Die meisten Ehepaare schließen keinen speziellen Ehevertrag ab. In diesem Fall gilt der gesetzliche Güterstand. Den Eheleuten steht es jedoch frei, jede andere Form des Ehevertrags zu wählen.
Für zukünftige Eheleute, die keinen speziellen Ehevertrag abschließen wollen, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand. Es handelt sich um hierbei um die Zugewinngemeinschaft.
Bei diesem Güterstand werden folgende Vermögenswerte der ehelichen Gemeinschaft zugerechnet, d. h. sie gehören beiden Eheleuten gemeinsam:
Anzumerken ist, dass alle Vermögenswerte, bei denen kein Ehegatte nachweisen kann, dass sie ihm allein gehören, als gemeinsames Vermögen der Eheleute angesehen werden.
Folgende Vermögenswerte werden nicht der ehelichen Gemeinschaft zugerechnet, sondern gehören weiterhin einem Ehegatten allein:
Schulden, die ein Ehegatte vor der Ehe hatte, bleiben ihm persönlich zugeordnet. Allerdings müssen sich die Gläubiger bei der Beitreibung nicht auf die persönlichen Vermögenswerte dieses Ehepartners beschränken, sondern dürfen auch Vermögenswerte heranziehen, die durch diesen Ehegatten der ehelichen Gemeinschaft zugeflossen sind (z.B. seine Einkünfte).
Bei der Beitreibung von Schulden, die ein Ehegatte zur Haushaltsführung oder Kindererziehung aufgenommen hat, dürfen alle gemeinsamen Vermögenswerte herangezogen werden.
Bei der Beitreibung von Schulden, die der ehelichen Gemeinschaft nur durch einen Ehegatten entstanden sind, dürfen die Vermögenswerte des anderen Ehegatten nicht zugrundegelegt werden.
Eheleute müssen sich nicht zwingend für den gesetzlichen Güterstand entscheiden. Vielmehr können sie jede andere gewünschte Form von Ehevertrag schließen, sofern dieser weder sittenwidrig ist noch bestimmten zwingend vorgeschriebenen Regelungen widerspricht (z.B. dürfen Eheleute nicht per Ehevertrag die gesetzliche Erbfolge ändern).
Um zukünftigen Eheleuten die Wahl des Güterstands zu erleichtern, sieht das Gesetz einige andere Formen des Ehevertrags vor, um den Umgang mit dem Vermögen der Eheleute zu regeln.
Die beiden am häufigsten gewählten Formen des Ehevertrags bei Ehepaaren, die sich gegen den gesetzlichen Güterstand entscheiden, sind die allgemeine Gütergemeinschaft (A) und die Gütertrennung (B), die völlig gegensätzliche Auswirkungen haben.
Die Eheleute können per Ehevertrag die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbaren. Bei diesem Güterstand gehört das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, und zwar sowohl vorhandenes als auch künftiges Vermögen, zur gemeinsamen Vermögensmasse. Daneben werden auch sämtliche Schulden den Eheleuten gemeinsam zugerechnet.
Somit werden alle Vermögenswerte, die vor der Eheschließung einem Ehegatten allein gehörten, der ehelichen Gemeinschaft zugerechnet, wobei es unerheblich ist, ob es sich dabei um bewegliches Vermögen (wie z.B. Schmuck oder Autos) oder um Immobilien (wie z.B. Grundstücke oder Wohnungen) handelt. Alle Vermögenswerte, die während der Ehe erworben werden, werden ebenfalls der ehelichen Gemeinschaft zugerechnet.
Mit anderen Worten: Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft verfügt kein Ehegatte über eigenes Vermögen. Ausgenommen sind lediglich Vermögenswerte, die naturgemäß einem der Eheleute zuzurechnen sind (z.B. die persönliche Kleidung jedes Ehegatten, Familienandenken);
Sämtliche Schulden werden beiden Eheleuten zugerechnet, und beide Eheleute haften selbst dann gesamtschuldnerisch für sie, wenn es sich um Schulden handelt, die von einem Ehegatten vor der Ehe aufgenommen wurden (Beispiel: 10 Jahre vor der Eheschließung aufgenommenes Bankdarlehen).
