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Arbeitnehmer im Privathaushalt beschäftigen
Die pauschale Besteuerung des Arbeitnehmers in Betracht ziehen

Das Sozialversicherungszentrum (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) kümmert sich für den Arbeitgeber um die Erhebung, Erklärung und Abführung der Steuern an die Finanzkasse der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes).

Pauschale Besteuerung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer wird pauschal besteuert. Die Pauschalsteuer beläuft sich auf 10 % des Nettoentgelts vor Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diese Steuer trägt der Arbeitgeber.

Die Pauschalsteuer ist grundsätzlich als endgültig anzusehen. Dennoch kann die pauschale Besteuerung dazu führen, dass der Arbeitnehmer mehr Steuern zahlt als er im Rahmen der regulären Besteuerung hätte zahlen müssen. Daher kann der Arbeitnehmer am Ende des Veranlagungsjahres einen Steuerausgleich bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) beantragen. Dies kann er entweder im Wege eines Lohnsteuerjahresausgleichs (für Gebietsansässige oder Nicht-Gebietsansässige) oder über im Rahmen einer Einkommensteuererklärung (für Gebietsansässige oder Nicht-Gebietsansässige). Der vom Sozialversicherungszentrum zugestellte Kontoauszug gilt als Verdienstbescheinigung.

Mit der Anmeldung der im Privathaushalt beschäftigten Haushaltshilfe kann der Arbeitgeber einen pauschalen Freibetrag von höchstens 3.600 Euro pro Jahr (über die Einkommensteuererklärung) geltend machen. Dieser pauschale Freibetrag stellt einen Ausgleich dafür dar, dass der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer von 10 % zahlen muss.

Am Ende des Veranlagungsjahres stellt das Sozialversicherungszentrum eine Sonderbescheinigung für den Arbeitgeber aus, damit er seine Ansprüche im Hinblick auf den Einkommensfreibetrag wegen außergewöhnlicher Belastungen geltend machen und belegen kann. Der Arbeitgeber fügt dieses Dokument seiner Einkommensteuererklärung bei.

Lohnsteuerkarte

Die beschäftigte Person ist von der Pflicht zur Abgabe einer Lohnsteuerkarte befreit. Sollte sie dennoch eine Lohnsteuerkarte abgeben müssen, so ist diese dann vom Arbeitgeber mit dem Vermerk „Haushaltshilfe“ an das Steueramt (Bureau d'imposition RTS) in Esch-sur-Alzette zu richten.

Der Arbeitgeber gibt auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte seine eigene Sozialversicherungsnummer, seinen Nachnamen, Vornamen und seine Anschrift an und vermerkt, dass der Arbeitnehmer der Pauschalsteuer von 10 % unterliegt.

Steuergutschrift

Das Sozialversicherungszentrum erteilt in einem Haushalt beschäftigten Personen monatlich eine Steuergutschrift von 25 Euro bzw. 1 Euro pro Tag der Sozialversicherungspflicht, wenn diese nicht im gesamten Monat bestand.

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