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Energiefreundliches Bauen
Einen Energiepass für ein Gebäude beantragen

Die Vorschriften über die Energieeffizienz von Wohngebäuden (d. h. Gebäude, in denen mehr als 90 % der Fläche als Wohnraum genutzt werden) sehen Mindestanforderungen sowie die Einstufung der Gebäude nach Energieeffizienzklassen vor. Um überprüfen zu können, ob ein Gebäude den Anforderungen genügt, muss ein Energiepass (oder eine Energieeffizienzbescheinigung) für das gesamte Wohngebäude ausgestellt werden.

Die Energieeffizienzbescheinigung liefert verlässliche Informationen über den Energieverbrauch des Gebäudes. Sie wird von Sachverständigen ausgestellt und empfiehlt Maßnahmen, die den Energieverbrauch optimieren und so die Energiekosten senken. Die Energieeffizienzbescheinigung ist der unverzichtbare erste Schritt in Richtung einer Renovierung aus Energiespargründen. Der Energiepass gibt ferner Auskunft über die Schadstoffemissionen, die beim Energieverbrauch des Gebäudes auftreten.

Der Energiepass, der sich an dem bereits bekannten System der Verbraucherinformationen für Elektrohaushaltsgeräte orientiert und für die Dauer von 10 Jahren gilt, enthält Einzelheiten zum Energieverbrauch des Gebäudes. Die Energieeffizienzbescheinigung sieht Energieeffizienzklassen für Gebäude von A (beste Klasse) bis I (schlechteste Klasse) vor.

Die Einstufung erfolgt entsprechend dem Kennwert:

  • des Primärenergieverbrauchs;
  • des Heizenergieverbrauchs;
  • der CO2-Emissionen.

Die Bescheinigung muss daher den etwaigen Käufern oder Mietern als Information zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist es, den (Vor-)Eigentümer durch die Marktkräfte zu Investitionen in die Verbesserung der Energieeffizienz zu bewegen, da der neue Mieter oder Eigentümer die Energieeffizienz (d. h. und damit die Heizkosten) als Entscheidungskriterium für Miete oder Kauf nutzt.

Bei Wohnneubauten, Erweiterungen, Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden besteht seit 1. Januar 2008 die Verpflichtung zum Besitz einer Energieeffizienzbescheinigung (Datum des Antrags auf Baugenehmigung). In den Plänen müssen ab diesem Zeitpunkt die Mindestanforderungen berücksichtigt werden. Die Energieeffizienzbescheinigung und -berechnung muss dem Antrag auf Baugenehmigung beigefügt werden.

Im Falle der Veränderung eines Wohngebäudes muss die Energieeffizienzbescheinigung und -berechnung nur erstellt werden, wenn die Veränderung sich auf den Energieverbrauch des Wohngebäudes auswirkt.

Bei einem Wohnneubau mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 1.000 m² sind vor der Beantragung der Baugenehmigung eine technische und wirtschaftliche Durchführbarkeitsstudie bzw. Umweltverträglichkeitsstudie vorzunehmen, die sich beispielsweise befasst mit:

  • den dezentralen Energieversorgungssystemen unter Einbeziehung erneuerbarer Energien;
  • gegebenenfalls den städtischen oder gemeinsam genutzten Heiz- oder Kühlsystemen;
  • den Wärmepumpen.

Als Stichtag für die Pflicht zur Vorlage einer Energieeffizienzbescheinigung bei Wechsel des Eigentümers, des Mieters und bei einer wesentlichen Umbaumaßnahme oder Änderung an den technischen Anlagen bereits bestehender Wohngebäude gilt der 1. Januar 2010.

Zielgruppe(n)

Die Energieeffizienzbescheinigung für ein Wohngebäude muss beantragt werden:

  • bei der Errichtung eines neuen Wohngebäudes: durch den Bauträger und ansonsten durch den künftigen Eigentümer bzw. die Miteigentümergemeinschaft des Wohngebäudes;
  • bei einer Erweiterung oder Veränderung eines Wohngebäudesdurch den Eigentümer bzw. die Miteigentümergemeinschaft des Wohngebäudes;
  • bei einem wesentlichen Umbau eines Wohngebäudes durch den Eigentümer bzw. die Miteigentümergemeinschaft des Wohngebäudes (ab 1. Januar 2010);
  • bei einem Eigentümerwechsel, im Falle des Verkaufs, wenn noch keine Bescheinigung erstellt worden ist: durch den ehemaligen Eigentümer bzw. die Miteigentümergemeinschaft des Wohngebäudes (ab 1. Januar 2010);
  • bei einem Wechsel des Mieters (falls noch keine Bescheinigung ausgestellt wurde): durch den Eigentümer bzw. die Miteigentümergemeinschaft des Wohngebäudes (ab 1. Januar 2010).

Vorgehensweise

Der Energiepass wird von Architekten und beratenden Ingenieuren ausgestellt, die unter die Gesetzgebung über die Kammer für Architekten und beratende Ingenieure fallen, sowie von zusätzlichen Sachverständigen, die vom Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel (Ministère de l’Economie et du Commerce extérieur) zugelassen sind. Der Antragsteller muss daher selbst mit einem Sachverständigen seiner Wahl Kontakt aufnehmen. Die Kosten für den Energiepass gehen zu Lasten des Antragstellers. Es wird empfohlen, vor Beantragung des Energiepasses verschiedene Angebote einzuholen und die Preise zu vergleichen. Die Gebühren für die Ausstellung trägt der Bauherr, der Eigentümer oder die Miteigentümergemeinschaft.

Neubau von Wohnimmobilien

Für jeden Neubau von Wohngebäuden ist die Ausstellung einer „Energieeffizienzbescheinigung“ vorgeschrieben. In den Plänen müssen ab diesem Zeitpunkt die Mindestanforderungen berücksichtigt werden. Die Energieeffizienzbescheinigung und -berechnung muss dem Antrag auf Baugenehmigung beigefügt werden.

Bei einem Wohnneubau mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 1.000 m² sind vor der Beantragung der Baugenehmigung eine technische und wirtschaftliche Durchführbarkeitsstudie bzw. Umweltverträglichkeitsstudie vorzunehmen, die sich beispielsweise befasst mit:

  • den dezentralen Energieversorgungssystemen unter Einbeziehung erneuerbarer Energien;
  • gegebenenfalls den städtischen oder gemeinsam genutzten Heiz- oder Kühlsystemen;
  • den Wärmepumpen.

Bereits bestehende Gebäude (ab 1. Januar 2010)

Jeder am Kauf oder an der Anmietung einer Wohnung Interessierte hat ein Anrecht, die Energieeffizienzbescheinigung einzusehen. Die Energieeffizienzbescheinigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung des Vorvertrages vorliegen.

Auch wenn Käufer oder Mieter die Energieeffizienzbescheinigung nicht einsehen wollen, muss der Verkäufer dem Käufer das Original bzw. der Vermieter dem Mieter eine beglaubigte Kopie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kauf- bzw. Mietvertrages aushändigen.

Im Falle der Veränderung eines Wohngebäudes muss die Energieeffizienzbescheinigung und -berechnung nur erstellt werden, wenn die Veränderung sich auf den Energieverbrauch des Wohngebäudes auswirkt (substantielle Veränderung).