Mitunter ist eine Person nach einer Krankheit, Rehabilitationsphase oder auch alters- oder unfallbedingt sowie infolge einer körperlichen oder geistigen Erkrankung nicht mehr im Vollbesitz ihrer Kräfte. Dadurch kann manchmal eine körperliche und/oder geistige Abhängigkeit entstehen, die bewirkt, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, die wesentlichen Tätigkeiten des täglichen Lebens zu erledigen, die ihm ein selbstständiges Leben allein ermöglichen würden, insbesondere in Bezug auf Ernährung, Bewegung und Körperpflege.
In diesem Fall kann die Pflegeversicherung bestimmte Leistungen übernehmen, um die durch den Hilfebedarf im Alltag entstandenen Kosten auszugleichen. Insofern unterscheidet sie sich von der Krankenversicherung und ergänzt diese. Denn Letztere deckt die krankheitsbedingten Kosten ab (Behandlung, Medikamente, Rehabilitationsmaßnahmen usw.). Besteht ein erheblicher und regelmäßiger Hilfe- und Pflegebedarf durch Dritte bei der Erfüllung der wesentlichen Tätigkeiten des täglichen Lebens, muss daher ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden.
Die Pflegeversicherung begründet einen vorbehaltlosen Leistungsanspruch, d. h. ohne Prüfung der finanziellen Mittel der Pflegebedürftigen.
Um Art und Umfang der Leistungen festzulegen, die dem Bedarf des Pflegebedürftigen entsprechen, muss zunächst sein Pflegebedarf ermittelt werden. Anschließend folgt das Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Alle Krankenkassenmitglieder und deren Familienangehörige haben automatisch Anspruch auf die Pflegeversicherung. Jeder kann unabhängig von seinem Einkommen und ohne Anwartschaft die Leistungen in Anspruch nehmen, sofern er als pflegebedürftig anerkannt wurde. Eine Ausnahme hiervon machen die freiwillig Versicherten, die eine fakultative Versicherung gewählt haben: Diese müssen eine Anwartschaftszeit von einem Jahr erfüllen, bevor sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten können.
Personen, die in Luxemburg krankenversichert und als pflegebedürftig anerkannt sind, aber nicht in Luxemburg wohnen (beispielsweise Grenzgänger) haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung:
Hierzu muss der Betroffene einen Antrag bei der Krankenkasse in seinem Wohnsitzland stellen, die zur Erstattung der Kosten eine Vereinbarung mit der luxemburgischen Krankenkasse trifft.
Die sogenannte Pflegebedürftigkeitund damit Abhängigkeit von Dritten ist gegeben, wenn die folgenden 4 Bedingungen erfüllt sind:
Die Pflegebedürftigkeit muss in jedem Fall Folge einer medizinischen Ursache sein. Das Alter allein kann die Pflegebedürftigkeit nicht begründen.
Bestimmte Personen können die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, ohne diese Bedingungen zu erfüllen. Es handelt sich dabei um 3 Personengruppen, die folgende Krankheitsbilder aufweisen:
Bei Kindern (bis zum Alter von 8 Jahren) bestimmt sich die Pflegebedürftigkeit anhand des zusätzlichen Hilfebedarfs, verglichen mit einem gesunden Kind gleichen Alters.
Alle Dokumente (ggf. nicht in deutscher Sprache verfügbar) können entweder online oder handschriftlich ausgefüllt und auf dem Postweg verschickt werden. Die mit dem Symbol
gekennzeichneten Formulare können elektronisch mit Hilfe eines LuxTrustprodukts unterzeichnet und direkt online (ggf. mit den erforderlichen, eingescannten Belegen/Anhängen) an die zuständige Stelle/Behörde übermittelt werden