Neben der Erstellung des Arbeitsvertrages muss der Arbeitgeber die Anmeldung beim Sozialversicherungszentrum vornehmen.
Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, hat nur mit einer Verwaltungsbehörde zu tun, nämlich dem Sozialversicherungszentrum, das sich um die Erhebung der zu zahlenden Pauschalsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge kümmert. Der zukünftige Arbeitgeber füllt nur eine einzige Anmeldung aus, in der er das an die Haushaltshilfe gezahlte Nettoentgelt angibt, und schickt diese an die Mitgliederabteilung (Département Affiliation) des Sozialversicherungszentrums. Das Sozialversicherungszentrum berechnet dann das Bruttoentgelt und ermittelt die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie den Betrag der zu zahlenden Pauschalsteuer in Höhe von 10 % (seit dem Veranlagungsjahr 2009), die einbehalten werden.
Die Anmeldung einer Haushaltshilfe in einem Privathaushalt gilt als:
Bei der Anmeldung der Beschäftigung sind insbesondere folgende Angaben zu machen:
Dieses vereinfachte Anmeldeverfahren über das Sozialversicherungszentrum befreit Privathaushalte, die Arbeitnehmer beschäftigen, von Amts wegen von der Pflichtmitgliedschaft bei der Zusatzversicherungskasse der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs).
Das Sozialversicherungszentrum nimmt auf der Grundlage der in der Anmeldung genannten Daten die Anmeldung der im Haushalt beschäftigten Personen vor und kümmert sich anschließend um das weitere Anmeldeverfahren, vor allem:
Am Ende eines jeden Halbjahres übermittelt das Sozialversicherungszentrum dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer jeweils eine Aufstellung der durchschnittlich geleisteten Wochenarbeitsstunden sowie der gemeldeten Nettoentlohnung. Das Bruttomonatsentgelt und die Monatsbeiträge sind auf der Rückseite des Dokuments angegeben. Auf diese Weise können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Daten prüfen und eventuelle Änderungen melden. Das Monatsentgelt wird berechnet, indem die Stundenzahl mit dem Faktor 4,33 (also 52 Wochen geteilt durch 12 Monate) und mit dem Stundenlohn multipliziert wird.
Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer können jede Abweichung zwischen der Erklärung und dem tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt schriftlich melden. Der Einspruch muss spätestens im Laufe des unmittelbar auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres erhoben werden, auf das sich die Abweichung bezieht. Das Sozialversicherungszentrum nimmt dann die notwendigen Änderungen vor.
Am Jahresende stellt das Sozialversicherungszentrum dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Verdienstbescheinigung aus. Diese gilt als Nachweis für die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes).
Bei Kündigung des Arbeitsvertrags, muss eine Abmeldung beim Sozialversicherungszentrum erfolgen. Es gibt kein spezielles Formular zur Abmeldung von im Privathaushalt beschäftigten Haushaltshilfen.