Vollstreckbare öffentliche Urkunde

Urkunde, die unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten von einer zuständigen öffentlichen Urkundsperson (z. B. Notar, Richter, Gerichtsvollzieher) errichtet wird. Damit die Urkunde vollstreckbar ist, bedarf es keiner weiteren Formalitäten. Demnach muss beispielsweise kein endgültiges Urteil erwirkt werden. Diese Urkunde ist bis zur Feststellung einer Fälschung im Rahmen einer Fälschungsklage verbindlich. Die Fälschungsklage ist ein Gerichtsverfahren, bei dem festgestellt wird, ob in der Urkunde die Wahrheit verfälscht wiedergegeben wird.

 

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