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Eingetragene homo- oder heterosexuelle Lebenspartnerschaft (PACS)
Eine homo- oder heterosexuelle Lebenspartnerschaft (PACS) schließen

Die gesetzlichen Bestimmungen zur homo- oder heterosexuellen Lebenspartnerschaft (PACS) kann zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, die unverheiratet zusammenleben wollen, Folgendes verschaffen:

  • eine gesetzliche Anerkennung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften;
  • eine gesetzliche Absicherung in zivilrechtlicher Hinsicht (durch Festlegung bestimmter Regeln zu Solidarität und Verantwortung der nicht verheirateten Lebenspartner zueinander), in steuerlicher Hinsicht (dadurch, dass es ihnen ermöglicht wird, verschiedene Steuererleichterungen in Anspruch zu nehmen) und in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht (indem ihnen ein soziale Absicherung gewährt wird).

Unter Lebenspartnerschaft oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft versteht man eine Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die „Lebenspartner” genannt werden, als Paar zusammenleben und eine eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) geschlossen haben, indem sie gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde ihres gemeinsamen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts vorstellig geworden sind, um ihre Partnerschaft persönlich und gemeinsam beurkunden zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur homo- oder heterosexuellen Lebenspartnerschaft (PACS) gelten nicht für Haushaltsgemeinschaften von mehr als zwei Personen („Wohngemeinschaften").

Anmerkung: Mit der Einführung des Gesetzes vom 3. August 2010 besteht für eingetragene Lebenspartner ein Anspruch auf Sonderurlaub aus persönlichen Gründen, der im Bezug auf die eingetragene Partnerschaft entsteht.

Zielgruppe(n)

Jeder kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit eine homo- oder heterosexuelle Lebenspartnerschaft schließen, vorausgesetzt, er hat seinen rechtmäßigen Wohnsitz auf luxemburgischem Staatsgebiet.

Die zur Erklärung einer homo- oder heterosexuellen Lebenspartnerschaft in Luxemburg erforderlichen Unterlagen können jedoch bei Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft zusätzliche Behördengänge erforderlich machen.

Vorgehensweise

Die für eine eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Grundvoraussetzungen entsprechen denen, die auch für die Ehe gelten: die Lebenspartner dürfen nicht bereits durch eine Ehe oder eine andere Lebenspartnerschaft gebunden sein, und sie dürfen nicht in einem Grad miteinander verwandt oder verschwägert sein, der nach den Bestimmungen zur Eheschließung unzulässig ist.

Um in Luxemburg eine homo- oder heterosexuelle Lebenspartnerschaft zu schließen, sind einige Behördengänge zu erledigen und alle erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen.

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