Hinterbliebenenrente beim Tod des Ehe- oder Lebenspartners

Zum letzten Mal aktualisiert am

Beim Tod eines erwerbstätigen Versicherten oder eines Empfängers einer persönlichen Rente kann dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben.

Die Nationale Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) ist für die Versicherten und Rentner des allgemeinen Systems zuständig. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gibt es ein spezielles Rentensystem mit besonderen Modalitäten und Bedingungen.

Die Hinterbliebenenrente wird nicht automatisch gewährt. Die betreffende Person muss einen entsprechenden Antrag stellen.

Zielgruppe

Sofern sie die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen:

  • der Ehe- oder Lebenspartner;
  • der geschiedene Ehepartner oder der ehemalige Lebenspartner;
  • Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie Verwandte in Seitenlinie bis zum 2. Grad, wenn der Versicherte stirbt, ohne einen Ehe- oder Lebenspartner zu hinterlassen;
  • die Kinder des Versicherten.

Voraussetzungen

Allgemeines

Es können sich 2 Situationen ergeben:

  • Wenn der verstorbene Versicherte Empfänger einer persönlichen Rente war, ist keine Wartezeit zu erfüllen.
  • Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ablebens erwerbstätig war, besteht nur dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene in den 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 12 Monate lang rentenversichert war.

Ist der Tod auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, der bzw. die während der Mitgliedschaft eingetreten ist, sind keinerlei Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer seiner Mitgliedschaft zu erfüllen.

Bedingungen für den Erhalt der Hinterbliebenenrente

Ehepartner / Lebenspartner

Bei Ableben des Versicherten kann der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend machen, vorausgesetzt:

  • die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft bestand zum Zeitpunkt des Todes oder nach Beginn der Pensionierung des Versicherten aufgrund von Erwerbsminderung oder Alter mindestens 1 Jahr;
  • der Versicherte hat zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Eintragung der Lebenspartnerschaft keine Erwerbsminderungs- oder Altersrente bezogen.

Diese Bedingungen müssen jedoch nicht erfüllt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Der Tod des erwerbstätigen Versicherten oder seine Pensionierung wegen Erwerbsminderung ist die unmittelbare Folge eines Unfalls, der sich nach der Eheschließung oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft ereignet hat.
  • Ein Kind ist aus der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgegangen oder wurde für ehelich erklärt.
  • Die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mehr als ein Jahr, und der Altersunterschied zwischen den Ehe- bzw. Lebenspartnern beträgt höchstens 15 Jahre.
  • Die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens 10 Jahre.

Geschiedener Ehepartner oder ehemaliger eingetragener Lebenspartner

Der geschiedene Ehepartner hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn er vor dem Tod seines ehemaligen Ehepartners nicht wieder geheiratet hat bzw. keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist.

Die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehepartners wird auf der Grundlage der Versicherungszeiten, die der verstorbene Versicherte während der Ehe zurückgelegt hat, im Verhältnis zur Gesamtheit der berücksichtigten Versicherungszeiten berechnet.

Gibt es noch einen oder mehrere geschiedene Ehepartner, wird die Hinterbliebenenrente entsprechend der Dauer der jeweiligen Ehen unter den Anspruchsberechtigten anteilig aufgeteilt.

Die gleichen Vorschriften gelten für eine Lebenspartnerschaft.

Verwandte und Verschwägerte

Verstirbt ein Versicherter, ohne einen Ehe- oder Lebenspartner zu hinterlassen, haben folgende Personen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente:

  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Vater oder Mutter und die Ehe- oder Lebenspartner dieser Personen);
  • Verwandte in Seitenlinie bis einschließlich 2. Grades (Geschwister);
  • Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig sind.

Um Anspruch auf die Hinterbliebenenrente zu haben, müssen die Verwandten und Verschwägerten alle Bedingungen erfüllen:

  • Die betreffende Person muss verwitwet, geschieden, getrennt ohne Auflösung des Ehebandes, ehemaliger Lebenspartner oder ledig sein.
  • Die betreffende Person muss seit mindestens 5 Jahren vor dem Tod des Versicherten oder Rentenempfängers mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben.
  • Die betreffende Person muss während des gleichen Zeitraums zu seinem Haushalt gehört haben.
  • Der Versicherte oder der Rentenempfänger muss während des gleichen Zeitraums einen entscheidenden Teil zu ihrem Unterhalt beigetragen haben.
  • Die betreffende Person muss zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder des Rentenempfängers älter als 40 Jahre sein.

