Verstirbt der Versicherte oder eine mitversicherte Person, zahlt die Krankenversicherung den Angehörigen des Verstorbenen unter bestimmten Bedingungen eine pauschale Entschädigung zur Deckung der Bestattungskosten.
Die Höhe der Leistung sowie die Modalitäten der Überweisung werden von der nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) festgelegt. Der Beerdigungskostenzuschuss ist ein Bestandteil der Leistungen an die Hinterbliebenen.
Der Beerdigungskostenzuschuss wird maximal bis zur Höhe der vorgelegten Kosten an die Person oder die Institution erstattet, die diese Kosten vorgestreckt hat, oder, falls eine öffentliche Stelle das Bestattungsunternehmen beauftragt hat, direkt an diese Stelle.
Folgende Personen, oder falls es diese nicht gibt, die Person, die die Beerdigungskosten übernommen hat, können den Beerdigungszuschuss erhalten:
Der Beerdigungskostenzuschuss kann auch an einen Dritten (natürliche oder juristische Person) ausgezahlt werden, wenn dieser die Bestattungskosten übernommen hat.
Um den Beerdigungskostenzuschuss bekommen zu können, muss der verstorbene Versicherte Mitglied einer Krankenkasse (Nationale Gesundheitskasse CNS, Zusatzkasse der Arbeitgeber, Krankenkasse der Beamten und Angestellten der Kommunen, Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft) gewesen sein und zwar in Form einer:
Außerdem muss die Mitgliedschaft des verstorbenen Versicherten in den 3 Jahren vor seinem Tod 12 Monate lang bestanden haben.
Ist der Tod auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, der/die während der Mitgliedschaft eingetreten ist, sind keinerlei Vorbedingungen hinsichtlich der Dauer der Mitgliedschaft zu erfüllen. In diesem Fall haben die Hinterbliebenen gleichzeitig Anspruch auf den von der zuständigen Krankenkasse und den von der Unfallversicherung (Unfallversicherungsanstalt (Association d'assurance contre les accidents - AAA)) geleisteten Beerdigungskostenzuschuss.
Der Beerdigungskostenzuschuss wird vorrangig an (natürliche oder juristische) Personen ausgezahlt, die durch den Sterbefall d.h. die Beisetzung des Verstorbenen bedingte Rechnungen vorlegen.
Dazu muss die bezahlte Originalrechnung des Bestattungsunternehmens zusammen mit einem Auszug aus der Sterbeurkunde an die Krankenversicherung des Verstorbenen geschickt werden. Der Antrag auf Erstattung ist per Post innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab dem Tag der Rechnungsbegleichung an die jeweilige Zweigstelle der zuständigen Krankenkasse zu richten. Es wird empfohlen, auf dem Antrag die jeweilige Sozialversicherungsnummer (Matricule) anzugeben.
Der Beerdigungskostenzuschuss wird bis zur Höhe der vorgelegten Kosten an die Person oder die Institution erstattet, die diese Kosten vorgestreckt hat, oder, falls eine öffentliche Stelle das Bestattungsunternehmen beauftragt hat, direkt an diese Stelle. Der Restbetrag wird in der nachstehenden Reihenfolge ausgezahlt:
Die Auszahlung des Beerdigungskostenzuschusses erfolgt per Bank- oder Postüberweisung, sofern in der Satzung der CNS keine andere Regelung vorgesehen ist.
Verstirbt ein Versicherter oder ein Mitglied seiner Familie, wird ihm ein Beerdigungskostenzuschuss bezogen auf einen Index von 100 in Höhe von 130 Euro (dies sind 935,79 Euro zum 1. Januar 2011) gewährt.
Bei Kindern unter 6 Jahren oder Totgeborenen, werden nur 50 % bzw. 20 % des vorgesehenen Gesamtbetrags bewilligt.
Wenn der Versicherte infolge eines (Arbeits-/Wege-) Unfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt, wird ein Beerdigungskostenzuschuss in Höhe von einem Fünfzehntel seiner Jahresvergütung gewährt, ohne dass er dabei geringer als 1/15 des Referenzminimums für die Festlegung der Unfallrente ausfallen darf.
Mit dem Beerdigungskostenzuschuss werden folgende Kosten gedeckt:
Nach Untersuchung der Bewilligungsvoraussetzungen wird der Beerdigungskostenzuschuss durch eine Entscheidung der Krankenversicherung, die rechtsmittelfähig ist, zuerkannt oder abgelehnt.
Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er folgende Rechtsmittel einlegen:
Die Rechtsmittel sind jeweils schriftlich innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids der Krankenversicherung oder des jeweiligen Urteils einzulegen.