Gegen einen Verwaltungsakt der Steuerverwaltung Rechtsmittel einlegen

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Bei einer Beschwerde gegen einen Steuerbescheid der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) oder gegen einen sonstigen Verwaltungsakt (zum Beispiel Ablehnung eines Antrags auf Steuererstattung) hat der gebietsansässige bzw. nicht gebietsansässige Steuerpflichtige mehrere Rechtsmittel, die sich wie folgt unterscheiden.

Bei Beschwerden sind strenge Formvorschriften und strikte Fristen einzuhalten, damit sie zulässig sind.

Vor der Einreichung einer Beschwerde, eines Einspruchs oder des Einlegens von Rechtsmittel kann sich der Steuerpflichtige direkt an den Vorsteher des Steueramts wenden, der seine Akte bearbeitet hat, um sich über die gegen ihn ergangene Entscheidung zu informieren und gegebenenfalls eine Berichtigung/Änderung zu erreichen. Ist eine gütliche Einigung gescheitert, kann der Steuerpflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen, um den Steuerstreit beizulegen.

Die Einreichung einer Anfechtung entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung, die angefochtenen Steuern innerhalb der vorgegebenen Frist zu zahlen. Steuerpflichtige, die eine Anfechtung einreichen, müssen daher trotzdem zunächst die von den Steuerbehörden geforderten Steuern zahlen. Die Berichtigung der Steuerschuld erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, je nach dem Ergebnis über die Entscheidung über die Anfechtung.

 

Zielgruppe

Es handelt sich um gebietsansässige bzw. nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die mit einer Entscheidung oder einem Steuerbescheid der luxemburgischen Finanzverwaltung nicht einverstanden sind.

Vorgehensweise und Details

Einen Verwaltungsakt anfechten (Réclamation)

Die Steuerfestsetzung kann angefochten werden. Der Steuerpflichtige kann insbesondere gegen die folgenden Bescheide oder Entscheidungen eine Anfechtung bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) einreichen:

  • Festsetzung einer Steuerschuld oder der Steuervorauszahlungen durch Steuerbescheid;
  • gesonderte Feststellungsbescheide;
  • einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide;
  • Grundlagenbescheide für Gewerbe- bzw. Grundsteuer;
  • Verwaltungsakte, wie die Ablehnung eines Antrags auf Steuererstattung, die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von der Steuerpflicht usw.

Auf der Rückseite der Steuerbescheide ist die Rechtsmittelbelehrung genau erläutert. Damit eine Anfechtung zulässig ist, müssen u. g. Formvorschriften und Fristen eingehalten werden.

Form der Beschwerde

Eine Anfechtung bedarf der Schriftform. Sie ist direkt an den Direktor der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) (siehe Rechtsabteilung / Division contentieux) oder an den Vorsteher des zuständigen Steueramts (préposé) zu richten, der sie an den Direktor weiterleitet. Eine mündliche Anfechtung ist statthaft, wenn ein Protokoll aufgesetzt wird. Beschwerden per Telefon oder per E-Mail sind nicht zulässig.

In der Anfechtung sind Name, Vorname, Anschrift und Aktennummer des beschwerdeführenden Steuerpflichtigen anzugeben. Sie kann auf Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch verfasst werden.

Damit die Anfechtung zulässig ist, muss die angefochtene Entscheidung eindeutig benannt werden (z. B. der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres sowie das Datum der Ausstellung), sie muss aber auch begründet sein, d. h., es müssen die Tatsachen und Mittel sowie der Gegenstand der Beschwerde dargelegt werden.

Zusammenveranlagte Steuerpflichtige (Ehe- oder eingetragene Lebenspartner), die eine Anfechtung einreichen wollen, müssen dies jeweils in eigenem Namen tun.

Einzuhaltende Fristen

Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Tag der Zustellung des Steuerbescheids oder der Entscheidung der Steuerverwaltung eingereicht werden. Wird der Bescheid in Luxemburg zugestellt, ist davon auszugehen, dass die Zustellung am dritten Werktag nach Aufgabe bei der Post stattgefunden hat. Wird der Bescheid im Ausland zugestellt, gilt die Zustellung mit der Aufgabe des Steuerbescheids zur Post als erfolgt.

Der Direktor der Steuerverwaltung muss innerhalb von 6 Monaten auf die Anfechtung des Steuerpflichtigen antworten.

Geht dem Steuerpflichtigen während dieser Frist eine Entscheidung des Direktors der Steuerverwaltung zu, mit der er nicht einverstanden ist, bleibt ihm eine Frist von 3 Monaten, um Rechtsmittel zwecks Abänderung beim Verwaltungsgericht (Tribunal administratif) einzulegen. Wenn das Verwaltungsgericht den Einspruch für begründet erachtet, hebt es die Entscheidung des Direktors auf und entscheidet erneut.

