Der Nationale Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS) gewährt auf Antrag unter bestimmten Bedingungen eine spezielle Zulage (vormals Heizkostenzuschuss) zugunsten von Haushalten mit geringem Einkommen.
Die Sätze für die Teuerungszulage wurden im Vergleich zur Heizkostenzulage erhöht. Die Einkommensobergrenzen bleiben bezogen auf die zuvor festgelegten unverändert, bis auf eine Anpassung an den Index und an den sozialen Mindestlohn. Das Gleiche gilt für die Einkommen, die für die Ermittlung des Jahresgesamteinkommens der Antragsteller zu Grunde gelegt werden.
Um die Teuerungszulage in Anspruch nehmen zu können, darf das Haushaltseinkommen die durch die Verordnung des Regierungsrats vom 16. Dezember 2011 festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. Die Höhe der Zulage wird entsprechend der Zusammensetzung des Haushalts des (allein oder zusammen mit mehreren Personen lebenden) Antragstellers ermittelt.
Die Zulage ist steuerfrei und im Hinblick auf die Sozialversicherung beitragsfrei.
Ihren Anspruch auf diese Zulage geltend machen kann jede im Gebiet des Großherzogtums ansässige Person, die über ein geringes Jahreseinkommen verfügt.
Folgende Personen können hingegen nicht in den Genuss der Teuerungszulage gelangen:
Der Antragsteller muss folgende Bedingungen erfüllen:
Die Anträge müssen mit Hilfe eines Formulars gestellt werden, das bei den Gemeindeverwaltungen oder beim Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) erhältlich ist. Sie sind vor dem 31. Dezember des laufenden Jahres per Post an den FNS zu schicken.
Nach dem 31. Dezember des laufenden Jahres eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Jedem Antrag muss zwingend eine (weniger als einen Monat alte) Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung beigefügt werden, die von der zuständigen Gemeindeverwaltung erstellt wurde. Personen, die nicht EU-Bürger sind, müssen ihrem Antrag die Kopie eines gültigen Aufenthaltstitels beilegen.
Im Antrag auf die Teuerungszulage ist das gesamte Einkommen des Antragstellers anzugeben. Dazu müssen bestimmte Belege über die bei der Berechnung der Zulage zu Grunde gelegten Einkünfte vorgelegt werden, nämlich für:
Das Jahresgesamteinkommen des Haushalts (d. h. die gesamten Bruttojahreseinnahmen, über die der Haushalt verfügt) dürfen eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Diese erhöht sich mit jeder weiteren Person im Haushalt unabhängig vom Alter (siehe die monatlichen Einkommensgrenzen für das Bruttohaushaltseinkommen auf der Internetseite des Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS).
Die jährlichen Einkommensobergrenzen werden jedes Jahr an die Anpassungsquote (oder den Index) angepasst, die ab dem 1. Januar des laufenden Jahres gilt, sowie an jede Änderung des sozialen Mindestlohns.
Die Höhe der Zulage wird anhand der Zusammensetzung des Haushalts des Antragstellers ermittelt. Die Zuwendung wird einmal pro Kalenderjahr ausgezahlt; sie ist steuerfrei und im Hinblick auf die Sozialversicherung beitragsfrei.
Die Sätze für die Teuerungszulage sind doppelt so hoch wie die der Heizkostenzulage.
Auf Antrag des Bezugsberechtigten berücksichtigt der FNS jede wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse zwischen dem Jahr der Antragseinreichung und dem (vorherigen) Bezugsjahr. Das Gleiche gilt für eine Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft.
Für die jeweilige Höhe der jährlichen Zulage siehe die Internetseite des FNS.
Gegen die Entscheidung des Präsidenten des FNS über die Zuerkennung oder Ablehnung der Teuerungszulage kann Widerspruch eingelegt werden Der Widerspruch muss innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung über die Zuerkennung oder Ablehnung beim Direktionsausschuss des FNS eingereicht werden.
Die Entscheidung des Direktionsausschusses ist definitiv.
Alle Dokumente (ggf. nicht in deutscher Sprache verfügbar) können entweder online oder handschriftlich ausgefüllt und auf dem Postweg verschickt werden. Die mit dem Symbol
gekennzeichneten Formulare können elektronisch mit Hilfe eines LuxTrustprodukts unterzeichnet und direkt online (ggf. mit den erforderlichen, eingescannten Belegen/Anhängen) an die zuständige Stelle/Behörde übermittelt werden