Kettenverkauf

Unter „Kettenverkauf” versteht das Gesetz jedes Verfahren, das darin besteht, ein Netz von berufsmäßig oder nicht berufsmäßig tätigen Verkäufern aufzubauen, von denen sich jeder irgendeinen Vorteil erhofft, der jedoch mehr auf der Ausweitung dieses Netzes als auf dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher beruht.

Das Gesetz verbietet jedem Kaufmann, Industriellen oder Handwerker, eine Ware oder Dienstleistung mittels Kettenverkaufs oder einer gleichzustellenden Verkaufstechnik zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen.

Die Teilnahme an solchen Verkäufen in Kenntnis der Sachlage ist ebenfalls verboten.

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