Genau wie die Betreuung von Kindern in einer Betreuungseinrichtung ermöglicht auch die Kinderbetreuung zu Hause, Berufs- und Familienleben besser miteinander zu vereinbaren.
Es gibt mehrere Arten der häuslichen Betreuung, die Eltern helfen können, für eine angemessene Betreuung des Kindes zu sorgen.
Jeder Elternteil kann sein Kind zu Hause betreuen lassen, und zwar unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seinem Wohnort.
Es gibt mehrere Dienstleister, die Eltern helfen können, für eine angemessene häusliche Betreuung des Kindes zu sorgen.
Als „Babysitter” wird jede Person bezeichnet, die in der Regel für einen kurzen Zeitraum und gegen Bezahlung in der Wohnung des Kindes die Kinderbetreuung übernimmt. Ihre Aufgabe besteht darin, während der Abwesenheit der Eltern für das Wohl des Kindes zu sorgen.
Eltern, die eine minderjährige Person als Babysitter einstellen, müssen darauf achten, dass deren Eltern darüber informiert werden. Darüber hinaus ist es ratsam, sich zu vergewissern, dass der Babysitter haftpflichtversichert ist. Jede Person über 15 Jahre hat als Babysitter Anspruch auf eine Vergütung, wobei der Gesetzgeber grundsätzlich für Jugendliche unter 15 Jahren keine Möglichkeit einer entlohnten Beschäftigung vorsieht.
Eltern, die einen Babysitter suchen, können sich an folgende Stellen wenden:
Das Kind kann von einer im Haus angestellten Person betreut werden. Dazu sollten mit dieser Person die entsprechenden Modalitäten in einem Arbeitsvertrag festgehalten werden: Arbeitszeiten, Art der Arbeit, Art der Vergütung, bezahlter Urlaub usw. Außerdem muss die Einstellung dem Sozialversicherungszentrum (Centre commun de la sécurité social - CCSS) mit Hilfe eines Anmeldeformulars gemeldet werden, und zwar nach dem sogenannten vereinfachten Verfahren, das für folgende Fälle von Neueinstellungen Anwendung findet:
Das vereinfachte Verfahren bedeutet, dass nur eine Erklärung hinsichtlich des gezahlten Entgelts ausgefüllt und dem Sozialversicherungszentrum zugeschickt werden muss. Dieses kümmert sich um die Anmeldung und Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge sowie den Steuereinzug. Der auf diese Weise angemeldete Arbeitnehmer ist sozialversichert: Er ist also im Falle von Krankheit, Mutterschaft oder eines Arbeitsunfalls abgesichert und zahlt Beiträge für seine Altersrente ein.
Die Einstellung von Au-pair-Angestellten hat keine Rechtsgrundlage in Luxemburg. Wenn eine Person in einem Privathaushalt arbeiten möchte, gilt für sie sowohl in Bezug auf das Arbeitsrecht (normaler Arbeitsvertrag) als auch in Bezug auf das Sozialversicherungsrecht (Mitgliedschaft) das allgemeine Recht.
Auf Anfrage kümmert sich der Kinderkrankenpflegedienst "Krank Kanner Doheem" um ein krankes Kind in seiner häuslichen Umgebung, während die Eltern ihrer Berufstätigkeit nachgehen. Der Pflegedienst schickt eine Mitarbeiterin ins Haus, die sich um das Kind kümmert. Am besten trägt man sich dazu zuvor mit Hilfe eines Anmeldebogens in die Datenbank des Pflegedienstes ein. Alleinerziehende werden dabei vorrangig behandelt.
Die Eigenbeteiligung an den Kosten für die Betreuung des Kindes durch den Kinderkrankenpflegedienst „Krank Kanner Doheem” wird auf der Grundlage des Nettohaushaltseinkommens berechnet.Alle Dokumente (ggf. nicht in deutscher Sprache verfügbar) können entweder online oder handschriftlich ausgefüllt und auf dem Postweg verschickt werden. Die mit dem Symbol
gekennzeichneten Formulare können elektronisch mit Hilfe eines LuxTrustprodukts unterzeichnet und direkt online (ggf. mit den erforderlichen, eingescannten Belegen/Anhängen) an die zuständige Stelle/Behörde übermittelt werden