Friedensgerichtsbarkeit

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Die Friedensgerichtsbarkeiten bilden die 1. Stufe der Hierarchie der Gerichte. Es gibt 3 Friedensgerichtsbarkeiten, die sich in Luxemburg-Stadt, Esch-sur-Alzette und Diekirch befinden.

Die Friedensgerichtsbarkeit in Luxemburg-Stadt ist für die Kantone Luxemburg, Grevenmacher, Mersch und Remich sowie die Gemeinden Garnich, Hobscheid, Kehlen, Koerich, Kopstal, Mamer, Septfontaines und Steinfort zuständig.
Die Friedensgerichtsbarkeit in Esch-sur-Alzette ist für den Kanton Esch-sur-Alzette und die Gemeinden Bascharage, Clemency und Dippach zuständig.
Die Friedensgerichtsbarkeit in Diekirch ist für die Kantone Diekirch, Clervaux, Echternach, Redange, Vianden und Wiltz zuständig.
Um herauszufinden, in welchem Kanton eine Ortschaft oder Gemeinde liegt, können die Datenblätter aller Gemeinden im Verzeichnis der luxemburgischen Gemeinden auf der Website des Syvicol eingesehen werden.

Die Friedensgerichtsbarkeit besteht jeweils aus:

  • Friedensgericht;
  • Polizeigericht;
  • Arbeitsgericht.

Friedensgericht

Das Friedensgericht besteht aus einem Friedensrichter, der bei Zivilsachen und Handelssachen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro entscheidet.

Ausnahmen:

Der Friedensrichter ist für bestimmte Streitfälle zuständig, auch wenn deren Streitwert 10.000 Euro überschreitet.
Beispiele: Streitfälle in Bezug auf Mietverträge, Pfändungen, Überschuldung usw.

Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei einer Anzahl von Streitfällen, auch wenn der Streitwert unter 10.000 Euro liegt.
Beispiele: Scheidungsanträge, Klagen bei Kindschaftssachen, Adoptionsanträge, Insolvenzanträge und Klagen aufgrund einer Insolvenz usw.

Die Partei, die beim Friedensgericht klagen will, muss ein Verfahren befolgen, das sich je nach Art der Sache unterschiedlich gestaltet.

Polizeigericht

Bei jeder Friedensgerichtsbarkeit gibt es einen oder mehrere Friedensrichter, die die Funktion des Polizeirichters wahrnehmen. Das Polizeigericht besteht aus einem Polizeirichter und einem Vertreter der Staatsanwaltschaft.

Das Polizeigericht entscheidet bei Strafsachen im Zusammenhang mit Übertretungen und bei bestimmten Vergehen.

Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht besteht aus einem Friedensrichter als Vorsitzendem und 2 Beisitzern, von denen einer von der Arbeitgeberseite und einer von der Arbeitnehmerseite bestimmt wird.

Das Arbeitsgericht ist zuständig bei Streitfällen in Bezug auf:

  • Arbeitsverträge;
  • Ausbildungsverträge;
  • betriebliche Zusatzrenten;
  • die Insolvenzversicherung.

Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts kann im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens Maßnahmen erlassen, d. h.:

  • erhaltende Maßnahmen oder die Wiederherstellung verfügen, entweder um drohenden Schaden abzuwenden, oder um offensichtlich verbotene Eigenmacht zu unterbinden;
  • jede sachdienliche Untersuchungsmaßnahme anordnen, darunter die Zeugenanhörung, um den Verlust von Beweismitteln zu verhindern;
  • dem Gläubiger eine Provision einräumen, falls das Bestehen der Verbindlichkeit nicht ernsthaft angefochten werden kann;
  • den Arbeitgeber anweisen, jede Handlung zu unterbinden, die offensichtlich eine sexuelle Belästigung darstellt;
  • auf Antrag einer Partei Zwangsstrafen verhängen.

Die Berufungsgerichte, die dem Obersten Gerichtshof unterstehen, sind zuständig um über gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte eingelegte Berufungen zu erkennen.

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