Waisenrente

Eheliche Kinder haben nach dem Tod des Vaters oder der Mutter zu den gleichen Wartezeitbedingungen wie für die Hinterbliebenenrente des Ehe- oder Lebenspartners Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Diese Hinterbliebenenrente wird Waisenrente genannt.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Hinterbliebenenrente wird nur auf formalen Antrag der betreffenden Personen gewährt, selbst im Falle des Todes eines Rentenempfängers.

Grundsätzlich müssen Sie Ihren Antrag in Ihrem Wohnsitzland einreichen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind entsprechend dem Ort, an dem der verstorbene Versicherte zuletzt versichert war, möglich:

  • Der Verstorbene war zuletzt in Luxemburg versichert:
    • Sie können Ihren Antrag unabhängig von Ihrem Wohnsitz bei der CNAP einreichen.
    • Bei einer Beschäftigung des Verstorbenen in mehreren Ländern ist die CNAP dafür zuständig, die Rentenanträge bei den ausländischen Stellen einzureichen.
  • Der Verstorbene war zuletzt außerhalb Luxemburgs versichert:
    • Sie müssen Ihren Antrag folgendermaßen einreichen:
      • entweder in Ihrem Wohnsitzland;
      • oder in dem Land, in dem der Verstorbene zuletzt gearbeitet hat.
    • Der ausländische Rentenversicherungsträger hat sich in diesem Fall mit allen anderen Ländern in Verbindung zu setzen, in denen der Verstorbene gearbeitet hat.

Allgemeines, wenn mehrere Länder betroffen sind:

  • Alle Vorgänge unterliegen der Voraussetzung, dass Luxemburg ein bi- oder multilaterales Abkommen mit dem oder den jeweiligen Ländern geschlossen hat.
  • Der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union setzt sich mit dem Rentenversicherungsträger jedes Landes, in dem der Verstorbene Beiträge geleistet hat, in Verbindung.
  • Sie erhalten von jedem Staat eine Rente im Verhältnis zur Dauer der Mitgliedschaft des Verstorbenen, wenn die dortigen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß der anwendbaren Gesetzgebung erfüllt sind.

Das Gleiche gilt für die Schweiz, Island, Norwegen, Liechtenstein und die Drittstaaten, mit denen Luxemburg ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • einen Bankidentitätsauszug;
  • eine Sterbeurkunde des Versicherten;
  • eine nach dem Tod des Versicherten ausgestellte Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde.

Frist für die Bearbeitung des Antrags

Die Dauer der Bearbeitung eines Rentenantrags hängt von der Verfügbarkeit und der Zuverlässigkeit der Daten ab. Sie kann variieren zwischen:

  • einigen Wochen; und
  • mehreren Monaten, wenn zur Informationsbeschaffung Recherchen im Ausland erforderlich sind.

Sobald der Rentenanspruch feststeht, veranlasst die CNAP Zahlungen in Form von Vorschüssen zugunsten des Begünstigten. Diese Zahlungen sind jedoch bis zur endgültigen Berechnung der Rente vorläufig.

Wenn die Bearbeitung abgeschlossen ist, wird die Rente durch einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid entweder bewilligt oder abgelehnt.

Rentenberechnung, Häufung und Abfindung

Höhe der Rente

Die Hinterbliebenenrente wird unter Berücksichtigung der Elemente der persönlichen Rente berechnet, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Demnach wird für die Festsetzung der Höhe der Hinterbliebenenrente immer der Versicherungsverlauf des Verstorbenen zugrunde gelegt.

Die Hinterbliebenenrente setzt sich zusammen aus:

  • 100 % der pauschalen Steigerungen und pauschalen Sondersteigerungen (Element „Dauer“);
  • 75 % der proportionalen Steigerungen und proportionalen Sondersteigerungen (Element „Beiträge“),

auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte, sowie aus der gesamten Jahresendzulage, die ihm zustand oder zugestanden hätte.

Die Hinterbliebenenrente ist an die Schwankungen des Lebenshaltungskostenindex gekoppelt und wird an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.

Antikumulierungsvorschriften

Hinterbliebenenrente und persönliche Einkünfte

Verfügt der Empfänger einer Hinterbliebenenrente über persönliche Einkünfte (berufliche Einkünfte, Ersatzeinkommen, persönliche Pensionen oder Renten), unterliegt die Hinterbliebenenrente gewissen Antikumulierungsvorschriften und kann reduziert werden.

