Version française  |  |

Drucken | Versenden

Arbeitnehmer im Privathaushalt beschäftigen
Eine Anmeldung beim Sozialversicherungszentrum vornehmen

Absenden der Anmeldung an das Sozialversicherungszentrum (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS)

Neben der Erstellung des Arbeitsvertrages muss der Arbeitgeber die Anmeldung beim Sozialversicherungszentrum vornehmen.

Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, hat nur mit einer Verwaltungsbehörde zu tun, nämlich dem Sozialversicherungszentrum, das sich um die Erhebung der zu zahlenden Pauschalsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge kümmert. Der zukünftige Arbeitgeber füllt nur eine einzige Anmeldung aus, in der er das an die Haushaltshilfe gezahlte Nettoentgelt angibt, und schickt diese an die Mitgliederabteilung (Département Affiliation) des Sozialversicherungszentrums. Das Sozialversicherungszentrum berechnet dann das Bruttoentgelt und ermittelt die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie den Betrag der zu zahlenden Pauschalsteuer in Höhe von 10 % (seit dem Veranlagungsjahr 2009), die einbehalten werden.

Die Anmeldung einer Haushaltshilfe in einem Privathaushalt gilt als:

  • Betriebsanmeldung des Arbeitgebers (diese Anmeldung ermöglicht es insbesondere einem Privathaushalt, der diese Anmeldung erstmalig vornimmt, eine Betriebsnummer als Arbeitgeber zu erhalten);
  • Anmeldung der angestellten Person;
  • Angabe des Arbeitsentgelts.

Bei der Anmeldung der Beschäftigung sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

  • persönliche Daten des Arbeitgebers (Sozialversicherungsnummer, Nachname, Vorname, Anschrift);
  • persönliche Daten des Arbeitnehmers (Sozialversicherungsnummer, Nachname, Vorname, Anschrift);
  • Art der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit, Datum des Arbeitsbeginns und Nettostundenlohn oder gegebenenfalls Höhe des festen Nettomonatsentgelts.

Dieses vereinfachte Anmeldeverfahren über das Sozialversicherungszentrum befreit Privathaushalte, die Arbeitnehmer beschäftigen, von Amts wegen von der Pflichtmitgliedschaft bei der Zusatzversicherungskasse der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs).

Verfahren zur Anmeldung des Arbeitnehmers durch das Sozialversicherungszentrum

Das Sozialversicherungszentrum nimmt auf der Grundlage der in der Anmeldung genannten Daten die Anmeldung der im Haushalt beschäftigten Personen vor und kümmert sich anschließend um das weitere Anmeldeverfahren, vor allem:

  • die Ermittlung des Bruttoentgelts: Bei der Berechnung des Bruttoentgelts legt das Sozialversicherungszentrum die geltenden Sätze für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zugrunde sowie einen pauschalen Steuersatz von 10 %. Die beschäftigte Person selbst muss nicht die Steuern zahlen. Vielmehr muss der Arbeitgeber die Steuer von 10 % des gewährten Nettoentgelts entrichten. Allerdings kümmert sich das Sozialversicherungszentrum von Amts wegen um die Erhebung dieser Steuer beim Arbeitgeber sowie um die Erklärung und Abführung an die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes);
  • die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber zu entrichten sind, und deren monatliche Erhebung zusammen mit den Steuerabzügen;
  • die Berechnung der Steuerabzüge und die Abführung der Steuer an die Steuerverwaltung;
  • die Zustellung einer Lohnsteuerkarte;
  • die monatliche Meldung der Arbeitsstunden und der Arbeitsentgelte.

Überprüfung der vom Sozialversicherungszentrum gespeicherten Daten durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer

Am Ende eines jeden Halbjahres übermittelt das Sozialversicherungszentrum dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer jeweils eine Aufstellung der durchschnittlich geleisteten Wochenarbeitsstunden sowie der gemeldeten Nettoentlohnung. Das Bruttomonatsentgelt und die Monatsbeiträge sind auf der Rückseite des Dokuments angegeben. Auf diese Weise können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Daten prüfen und eventuelle Änderungen melden. Das Monatsentgelt wird berechnet, indem die Stundenzahl mit dem Faktor 4,33 (also 52 Wochen geteilt durch 12 Monate) und mit dem Stundenlohn multipliziert wird.

Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer können jede Abweichung zwischen der Erklärung und dem tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt schriftlich melden. Der Einspruch muss spätestens im Laufe des unmittelbar auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres erhoben werden, auf das sich die Abweichung bezieht. Das Sozialversicherungszentrum nimmt dann die notwendigen Änderungen vor.

Am Jahresende stellt das Sozialversicherungszentrum dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Verdienstbescheinigung aus. Diese gilt als Nachweis für die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes).

Abmeldung des Arbeitnehmers

Bei Kündigung des Arbeitsvertrags, muss eine Abmeldung beim Sozialversicherungszentrum erfolgen. Es gibt kein spezielles Formular zur Abmeldung von im Privathaushalt beschäftigten Haushaltshilfen.

<< Zurück Weiter >>