Dieser Güterstand richtet sich insbesondere an Ehepaare, die bereit sind, alle Einkünfte zu teilen, selbst wenn diese ungleich verteilt sind.
Hierbei handelt es sich um das genaue Gegenteil des zuvor dargelegten Güterstandes. Denn beim Güterstand der Gütertrennung gibt es grundsätzlich kein gemeinsames Vermögen der Eheleute. Sämtliche Vermögenswerte gehören entweder dem Ehemann oder der Ehefrau.
Jeder Ehegatte behält somit das Nutzungsrecht und die freie Verfügungsgewalt über sein persönliches Vermögen und ihm obliegt dessen Verwaltung.
Ebenso muss jeder Ehegatte auch weiterhin allein für seine Schulden aufkommen, wobei es unerheblich ist, ob diese Schulden vor oder während der Ehe aufgenommen wurden. Die einzige Ausnahme stellen Schulden dar, die ein Ehegatte zur Haushaltsführung oder Kindererziehung aufgenommen hat. Für solche Schulden haften immer beide Eheleute.
Der Güterstand der Gütertrennung richtet sich insbesondere an:
Unabhängig vom jeweils gewählten Güterstand kann die Steuerbehörde Steuerschulden bei beiden Eheleuten beitreiben.
Sofern kein spezieller Güterstand gewählt wird, gilt für die Eheleute der gesetzliche Güterstand. Hierzu sind keinerlei Formalitäten zu erledigen.
Wenn die Eheleute sich jedoch für eine andere Regelung als den gesetzlichen Güterstand entscheiden wollen, müssen sie dazu zwingend bei einem Notar einen Ehevertrag unterzeichnen.
Der Notar kümmert sich ebenfalls um die Weiterleitung des Ehevertrags an die Generalstaatsanwaltschaft, damit dieser Vertrag in das Personenstandsregister übertragen werden kann. Erst durch diese Formalität wird der Ehevertrag Dritten gegenüber wirksam (z.B. gegenüber den Gläubigern eines Ehegatten).
Selbst nachdem sich die Eheleute für den gesetzlichen Güterstand entschieden haben, können sie später einen anderen wählen.
Ebenso können Eheleute, die eine bestimmte Form des Ehevertrags gewählt haben (z.B. die Gütergemeinschaft), ihren Ehevertrag später ändern (z.B. in Gütertrennung).
Die Änderung darf allerdings frühestens 2 Jahre nach der Eheschließung erfolgen.
Die Änderung des Güterstands erfolgt durch notarielle Urkunde.
Die Ehe wird durch den Tod eines der Eheleute oder durch Scheidung aufgelöst.
In beiden Fällen endet damit der Güterstand und die eheliche Gemeinschaft ist aufzulösen.
Die Auflösung erfolgt durch Aufteilung der zur ehelichen Gemeinschaft gehörenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Die Aufteilung erfolgt zwischen den ehemaligen Eheleuten (im Falle der Scheidung) oder anderenfalls zwischen einem Ehegatten und den Erben des anderen (im Falle des Todes eines Ehegatten) gemäß ihren jeweiligen Ansprüchen.
Bei Gütertrennung gibt es keine gemeinsamen Vermögenswerte, so dass auch kein Vermögen aufzulösen ist.
| Gesetzlicher Güterstand | Gütertrennung | Gütergemeinschaft | |
|---|---|---|---|
|
Vor der Eheschließung vorhandenes Vermögen |
Eigenes Vermögen | Eigenes Vermögen | Gemeinsames Vermögen |
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Durch Schenkung oder Erbschaft während der Ehe erhaltenes Vermögen |
Eigenes Vermögen | Eigenes Vermögen | Gemeinsames Vermögen |
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Arbeitserlös der Eheleute |
Gemeinsames Vermögen | Eigenes Vermögen | Gemeinsames Vermögen |
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Erträge und Einnahmen aus eigenem Vermögen der Eheleute |
Gemeinsames Vermögen | Eigenes Vermögen | Gemeinsames Vermögen |