Nähere Erläuterungen sind der Website der CNAP zu entnehmen: Gleichzeitiger Bezug der Hinterbliebenenrente mit persönlichen Einkünften.

Bezug mehrerer Hinterbliebenenrenten

Die Summe der Renten, die an die Hinterbliebenen eines Versicherten gezahlt werden, darf nicht höher sein als:

  • entweder die Rente, die der verstorbene Versicherte bezogen hätte;
  • oder – sofern dieser Berechnungsmodus vorteilhafter ist – der Durchschnitt der 5 höchsten Jahresgehälter des Versicherungsverlaufs des Verstorbenen, wobei dieser Durchschnitt nicht geringer sein darf als das 1,2-Fache des Referenzbetrags.

Wenn die Gesamtheit der von den Hinterbliebenen bezogenen Renten diese Grenze überschreitet, werden die Renten anteilig gekürzt.

Zahlung und Einstellung der Hinterbliebenenrente

Beginn der Hinterbliebenenrente

Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ablebens erwerbstätig war, wird der Beginn der Hinterbliebenenrente auf den Todestag festgelegt.

War der Verstorbene Empfänger einer Erwerbsminderungsrente oder einer Altersrente, wird der Beginn der Hinterbliebenenrente auf den ersten Tag des Monats, der auf den Tod folgt, festgelegt.

Hinterbliebenenrenten werden monatlich im Voraus gezahlt.

Die Zahlung der Hinterbliebenenrente des Ehe- bzw. Lebenspartners wird ab dem Monat eingestellt, der auf die Eingehung einer neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft folgt (siehe „Abfindung und erneuter Anspruch auf Hinterbliebenenrente“).

Sterbevierteljahr bei Hinterbliebenenrenten

War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Empfänger einer persönlichen Rente, werden die Renten der Hinterbliebenen, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder für deren Unterhalt er aufkam, während der ersten 3 Monate nach seinem Tod bis in Höhe des Betrags der Rente, die der Verstorbene bezog, aufgestockt.

Sterbevierteljahr im Falle des Todes während der Erwerbstätigkeit

Ist der Versicherte verstorben, während er erwerbstätig war, können die Anspruchsberechtigten der Hinterbliebenenrente vom Arbeitgeber des Verstorbenen Folgendes verlangen:

  • die Fortzahlung des Lohns bis zum Ende des Monats, in dem der Tod eingetreten ist; und
  • eine 3 Monatslöhnen entsprechende Entschädigung.

Der für den Monat des Todes und die 3 darauffolgenden Monate geschuldete Betrag der Hinterbliebenenrente wird von der CNAP einbehalten und dem Arbeitgeber bis in Höhe des verauslagten Betrags als Ausgleichsentschädigung gezahlt.

Nach Ablauf des Sterbevierteljahrs wird die Hinterbliebenenrente an die Anspruchsberechtigten gezahlt.

Abfindung und erneuter Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Wenn Sie erneut heiraten oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, wird die Hinterbliebenenrente ab dem Monat, der auf die neue Eheschließung bzw. Eintragung einer Lebenspartnerschaft folgt, nicht mehr gezahlt.

Das Gesetz sieht in diesem Fall unter folgenden Bedingungen eine Rentenabfindung vor:

  • Wenn die neue Ehe bzw. Lebenspartnerschaft vor dem 50. Lebensjahr eingegangen wurde, erhält die betreffende Person eine Abfindung in Höhe des 5-Fachen des im Laufe der letzten 12 Monate gezahlten Betrags.
  • Wenn die neue Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nach dem 50. Lebensjahr eingegangen wurde, verringert sich der Satz auf das 3-Fache des oben genannten Betrags.

Wird die neue Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Scheidung bzw. Beendigung der Lebenspartnerschaft oder durch den Tod des neuen Ehe- oder Lebenspartners aufgelöst, entsteht nach 5 bzw. 3 Jahren nach der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft ein erneuter Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Nationale Rentenversicherungskasse

  • Nationale Rentenversicherungskasse

    Adresse:
    1A, boulevard Prince Henri L-1724 Luxemburg Luxemburg
    L-2096 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 22 41 41-1
    (+352) 22 41 41-6500
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    Telefonempfang von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
    Kontaktformular: http://www.cnap.lu/accueil-mail/

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