Eine unmittelbar bei einer Ordnungswidrigkeit ausgestellte gebührenpflichtige Verwarnung bezahlen oder beanstanden

Zum letzten Mal aktualisiert am

In Luxemburg wird der Verkehr durch die Straßenverkehrsordnung geregelt.

Gegen jeden Verkehrsteilnehmer, der gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, ergeht:

  • eine gebührenpflichtige Verwarnung (Strafzettel, avertissement taxé);
  • oder ein Bußgeldbescheid.

Aufgrund von gebührenpflichtigen Verwarnungen kann es zu einem Punkteabzug im Führerschein kommen.

Zielgruppe

Gegen jeden Fahrer, Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs, der gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, kann eine gebührenpflichtige Verwarnung oder ein Bußgeldbescheid erlassen werden.

Fristen

Der Zuwiderhandelnde muss das Verwarnungsgeld binnen 45 Tagen ab Feststellung des Verstoßes bezahlen.

Vorgehensweise und Details

Zahlung der gebührenpflichtigen Verwarnung

Eine gebührenpflichtige Verwarnung ist folgendermaßen zu bezahlen:

  • entweder vor Ort zum Zeitpunkt der Feststellung der Ordnungswidrigkeit (Pflichtverfahren für Nicht-Gebietsansässige) in bar oder eventuell per Kreditkarte;
  • oder binnen 45 Tagen, wenn es dem Zuwiderhandelnden zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, zu zahlen:
    • per Überweisung auf eines der Konten der Großherzoglichen Polizei:
      • IBAN LU51 0019 6055 8045 8000 (BIC: BCEELULL);
      • IBAN LU67 1111 0127 5952 0000 (BIC: CCPLLULL);
    • in einer Polizeidienststelle (in bar, eventuell per Kreditkarte).

Bei einer Banküberweisung müssen zwingend die Referenznummer der gebührenpflichtigen Verwarnung und das Kennzeichen des Fahrzeugs angegeben werden.

Per Post versandte Schecks und Überweisungsträger von ausländischen Banken sind nicht zulässig.

Gebührenpflichtige Verwarnungen im Bereich Parken und Anhalten können auch online oder per Payconiq (ehemals Digicash) beglichen werden.

Für die Zahlung von gebührenpflichtigen Verwarnungen infolge einer von einem Radargerät festgestellten Ordnungswidrigkeit gelten andere Modalitäten.

Beanstandung einer gebührenpflichtigen Verwarnung

Im Allgemeinen kann eine gebührenpflichtige Verwarnung vor Ort anlässlich der Feststellung der Ordnungswidrigkeit in Anwesenheit des ausstellenden Beamten beanstandet werden. In diesem Fall wird die gebührenpflichtige Verwarnung durch einen Bußgeldbescheid ersetzt.

Hat der Zuwiderhandelnde seinen üblichen Wohnsitz nicht in Luxemburg und zahlt er die gebührenpflichtige Verwarnung nicht vor Ort, wird die gebührenpflichtige Verwarnung durch einen Bußgeldbescheid ersetzt. Zudem muss der Zuwiderhandelnde vor Ort eine Kaution in Höhe des Verwarnungsgelds zahlen.

Im Falle einer gebührenpflichtigen Verwarnung, die in Abwesenheit des ausstellenden Beamten erhalten wird (Verstoß gegen die Halte- und Parkvorschriften), kann die Verwarnung folgendermaßen beanstandet werden:

Möchte der Zuwiderhandelnde den Sachverhalt beanstanden, kann er:

  • persönlich in der Polizeidienststelle vorstellig werden, die die Ordnungswidrigkeit festgestellt hat; oder
  • seine Beanstandung schriftlich an Centrale Police administrative, Service national des avertissements taxés (SNAT) in L-2957 Luxemburg senden.

Durch die Zahlung des Verwarnungsgelds binnen 45 Tagen ab Feststellung der Ordnungswidrigkeit wird jede strafrechtliche Verfolgung eingestellt. Wurde die gebührenpflichtige Verwarnung nach Ablauf dieser Frist beglichen:

  • wird der Betrag im Falle eines Freispruchs erstattet;
  • wird der Betrag im Falle einer Verurteilung auf die verhängte Geldstrafe und die etwaigen Gerichtskosten angerechnet.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Großherzogliche Polizei

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