Bleibt eine Antwort des Direktors der Steuerverwaltung nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nach Einreichung der Anfechtung aus, ist davon auszugehen, dass diese abgelehnt wurde. Der Steuerpflichtige kann dann eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Bei diesem Verfahren muss kein Anwalt als Rechtsvertreter hinzugezogen werden.

Schließlich kann der Steuerpflichtige innerhalb von 40 Tagen nach Urteilsverkündung beim Verwaltungsgerichtshof (Cour administrative) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berufung einlegen. Bei diesem Verfahren ist die Hinzuziehung eines Anwalts als Rechtsvertreter erforderlich.

Formelle Klage bei der nächsthöheren Behörde einlegen

Die formelle Klage bei der nächsthöheren Behörde ermöglicht es, alle Ermessensentscheidungen des Steueramts anzufechten, wie etwa die Ablehnung einer Zahlungsfrist, die Entscheidung über die Festsetzung einer Steuernachforderung usw.

Für die Einlegung der formellen Klage bei der nächsthöheren Behörde (Recours hiérarchique formel) gelten dieselben Formvorschriften wie für die Anfechtung bei der Ausgangsbehörde (Réclamation). Die formelle Klage bei der nächsthöheren Behörde muss innerhalb von3 Monaten nach der Ermessensentscheidung beim Direktor der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) (siehe Rechtsabteilung/Division contentieux) eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung des Direktors kann innerhalb von 3 Monaten (mit oder ohne Unterstützung eines Anwalts) beim Verwaltungsgericht (Tribunal administratif) Klage zwecks Aufhebung eingelegt werden. Wenn die Richter zu der Überzeugung gelangt sind, dass die Klage berechtigt ist, heben sie die angefochtene Entscheidung des Direktors auf und verweisen die Sache an den Direktor der Steuerverwaltung zurück.

Schließlich kann der Steuerpflichtige innerhalb von 40 Tagen nach Urteilsverkündung beim Verwaltungsgerichtshof (Cour administrative) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berufung einlegen. Bei diesem Verfahren ist die Hinzuziehung eines Anwalts als Rechtsvertreter erforderlich.

Erlass oder Erstattung von Steuern beantragen

Der Antrag auf Erlass von Steuern aus Billigkeit ist an den Direktor der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) zu richten, wenn die Erhebung einer Steuer, deren Rechtmäßigkeit unstrittig ist, für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde, entweder objektiv begründet nach Sachlage, oder subjektiv im Hinblick auf die Person des Steuerpflichtigen selbst.

Ein Erlass ist nur gerechtfertigt, wenn die persönliche Situation des Steuerpflichtigen so geartet ist, dass die Zahlung der Steuer seine wirtschaftliche Existenz gefährdet und ihn seiner Lebensgrundlage beraubt, oder wenn die Anwendung der Steuergesetzgebung objektiv zu einem Ergebnis führt, das der Absicht des Gesetzgebers zuwiderläuft.

Der Billigkeitsantrag ist insbesondere zu stellen, wenn die gesetzliche Frist für die Einreichung einer Anfechtung abgelaufen ist (mehr als 3 Monate nach Zustellung des Steuerbescheids). Der Antrag ist spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, in dem der Steuerbescheid ausgestellt wurde, zu stellen.

Es bleibt dem Direktor der Steuerverwaltung eine Frist von 6 Monaten, um über den Billigkeitsantrag zu entscheiden.

Geht dem Steuerpflichtigen während dieser Frist eine Entscheidung des Direktors der Steuerverwaltung zu, mit der er nicht einverstanden ist, bleibt ihm eine Frist von 3 Monaten, um Klage zwecks Abänderung beim Verwaltungsgericht (Tribunal administratif) zu erheben. Wenn das Verwaltungsgericht den Einspruch für begründet erachtet, hebt es die Entscheidung des Direktors auf und entscheidet erneut.

Bleibt eine Antwort des Direktors der Steuerverwaltung nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nach Einreichung der Anfechtung aus, ist davon auszugehen, dass diese abgelehnt wurde. Der Steuerpflichtige kann dann das Verwaltungsgericht anrufen. Bei diesem Verfahren muss kein Anwalt als Rechtsvertreter hinzugezogen werden.

Schließlich kann der Steuerpflichtige innerhalb von 40 Tagen nach Urteilsverkündung beim Verwaltungsgerichtshof (Cour administrative) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berufung einlegen. Bei diesem Verfahren ist die Hinzuziehung eines Anwalts als Rechtsvertreter erforderlich.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung

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