt, wenn ein Führerscheininhaber nacheinander mehrere Ordnungswidrigkeiten begeht (zum Beispiel: Geschwindigkeitsübertretung an Tag 1, Überfahren einer roten Ampel am nächsten Tag), wird der Punkteabzug aufaddiert, wobei:

  • maximal 6 Punkte abgezogen werden können, wenn es sich ausschließlich um Verkehrsverstöße handelt;
  • maximal 8 Punkte abgezogen werden können, wenn es sich in mindestens einem Fall um ein Verkehrsdelikt handelt.

Erfolgt der Punkteabzug auf Basis eines Gerichtsurteils, wird er wirksam, sobald das Urteil rechtskräftig ist. Der Punkteabzug auf Basis einer gebührenpflichtigen Verwarnung wird mit der Bezahlung der Verwarnung wirksam.

Der Restbetrag der Führerscheinpunkte kann nun auch auf MyGuichet.lu im privaten Bereich eingesehen werden. Dazu muss man die Rubrik „Meine Daten“ aufrufen und dort auf „Authentische Quellen“ und dann auf „Transport“ und schließlich auf „Punkteführerschein“ klicken.

Verstöße, die zu einem Punkteabzug führen
Verstoß Abgezogene Punkte
Fahrlässige Tötung 6
Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung 6
Trunkenheit am Steuer (Alkoholspiegel ≥ 1,2‰) oder Rückfälligkeit innerhalb von 2 Jahren unter Alkoholeinfluss (Alkoholspiegel ≥ 0,5‰ und < 1,2 ‰) 6
Fahren unter Einfluss von Drogen oder Medikamenten 6
Weigerung, sich einem Test zu unterziehen (Alkohol, Drogen oder Medikamente) 6
Fahrlässige Körperverletzung 4
Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 %, wobei die ermittelte Geschwindigkeit mindestens 40 km/h über dieser Höchstgeschwindigkeit liegen muss 4
Fahren unter Alkoholeinfluss (Alkoholspiegel ≥ 0,8 ‰ und < 1,2 ‰) 4
Fahren ohne Führerschein 4
Fahren ohne gültige Versicherung 4
Fahrerflucht 4
Überladen des Fahrzeugs um mehr als 10 % über dem höchstzulässigen Gesamtgewicht 4
Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 15 km/h innerhalb von Ortschaften, 20 km/h auf Landstraßen und 25 km/h auf Autobahnen 2
Fahren unter Alkoholeinfluss (Alkoholspiegel ≥ 0,5 ‰ und < 0,8 ‰) 2
Schadhafte Bereifung 2
Missachten einer Vorfahrtsreglung (rote Ampel, Stoppschild usw.) 2
Nichtbeachten der Vorfahrt gegenüber den Fußgängern 2
Überholverbot (einschließlich Versuch) 2
Fahren in verbotener Fahrtrichtung 2
Nichtbeachten der Sonderregelungen auf Autobahnen und Straßen 2
Fahren ohne Zulassungsbescheinigung oder ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung 2
Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes 2
Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes oder Beförderung von Kindern ohne vorschriftsmäßigen Kindersitz 2
Kein getragener Helm 2
Telefon oder Tablet am Steuer 2
Weigerung den Anordnungen der Ordnungskräfte Folge zu leisten 2

Der Restbetrag der Führerscheinpunkte kann nun auch auf MyGuichet.lu im privaten Bereich eingesehen werden. Dazu muss man die Rubrik „Meine Daten“ aufrufen und dort auf „Authentische Quellen“ und dann auf „Transport“ und schließlich auf „Punkteführerschein“ klicken.

Information des Verkehrssünders

Die Gesetzgebung sieht Folgendes vor: Im Fall einer mit Punkteabzug belegten Ordnungswidrigkeit muss die Ordnungskraft dem Führerscheininhaber die Anzahl der Punkte mitteilen, die mit der Bezahlung der gebührenpflichtigen Verwarnung von seinem Punkteguthaben abgezogen werden.

Bei der Bezahlung der Verwarnung muss der Verkehrssünder eine Erklärung unterschreiben, dass er über den Punktabzug informiert wurde. Das Formular der gebührenpflichtigen Verwarnung enthält diese Erklärung.

Außerdem werden Verkehrssünder über jeden Punktabzug per Einschreiben informiert: Der aktuelle Stand des Punkteguthabens ist also stets bekannt. Eine Erhöhung des Punkteguthabens wird mit normaler Post mitgeteilt.

