Wirtschaftliche und soziale Einheit

Gruppe von Unternehmen/Einheiten – unabhängig davon, ob diese Einheiten eigenständige und/oder unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten haben, und unabhängig davon, ob sie in Form eines Franchisesystems funktionieren –, die ein oder mehrere Elemente aufweisen, die darauf schließen lassen, dass es sich nicht um unabhängige und/oder eigenständige Einheiten handelt, sondern dass sie eine Bündelung der Weisungsrechte sowie identische und sich ergänzende Aktivitäten, bzw. eine durch identische, ähnliche oder sich ergänzende Interessen verbundene Arbeitnehmergemeinschaft mit einem vergleichbaren sozialen Status aufweisen.

Für die Beurteilung, ob es sich um eine wirtschaftliche und soziale Einheit handelt, werden alle verfügbaren Elemente berücksichtigt, wie die Tatsche:

  • über gemeinsame oder sich ergänzende Strukturen oder Infrastrukturen zu verfügen;
  • eine gemeinsame, ergänzende oder koordinierte Strategie zu verfolgen;
  • einem oder mehreren vollständig oder teilweise identischen, sich ergänzenden oder untereinander verbundenen wirtschaftlich Berechtigten zu unterstehen;
  • einer gemeinsamen, sich ergänzenden oder miteinander verbundenen Geschäftsleitung oder Aktionärsstruktur bzw. Verwaltungs-, Leitungs- oder Kontrollorganen zu unterstehen, die sich ganz oder teilweise aus den gleichen Personen oder aus Personen, die die gleichen Einrichtungen vertreten, zusammensetzen;
  • über eine durch gemeinsame oder sich ergänzende Interessen verbundene Arbeitnehmergemeinschaft oder eine Arbeitnehmergemeinschaft mit einem vergleichbaren oder verwandten sozialen Status zu verfügen.

Es wird davon ausgegangen, dass mehrere Betriebe, die unter demselben oder einem weitgehend ähnlichen Namen, auch im Rahmen eines Franchisesystems, tätig sind, eine wirtschaftliche und soziale Einheit bilden.

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