Um die Ehe nach luxemburgischem Recht zu schließen, sind je nach den Gebräuchen des Herkunftslandes der zukünftigen Eheleute unterschiedliche Unterlagen beizubringen.
Zwingend für die Eheschließung erforderliche Unterlagen
- ein Identitätsnachweis (Fotokopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises);
- eine voreheliche ärztliche Bescheinigung, ausgestellt von einem Arzt, sobald die Ergebnisse der Blutuntersuchungen vorliegen;
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ein vollständiger Auszug aus dem Geburtsregister der zukünftigen Eheleute (mit Angabe der Namen der Eltern), ausgestellt von der Gemeinde ihres Geburtsorts. Um gültig zu sein, darf der Geburtsregisterauszug bei Ausfertigung in Luxemburg nicht älter als 3 Monate, bei Ausstellung im Ausland nicht älter als 6 Monate sein. Kann diese Urkunde nicht beigebracht werden, so kann der Betroffene stattdessen eine vom Friedensrichter/Amtsrichter seines Geburtsorts oder seines gesetzlichen Wohnsitzes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde vorlegen, die vom Bezirksgericht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen werden soll, für rechtsgültig erklärt werden muss. Bei Vorlage einer ausländischen Geburtsurkunde muss es sich um eine der folgenden Varianten handeln:
- eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes. Die Ehe darf nur in der Gemeinde geschlossen werden, in der einer der zukünftigen Eheleute seinen gesetzlichen Wohnsitz hat;
- ein Ledigkeitsnachweis (mit Angabe des Personenstands), der die erwiesene Ledigkeit der zukünftigen Eheleute bescheinigt. Luxemburgische Staatsangehörige müssen hierzu eine Kopie neueren Datums der in Luxemburg aufgenommenen Geburtsurkunde sowie eine Wohnsitzbescheinigung, in welcher der Personenstand des Betroffenen angegeben ist, vorlegen. Die Ehefähigkeit von ausländischen Staatsangehörigen wird durch das Ehefähigkeitszeugnis nachgewiesen. Kann ein solches Zeugnis nicht von den Behörden des Herkunftslandes des Betroffenen ausgestellt werden, kann es durch eine Bescheinigung über das jeweilige Eherecht (certificat de coutume) nebst einer Ledigkeitsbescheinigung ersetzt werden.
Um zu erfahren, welche Behörde diese Belege im Ausland ausstellt, wird empfohlen, sich an die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes im Ausland oder an die zuständige Botschaft zu wenden.
Gegebenenfalls:
- die Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners;
- die Geburtsurkunde der für ehelich zu erklärenden Kinder. Im Falle von vor der Ehe geborenen Kindern, die bisher nicht vom Vater (und/oder der Mutter) anerkannt wurden, ist es notwendig, diese Anerkennung vor der Eheschließung durchzuführen, da sie den Status von ehelichen Kindern nur erhalten können, wenn die Anerkennung vor der Heirat stattfand. Ein ordnungsgemäß anerkanntes Kind wird durch die Heirat automatisch für ehelich erklärt;
- die Sterbeurkunde des Vaters/der Mutter bei Minderjährigen;
- eine Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder eine Abschrift des Scheidungsurteils.
Unter Scheidungsunterlagen ist Folgendes zu verstehen:
- die Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder das/die Scheidungsurteil(e) in Bezug auf alle zuvor geschlossenen Ehen (sofern die Scheidung nicht als Randnotiz auf der Geburtsurkunde vermerkt ist);
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ein im Ausland verkündetes Scheidungsurteil:
- bei einem vor dem 1. März 2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verkündeten Scheidungsurteil: das Urteil muss durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts in Luxemburg bestätigt werden;
- bei einem nach dem 1. März 2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verkündeten Scheidungsurteil: die Scheidung muss durch eine Bescheinigung bei Entscheidungen in Ehesachen (im Sinne von Art. 39 der Verordnung EG 2201/2003), die vom zuständigen ausländischen Gericht oder der zuständigen ausländischen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die Entscheidung ergangen ist, ordnungsgemäß ausgestellt wurde, bestätigt werden. Hierbei muss es sich um eine eigens verfasste, datierte und unterschriebene Bescheinigung handeln.
