Änderung eines allgemeinen Bebauungsplans (PAG)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der allgemeine Bebauungsplan (plan d'aménagement général - PAG, Flächennutzungsplan) ist eine Gesamtheit von grafischen und schriftlichen Vorschriften regulatorischer Art, die das gesamte Gemeindegebiet abdecken.

Er teilt das Gemeindegebiet in verschiedene Zonen ein und legt Folgendes fest:

  • die Art der Bebauung, d. h. die für jedes Grundstück zulässigen städtischen Funktionen (Beispiel: Wohnraum, wirtschaftliche Tätigkeiten, Wald);
  • das Maß der Bebauung, d. h. das Bebauungspotenzial für jedes Grundstück (z. B. bebaute Bruttofläche, Anzahl der Wohnungen).

Der PAG definiert somit die zukünftige Verwendung des Bodens und nicht die derzeitige Verwendung.

Die Initiative zur Ausarbeitung und Änderung eines allgemeinen Bebauungsplans obliegt ausschließlich dem Schöffenkollegium. Die Einwohner der Gemeinde können jedoch das Schöffenkollegium mündlich oder schriftlich kontaktieren, um es um eine Änderung des PAG zu ersuchen.

Die PAG werden vom Gemeinderat, vom Minister für innere Angelegenheiten und vom für Umweltschutz zuständigen Minister genehmigt.

Zielgruppe

Natürliche oder juristische Personen, die Grundstücke besitzen oder Auskünfte über die Bebauungsvorschriften für ein Grundstück einholen möchten und beabsichtigen, ein Grundstück oder ein Gebäude nach dem Erwerb oder der Nutzungsänderung zu gestalten, können sich mit dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Verbindung setzen, um die Änderung eines PAG vorzuschlagen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung/Einreichung der Erklärung

Der Antragsteller muss schriftlich oder mündlich ein Projekt zur Änderung des PAG beim Schöffenkollegium einreichen, welches das eigentliche Verfahren einleiten wird.

Veröffentlichung der Hinterlegung und öffentliche Anhörung

Veranlassen die kommunalen Behörden ein Verfahren zur Änderung oder Neufassung des PAG, müssen sie eine partizipative öffentliche Anhörung organisieren, um die beteiligten Personen rechtzeitig zu informieren.

Für diesen Zweck gehen die kommunalen Behörden wie folgt vor:

  • Sie hinterlegen das allgemeine Bebauungsprojekt innerhalb von 15 Tagen im Rathaus, wo die Öffentlichkeit 30 Tage lang Gelegenheit hat, davon Kenntnis zu nehmen, und veröffentlichen das Projekt während derselben Zeit auf der Website der Gemeinde.
  • Sie veröffentlichen die Hinterlegung durch Aushänge in der Gemeinde und in wenigstens 4 nationalen Tageszeitungen.
  • Sie organisieren mindestens eine Informationsveranstaltung für die Bevölkerung.

Nach der Veröffentlichung der Einreichung in den nationalen Tageszeitungen kann jeder, der Anmerkungen oder Einwände vorzubringen hat, diese während 30 Tagen schriftlich an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium richten, das die betreffenden Personen zu einer Anhörung einlädt und einen Bericht verfasst.

Erste (sogenannte „vorläufige“) Abstimmung des Gemeinderats

Das Verfahren für die Annahme eines PAG beginnt mit einer sogenannten „vorläufigen“ Abstimmung, gefolgt von einer ministeriellen Genehmigung.

Nach dieser Abstimmung wird das Projekt zur Änderung oder Neufassung des PAG im Rathaus veröffentlicht, wo die Öffentlichkeit 30 Tage lang Gelegenheit hat, davon Kenntnis zu nehmen.

Die Einreichung wird ebenfalls in wenigstens 4 nationalen Tageszeitungen sowie auf der Website der Gemeinde bekannt gemacht.

Jede betroffene Person kann innerhalb von 30 Tagen ihre Anmerkungen schriftlich an das Schöffenkollegium richten. Nach dieser Frist verlieren die betroffenen Personen ihr Beschwerderecht.

Die Personen, die innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde eingelegt haben, werden vom Schöffenkollegium zwecks Beilegung der Streitigkeiten vorgeladen.

Zweite (sogenannte „endgültige“) Abstimmung des Gemeinderats

Der Gemeinderat tritt für eine zweite Abstimmung zusammen, nach deren Ende das Projekt zur Änderung oder Neufassung des PAG 8 Tage lang nach der Abstimmung im Rathaus veröffentlicht wird, wo die Öffentlichkeit 15 Tage lang Gelegenheit hat, davon Kenntnis zu nehmen.

Die Personen, die nach der ersten Abstimmung Beschwerde eingelegt haben, werden per Einschreiben über den Ausgang ihrer Beschwerde informiert. Ab dieser Benachrichtigung haben sie im Anschluss eine Frist von 15 Tagen, um eine Beschwerde beim Minister für innere Angelegenheiten einzureichen, wenn ihrem Antrag vom Gemeinderat nicht stattgegeben wurde.

Personen, die Widerspruch gegen eine im Rahmen der endgültigen Abstimmung verabschiedete Änderung einlegen wollen, welche ihren Interessen entgegensteht (während das zur öffentlichen Anhörung im Rahmen der 1. Abstimmung vorgelegte Projekt mit ihren Interessen vereinbar war), verfügen ebenfalls über eine Frist von 15 Tagen, deren Laufzeit ab der Veröffentlichung des Projekts im Anschluss an die 2. Abstimmung beginnt.

Entscheidung des Ministers für innere Angelegenheiten

Der Minister für innere Angelegenheiten muss alle Neufassungen oder Änderungen des PAG genehmigen.

Hält er es für begründet, kann er dem Beschwerdeführer Recht geben und den Beschluss des Gemeinderats betreffend die endgültige Verabschiedung des allgemeinen Bebauungsplans ändern.

Personen, die während des Veröffentlichungszeitraums Beschwerde beim Gemeinderat eingereicht haben und deren Antrag vom Minister für innere Angelegenheiten nicht stattgegeben wurde, können über einen Anwalt am Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage gegen seine Entscheidung einreichen.

Ändert die Neufassung oder Änderung eines PAG die Begrenzung der grünen Zone, muss der Minister für Umwelt den besagten PAG ebenfalls genehmigen.

 

Zuständige Kontaktstellen

Direktion für Gemeindeplanung und Stadtentwicklung

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