Friedensgerichtsbarkeit

Die Friedensgerichtsbarkeiten bilden die 1. Stufe der Hierarchie der Gerichte. Sie bestehen aus:

  • dem Friedensgericht: zuständig für bestimmte Zivil- und Handelssachen, unter anderem Mahnbescheide, Pfändungen und Mietsachen;
  • dem Polizeigericht: zuständig für bestimmte Strafsachen;
  • dem Arbeitsgericht: zuständig für Arbeitssachen.

Es gibt 3 Friedensgerichtsbarkeiten:

Um zu bestimmen, in welchem Kanton eine Ortschaft oder Gemeinde liegt, können folgende Seiten aufgerufen werden:

Der Streitwert in Zivil-, Handels- oder Eilsachen darf folgende Beträge nicht überschreiten:

Die Berufungsgerichte, die dem Obersten Gerichtshof unterstehen, sind zuständig, um über gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte eingelegte Berufungen zu erkennen.

Die Bezirksgerichte sind zuständig, um über gegen die Entscheidungen der Friedensgerichte eingelegte Berufungen zu erkennen.

Friedensgericht

Das Friedensgericht besteht aus einem Friedensrichter, der mit Zivil- und Handelssachen bis zu einem Streitwert von 15.000 Euro befasst wird.

Ausnahmen:


Der Friedensrichter ist für bestimmte Streitfälle zuständig, auch wenn deren Streitwert 15.000 Euro überschreitet.
Beispiele: Streitfälle in Bezug auf Mietverträge, Pfändungen, Überschuldung usw.

Der Friedensrichter ist für bestimmte Streitfälle nicht zuständig, auch wenn der Streitwert unter 15.000 Euro liegt.
Beispiele: Scheidungsanträge, Klagen bei Kindschaftssachen, Adoptionsanträge, Insolvenzanträge und Klagen aufgrund einer Insolvenz usw.

Die Partei, die beim Friedensgericht klagen will, muss ein Verfahren befolgen, das sich je nach Art der Sache unterschiedlich gestaltet.

Der Friedensrichter entscheidet in letzter Instanz bei Streitsachen mit einem Streitwert, der 2.000 Euro nicht überschreitet.

Die Bezirksgerichte sind zuständig, um über gegen die Entscheidungen der Friedensgerichte eingelegte Berufungen zu erkennen.

Polizeigericht

Bei jeder Friedensgerichtsbarkeit gibt es einen oder mehrere Friedensrichter, die die Funktion des Polizeirichters wahrnehmen.

Das Polizeigericht besteht aus:

  • einem Polizeirichter; und
  • einem Vertreter der Staatsanwaltschaft.

Das Polizeigericht entscheidet bei Strafsachen im Zusammenhang mit Übertretungen und bei bestimmten Vergehen.

Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht ist zuständig bei Streitfällen in Bezug auf:

  • Arbeitsverträge;
  • Ausbildungsverträge;
  • betriebliche Zusatzrenten;
  • die Insolvenzversicherung.

Das Arbeitsgericht besteht aus:

  • einem Friedensrichter, der den Vorsitz hat; und
  • 2 Beisitzern, von denen einer ein Arbeitgeber und einer ein Arbeitnehmer ist.

Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts kann im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens Maßnahmen erlassen, das heißt:

  • erhaltende Maßnahmen oder die Wiederherstellung verfügen, entweder um drohenden Schaden abzuwenden, oder um offensichtlich verbotene Eigenmacht zu unterbinden;
  • jede sachdienliche Untersuchungsmaßnahme anordnen, darunter die Zeugenanhörung, um den Verlust von Beweismitteln zu verhindern;
  • dem Gläubiger eine Provision einräumen, falls das Bestehen der Verbindlichkeit nicht ernsthaft angefochten werden kann;
  • den Arbeitgeber anweisen, jede Handlung zu unterbinden, die offensichtlich eine sexuelle Belästigung darstellt;
  • auf Antrag einer Partei Zwangsstrafen verhängen.

Die Berufungsgerichte, die dem Obersten Gerichtshof unterstehen, sind zuständig, um über gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte eingelegte Berufungen zu erkennen.

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