Der Arbeitgeber (ein oder mehrere Mitglieder des Privathaushalts) ist verpflichtet, für privat beschäftigte Personen einen Arbeitsvertrag zu erstellen.
Hilft oder pflegt ein Familienmitglied oder eine andere nahestehende Person (Nachbar oder Freund) eine(r) Person, deren Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde, braucht der Arbeitgeber für dieses Familienmitglied oder diese nahestehende Person, eine so genannte „nicht professionelle Pflegeperson”, keinen Arbeitsvertrag zu erstellen. Somit sind gelegentlich ohne Verpflichtung und ganz freiwillig erbrachte Dienstleistungen nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen - auch nicht, wenn sie entlohnt werden.
Alternativ kann der Pflegebedürftige jedoch beschließen, die Dienstleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags von einem Dritten erbringen zu lassen.
Der Arbeitsvertrag, der unbefristet oder befristet sein kann, muss spätestens bei Antritt der Stelle schriftlich für jeden Arbeitnehmer einzeln festgehalten werden. Der datierte und unterschriebene Vertrag muss in zwei Ausfertigungen erstellt werden, wobei die erste dem Arbeitgeber übergeben wird und die zweite dem Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag muss folgende Angaben enthalten:
Neben dem vorgeschriebenen Inhalt steht es den Parteien frei, in ihren Vertrag Ausnahmeregelungen oder ergänzende Klauseln aufzunehmen. Eine Ausnahmeregelung ist eine Klausel, die von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Sie gilt nur, wenn die Ausnahme für den Arbeitnehmer günstiger ist und seine Pflichten im Vergleich zu den gesetzlichen Vorschriften nicht verschärft. Mit einer ergänzenden Klausel wird dem Arbeitnehmer im Allgemeinen eine Vergünstigung gewährt (z. B. eine Gratifikation).
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur zur Durchführung einer bestimmten, zeitlich befristeten Aufgabe geschlossen werden. Daher ist ein befristeter Arbeitsvertrag insbesondere bei einer zeitweiligen Vertretung für einen krankheitsbedingt abwesenden Arbeitnehmers zulässig. In diesem Fall muss im Vertrag nicht nur der Vertragsgrund definiert, sondern auch der Name des abwesenden Arbeitnehmers angegeben werden.
Der befristete Vertrag darf zweimal erneuert werden ohne dass die Höchstdauer von 24 Monaten überschritten werden darf.
Genau wie jeder andere Arbeitnehmer auch, hat die beschäftigte Person Anspruch auf Zahlung eines Lohns mindestens in Höhe des sozialen Mindestlohns (Salaire social minimum - SSM), auf bezahlten Urlaub, auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist im Falle der Kündigung usw.
Der Arbeitnehmer wird monatlich entlohnt, und zwar spätestens am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats. Der Arbeitgeber braucht für im Privathaushalt beschäftigtes Personal keine Lohnabrechnungen auszustellen. Denn zu Jahresanfang stellt das Sozialversicherungszentrum (Centre commun de sécurité sociale - CCSS) für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer eine Verdienstbescheinigung aus.
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 25 Tage bezahlten gesetzlichen Urlaub pro Jahr (25 Tage x 8 Stunden = 200 bezahlte gesetzliche Urlaubsstunden pro Jahr). Für Teilzeitbeschäftigte wird der Urlaub verhältnismäßig hierzu berechnet.
Außerdem haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung für gesetzliche Feiertage, die ebenfalls für Teilzeitbeschäftigte gilt. Somit hat ein Arbeitnehmer, der 40 Wochenstunden arbeitet, Anspruch auf 10 gesetzliche Feiertage pro Jahr (d. h. 10 Tage x 8 Stunden = 80 Stunden). Der Anspruch für Teilzeitbeschäftigte wird wieder anteilig berechnet.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der für die Auflösung des Arbeitsvertrags geltenden allgemeinen Bestimmungen auflösen. Der Arbeitnehmer kann wegen schweren Verschuldens des Arbeitgebers fristlos oder in den anderen Fällen unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Auch der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer kündigen: Fristlos, wenn letzterer einen schwerwiegenden Fehler begangen hat, oder unter Einhaltung der Kündigungsfrist wegen nach Ansicht des Arbeitgebers inakzeptablem Verhalten des Arbeitnehmers (z. B. wegen mangelnder Professionalität) oder auch aus betriebsbedingten Gründen (wenn das Haushaltseinkommen es ihm nicht länger gestattet, diese Ausgabe zu bestreiten).