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Kauf eines Fahrzeugs im Ausland
Die Mehrwertsteuer für einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauften Neu- oder Gebrauchtwagen entrichten

Beim Kauf eines Fahrzeugs (Neu- oder Gebrauchtwagen) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) müssen bestimmte Zollformalitäten in Luxemburg abgewickelt werden.

Die Mehrwert- oder Umsatzsteuerregelung ist unterschiedlich, je nachdem ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt und ob die Person der Umsatzsteuer unterworfen ist (in der Folge Unternehmen genannt, wie z.B. eine Gesellschaft vom Typ SARL oder SA) oder nicht (in der Folge Privatperson genannt). Privatpersonen müssen beim Kauf eines Neuwagens eine besondere Mehrwertsteuererklärung einreichen (Formular 446-L), während Unternehmen die luxemburgische Mehrwertsteuer immer zahlen müssen, unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt.

Privatpersonen können jedoch von der Zahlung der luxemburgischen Mehrwertsteuer befreit sein, insbesondere im Falle eines Wohnsitzwechsels oder wenn sie einen Diplomatenstatus inne haben oder EU-Beamte sind.

Zielgruppe(n)

Folgende Personen sind betroffen:

  • Privatpersonen (in Luxemburg ansässig), die in einem EU-Mitgliedstaat ein Fahrzeug erwerben;
  • in Luxemburg ansässige Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat ein Fahrzeug erwerben;

Betroffen sind Landkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von 7,2 kW, die für die Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.

Entsprechend der geltenden Mehrwertsteuerregelung wird ein Fahrzeug wie folgt eingestuft:

  • als Gebrauchtfahrzeug, wenn es eine Fahrleistung von mehr als 6.000 km aufweist und wenn die erste Inbetriebnahme mehr als 6 Monate zurückliegt;
  • als Neuwagen, wenn es eine Fahrleistung von weniger als 6.000 km aufweist oder die erste Inbetriebnahme weniger als 6 Monate zurückliegt.

Beispiel:

  • Ein Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 5.600 km wird im Sinne der Mehrwertsteuerregelung als Neuwagen angesehen, auch wenn es bereits seit 8 Monaten zugelassen ist;
  • ein Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 7.600 km, das vor 4 Monaten zugelassen wurde, wird im Sinne der Mehrwertsteuerregelung als Neuwagen angesehen;
  • ein Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 7.600 km, das vor 8 Monaten zugelassen wurde, wird im Sinne der Mehrwertsteuerregelung als Gebrauchtwagen angesehen.

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