- bei einem in einem Drittstaat verkündeten Scheidungsurteil (unabhängig vom Datum des Scheidungsurteils): das Urteil muss durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts in Luxemburg bestätigt werden.
Notwendige Angaben zur abschließenden Vorbereitung der Eheschließung
- Geburtsort und -datum der Eltern, ihr jeweiliger Wohnsitz und Beruf. Wenn einer der Väter oder Mütter verstorben ist, sind der Sterbeort und der Todestag anzugeben;
- die nationalen Sozialversicherungsnummern der zukünftigen Eheleute. Die Sozialversicherungsnummer (matricule) wird in Luxemburg geborenen oder ansässigen Personen ausgestellt. Sie setzt sich aus dem Geburtsdatum in Verbindung mit einer Prüfziffer zusammen;
- Name und Anschrift des Arztes, der mit der Ausstellung der vorehelichen Bescheinigung beauftragt wurde;
- die Anzahl der der standesamtlichen Trauung beiwohnenden Personen;
- die Anschrift der zukünftigen Eheleute nach der Eheschließung.
Asylbewerber, die selbst noch nicht als Gebietsansässige anerkannt wurden, müssen ihren aktuellen Personenstand mit einer ihren Status ausweisenden Bescheinigung (ausgestellt durch die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Immigration (Ministère des Affaires étrangères et de l'Immigration - Direction de l'Immigration)) nachweisen, um in Luxemburg heiraten zu können.
Sonderbestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis wird auf Anforderung des Standesbeamten der Hochzeitsgemeinde in Luxemburg von folgenden Stellen ausgestellt:
- durch die letzte Wohnsitzgemeinde in Deutschland;
- durch die Geburtsgemeinde;
- durch das Standesamt I in Berlin, wenn der/die Betroffene nie in Deutschland gewohnt hat.
Sonderbestimmungen für italienische Staatsangehörige
In Luxemburg geborene Personen mit Wohnsitz in Luxemburg von Geburt an
Das Aufgebot wird im Italienischen Konsulat, das vom Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde informiert wird, veröffentlicht. Der Betroffene muss eine Wohnsitzbescheinigung aller Gemeinden vorlegen, in denen er in Luxemburg gewohnt hat.
In Italien geborene Personen
Das Aufgebot wird in Italien veröffentlicht. Der Standesbeamte informiert die zuständige Gemeinde hierüber über das italienische Konsulat.
Der Betroffene muss eine Gebühr an die Gemeinde in Italien entrichten.
Sonderbestimmungen für portugiesische Staatsangehörige
Die Betroffenen müssen gemeinsam beim portugiesischen Generalkonsulat in Luxemburg vorstellig werden und die notwendigen Unterlagen mitbringen, bei denen es sich grundsätzlich um folgende handelt:
- eine aktuelle Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate);
- nationaler Personalausweis;
- Reisepass;
- Personalausweis für Ausländer oder Wohnsitzbescheinigung;
- Genehmigung der Eltern bei Minderjährigen;
- portugiesische Geburtsurkunde mit Angabe des aktuellen Personenstands.
Das Konsulat veröffentlicht das Aufgebot in den Räumlichkeiten der Konsulatskanzlei sowie gegebenenfalls in dem für den Wohnort der Beteiligten während der 12 Monate vor der Zusammenstellung der für die Eheschließung notwendigen Papiere zuständigen portugiesischen Standesamt.
Nach der Zusammenstellung der für die Eheschließung erforderlichen Papiere leitet das Konsulat das Ehefähigkeitszeugnis mit den vorgelegten Unterlagen direkt an die betreffende Gemeindeverwaltung weiter.