Der Restbetrag der Führerscheinpunkte kann nun auch auf MyGuichet.lu im privaten Bereich eingesehen werden. Dazu muss man die Rubrik „Meine Daten“ aufrufen und dort auf „Authentische Quellen“ und dann auf „Transport“ und schließlich auf „Punkteführerschein“ klicken.

Die Aussetzung der Fahrerlaubnis

Wenn das Punkteguthaben auf 0 gesunken ist, wird die Fahrerlaubnis ausgesetzt.

Die Aussetzung dauert 12 Monate. Verliert ein Führerscheininhaber innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Aussetzung der Fahrerlaubnis sein gesamtes Punkteguthaben zum zweiten Mal (der Dreijahreszeitraum berechnet sich ab dem Ende der ersten Aussetzung), verdoppelt sich die Dauer der neuen Aussetzung auf 24 Monate.

Im Gegensatz zu gerichtlich angeordneten Fahrverboten oder einem Führerscheineinzug durch Verwaltungsbeschluss besteht bei der Aussetzung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Punkteführerscheins keine Möglichkeit, die Maßnahme aufgrund der Auswirkungen (zum Beispiel: der Fahrer ist beruflich auf seinen Führerschein angewiesen) anzupassen.

Dieser Ansatz rechtfertigt sich durch die Tatsache, dass die Aussetzung durch das Punktesystem nur Fahrer betrifft, die mehrfach Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen haben. Es steht jedem frei, sein Fahrverhalten anzupassen, wenn er bereits eine oder mehrere mit Punktabzug belegte Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Schlussendlich trägt jeder selbst die Verantwortung für sein Punkteguthaben.

Wie erhält man den Führerschein nach einer Aussetzung der Fahrerlaubnis zurück?

Der Betroffene muss während der Aussetzung der Fahrerlaubnis an einem fünftägigen Kurs (12 Punkte-Kurs) im Fahrsicherheitszentrum (Centre de Formation pour Conducteurs) in Colmar-Berg teilnehmen.

Der Kurs zielt darauf ab, das Bewusstsein der Teilnehmer für die Gefahren im Straßenverkehr und ihr Verantwortungsbewusstsein als Fahrzeugführer zu schärfen.

Wenn die Aussetzung endet, wird das Punkteguthaben wieder auf 12 Punkte aufgefüllt.

Wie kann man neue Punkte erhalten?

Durch ein verantwortungsbewusstes Verhalten am Steuer

Wer Punkte verloren hat und innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Jahren keine neue (mit Punktabzug belegte) Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, erhält wieder das volle Guthaben von 12 Punkten.

Die Dreijahresfrist beginnt an dem Tag, an dem das letzte Urteil für die Ordnungswidrigkeiten wirksam oder die letzte gebührenpflichtige Verwarnung bezahlt wurde.

Die Dauer einer Aussetzung der Fahrerlaubnis, eines gerichtlich angeordneten, nicht bedingten Fahrverbots ohne Ausnahmegenehmigung sowie eines Führerscheineinzugs auf Verwaltungsbeschluss zählen nicht bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums.

Durch die freiwillige Teilnahme an Kursen des Fahrsicherheitszentrums

Fahrzeugführer, die Punkte verloren haben, können einmal innerhalb von 3 Jahren 3 Punkte zurückerhalten, wenn sie an einem eintägigen Kurs im Fahrsicherheitszentrum (Centre de Formation pour Conducteurs) in Colmar-Berg teilnehmen.

Die Anmeldung für diese Lehrgänge erfolgt telefonisch. Diese Lehrgänge dauern etwa 7 Stunden.

Der Kurs zielt darauf ab, das Bewusstsein der Teilnehmer für die Gefahren im Straßenverkehr und ihr Verantwortungsbewusstsein als Fahrzeugführer zu schärfen.

Nach dem Kurs wird die Teilnahme der Abteilung für Mobilität und Transport des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten mitgeteilt. Der Teilnehmer erhält automatisch (maximal) 3 Punkte, ohne dass er jedoch mehr als 12 Punkte besitzen kann.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung für Mobilität und Transport

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Die Führerscheinprüfung ablegen Auf die Beschlagnahme des Führerscheins reagieren Einen ausländischen Führerschein eintragen, umtauschen oder umschreiben lassen

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 2 août 2002

    modifiant la loi du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies publiques

  • Code de la route
  • Loi du 22 mai 2015

    modifiant a) la loi modifiée du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies publiques; b) la loi modifiée du 6 mars 1965 concernant les taxes à percevoir sur les demandes en obtention des documents prescrits pour la mise en circulation et la conduite de véhicules

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.